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   EuG, 18.09.1992 - T-24/90   

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https://dejure.org/1992,231
EuG, 18.09.1992 - T-24/90 (https://dejure.org/1992,231)
EuG, Entscheidung vom 18.09.1992 - T-24/90 (https://dejure.org/1992,231)
EuG, Entscheidung vom 18. September 1992 - T-24/90 (https://dejure.org/1992,231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verpflichtungen der Kommission, wenn sie mit einer Beschwerde befasst wird.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Vertragshändlers aus dem selektiven Vertriebssystem auf dem Automobilmarkt; Befugnis und Pflicht der Kommission für spezifische Anordnungen an ein Unternehmen in Wettbewerbsfragen; Lieferverweigerung als Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln; ...

  • Judicialis

    EWG Art. 85 Abs. 1; ; EWG Art. 155; ; EWG Art. 190; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 3;... ; Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Art. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • gleisslutz.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfahrensgrundrechte für Unternehmen (Dr. Ingo Brinker)

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ablehnung einer Beschwerde: Das Gericht verreißt die Kommission ("CEAHR”)

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    10 Am 17. Februar 1989 erhob die Klägerin Aufhebungsklage gegen dieses Schreiben (Rechtssache T-64/89).

    14 Am 10. Juli 1990 wies das Gericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen das Schreiben der Kommission vom 30. November 1988 als unzulässig ab mit der Begründung, daß dieses Schreiben keine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin darstelle, sondern Teil eines vorbereitenden Meinungsaustauschs in der ersten der drei Phasen des Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 gewesen sei (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367).

    Folgende Schriftstücke, die die Parteien zu den Akten der Rechtssache T-64/89 (Automec I) gereicht hatten, sind indessen von Amts wegen berücksichtigt worden:.

    ° Antrag der Klägerin an die Kommission vom 25. Januar 1988 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (Anlage 5 zur Klageschrift in der Rechtssache T-64/89);.

    ° Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 1. September 1988 (Anlage 8 zur Klageschrift in der Rechtssache T-64/89);.

    ° Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 4. Oktober 1989 (Anlage zur Stellungnahme der Klägerin zum Antrag der Kommission auf Erlaß einer Zwischenentscheidung in der Rechtssache T-64/89).

    ° die vorliegende Rechtssache mit der bereits anhängigen Rechtssache T-64/89 zu verbinden;.

    In ihrer nach Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-64/89 eingereichten Erwiderung beantragt sie,.

    ° den Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der anhängigen Rechtssache T-64/89 zurückzuweisen;.

    Gewiß hat die Klägerin in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-64/89 (S. 15 und 17) der Kommission eine Verletzung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/85 vorgeworfen, der ihr die Entziehung des Vorteils der Anwendung dieser Verordnung gestattet, soweit diese anwendbar war.

    Diese Antwort, die nach der Klageerhebung in der Rechtssache T-64/89 erfolgt ist, enthält keinerlei Hinweis auf die Rücknahme der Freistellung.

  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045) könne ein Wiederverkäufer, der ohne Grund von einem selektiven Vertriebssystem ausgeschlossen worden sei, von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 verlangen, tätig zu werden, und gegebenfalls die Weigerung der Kommission zum Anlaß nehmen, das Gemeinschaftsgericht anzurufen.

    44 In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission weiter aus, das von der Klägerin herangezogene Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, a. a. O.) befasse sich mit dem Fall eines gleichzeitigen Verstosses gegen Artikel 85 und gegen Artikel 86 EWG-Vertrag; die beiden vom Gerichtshof in seinem Urteil angeführten Präzedenzfälle, nämlich sein Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents, a. a. O.) und sein Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119) beträfen entweder eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 (Commercial Solvents) oder einen Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 (Camera Care).

    Die Kommission verweist insoweit auf die Schlussanträge der Generalanwältin Simone Rozès in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, a. a. O.).

    Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, a. a. O., Randnr. 19).

    In ihrer Gegenerwiderung weist sie darauf hin, daß sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, a. a. O.) berufen könne, weil es sich um eine alleinstehende Entscheidung handele, so daß von einer ständigen Rechtsprechung nicht die Rede sein könne.

    78 Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, a. a. O.), vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83 (CICCE, Slg. 1985, 1105) und vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    73 Bei der Ermittlung der Pflichten der Kommission in diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, daß diese für die Durchführung und Ausrichtung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik verantwortlich ist (vgl. das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, 991).

    Die Befugnis zur Anwendung dieser Vorschriften teilt die Kommission mit den nationalen Gerichten (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, a. a. O.).

    Diese Zuweisung von Befugnissen ist im übrigen durch die Pflicht von Kommission und nationalen Gerichten zu loyaler Zusammenarbeit gekennzeichnet, die sich aus Artikel 5 EWG-Vertrag ergibt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, a. a. O.).

