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   EuG, 18.09.2015 - T-45/14   

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EuG, 18.09.2015 - T-45/14 (https://dejure.org/2015,25167)
EuG, Entscheidung vom 18.09.2015 - T-45/14 (https://dejure.org/2015,25167)
EuG, Entscheidung vom 18. September 2015 - T-45/14 (https://dejure.org/2015,25167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HTTS und Bateni / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Tatbestandsmerkmal der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; unionsrechtswidrige Begründung von Rechtsakten zur Aufnahme in die Listen betroffener Personen und Einrichtungen unter Bezugnahme auf nichtig erklärte Rechtsakte; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; unionsrechtswidrige Begründung von Rechtsakten zur Aufnahme in die Listen betroffener Personen und Einrichtungen unter Bezugnahme auf nichtig erklärte Rechtsakte; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 16.09.2013 - T-489/10

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-489/10 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, Slg, im Folgenden: Urteil IRISL, EU:T:2013:453) hat das Gericht der Klage stattgegeben, die von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, gegen den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 erhoben worden war, soweit diese Rechtsakte sie betrafen.

    Der Rat hat gegen das Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) kein Rechtsmittel eingelegt.

    Sodann ist zu bemerken, dass das Gericht mit dem Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) die Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen für nichtig erklärt hat.

    Selbst wenn der Rat eine ausreichende Verbindung zwischen Herrn Bateni und IRISL oder IRISL Europe dargelegt hätte, wäre diese irrelevant, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte sei die Aufnahme der Namen dieser beiden Einrichtungen in die streitigen Listen nicht gerechtfertigt gewesen, wie das Gericht im Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) festgestellt habe.

    Es trifft zwar zu, dass der Rat ihm auch vorwirft, Geschäftsführer von IRISL Europe zu sein, jedoch wurde die Aufnahme des Namens dieser Gesellschaft in die streitigen Listen mit dem Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) ebenfalls für nichtig erklärt, und der Name von IRISL Europe wurde erst am 26. November 2013 erneut in diese Listen aufgenommen (siehe oben, Rn. 53 und 54).

    Zudem hat der Rat die Namen der Kläger auf der Grundlage von Gründen erneut in die Listen aufgenommen, die auf Entscheidungen über die Aufnahme verweisen, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie Gegenstand des Urteils IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) waren.

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    Mit Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, EU:T:2013:312), hat das Gericht der Nichtigkeitsklage von HTTS gegen den Beschluss 2012/35, soweit mit ihm ihr Name in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2014/413 aufgenommen worden war, und gegen den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 stattgegeben und diese Rechtsakte mit Wirkung vom 22. August 2013 für nichtig erklärt, soweit sie HTTS betrafen.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Rat gegen das Urteil HTTS/Rat (oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:312) kein Rechtsmittel eingelegt hat und den Namen von HTTS erst am 15. November 2013 erneut in die streitigen Listen aufgenommen hat.

  • EuG, 07.12.2011 - T-562/10

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, Slg, EU:T:2011:716), gab das Gericht der Nichtigkeitsklage von HTTS