    Auch zu dieser Prüfung ist es befugt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, a. a. O.).

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    Dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725), sei zu entnehmen, daß die Kommission bei der Prüfung eines Alleinvertriebsvertrags im Hinblick auf eine eventuelle Freistellung alle Umstände in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrags, also auch eine Lieferverweigerung, berücksichtigen könne.

    Das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, nachstehend: Ford II) bestätige, daß im Rahmen eines Vertriebssystems lediglich die Vereinbarung in Gestalt des Alleinvertriebsvertrags eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstellen könne.

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    60 Die Kommission vertritt die Auffassung, wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag hätten Kommission und nationales Gericht in Wahrheit konkurrierende Zuständigkeit zur Anwendung dieser Vorschrift, wie den Urteilen des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73 (BRT, Slg. 1974, 51) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 37/79 (Lauder, Slg. 1980, 2481) zu entnehmen sei.

    90 Die Artikel 85 Absatz 1 und 86 erzeugen unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen einzelnen und lassen in deren Person Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. das Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT, a. a. O.).

  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, 3179) sei die Kommission aber nicht verpflichtet, eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob die behauptete Zuwiderhandlung vorliege oder nicht.

    75 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. Oktober 1979, GEMA, Slg. 1979, 3173, 3189) gehört zu den Rechten, die die Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 den beschwerdeführenden Parteien eingeräumt haben, nicht der Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission in Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag darüber, ob die behauptete Zuwiderhandlung vorliegt oder nicht.

  • EuGH, 28.03.1985 - 298/83

    CICCE / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    78 Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, a. a. O.), vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83 (CICCE, Slg. 1985, 1105) und vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487).

    Auch in den späteren Rechtssachen 298/83 (CICCE, a. a. O.) sowie 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds, a. a. O.) stellte sich diese Frage nicht.

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    Aus diesem Grund habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223) entschieden, daß die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein müsse und deshalb sowohl die Anordnung der Vornahme bestimmter Tätigkeiten oder der Erbringung bestimmter Leistungen, die unrechtmässig unterblieben seien, beinhalten könne als auch das Verbot, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Zustände, die dem Vertrag widersprächen, fortzuführen oder fortdauern zu lassen.

    44 In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission weiter aus, das von der Klägerin herangezogene Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, a. a. O.) befasse sich mit dem Fall eines gleichzeitigen Verstosses gegen Artikel 85 und gegen Artikel 86 EWG-Vertrag; die beiden vom Gerichtshof in seinem Urteil angeführten Präzedenzfälle, nämlich sein Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents, a. a. O.) und sein Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119) beträfen entweder eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 (Commercial Solvents) oder einen Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 (Camera Care).

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    Wie der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 169 EWG-Vertrag festgestellt hat, umfasst diese Aufgabe aber für die Kommission nicht die Pflicht, Verfahren zwecks Feststellung etwaiger Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht einzuleiten (Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, 301).
  • EuGH, 28.02.1984 - 228/82

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-24/90
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, nachstehend: Ford II) bestätige, daß im Rahmen eines Vertriebssystems lediglich die Vereinbarung in Gestalt des Alleinvertriebsvertrags eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstellen könne.
  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 03.07.1985 - 243/83

    Binon / AMP

  • EuGH, 03.02.1976 - 63/75

    Fonderies Roubaix / Fonderies Roux

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGH, 13.07.1989 - 361/87

    Caturla-Poch u.a. / Parlament

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 10.07.1980 - 37/79

    Marty / Lauder

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, und als Prioritätskriterium das Gemeinschaftsinteresse heranziehen, das eine Sache verkörpert (Urteil Tremblay u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 60; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 83 bis 85).

    Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG bestmöglich zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile Automec/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 86, Tremblay u. a/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 62, und Sodima/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 46).

    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen gegen die vorgenannten Bestimmungen des Vertrags verstoßen (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2007, Au lys de France/Kommission, T-458/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts, Automec/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnrn. 89 bis 96).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Masterfoods trägt vor, die Kommission übe ihre Befugnisse aus und erlasse ihre Entscheidungen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaften notwendig sei (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 77 und 85 bis 87, sowie Nr. 13 der Bekanntmachung).
  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, vom 13. Dezember 1999, Européenne automobile/Kommission, T-9/96 und T-211/96, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29, und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 42).

    So ist es denkbar, dass die Kommission die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen hat, um ihrer Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 81 EG und 82 EG nachzukommen (Urteil Automec/Kommission, Randnr. 86).

    Die Kommission kann auch den Umstand berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche Klage bei den nationalen Gerichten erheben kann (Urteil Automec/Kommission, Randnr. 88).

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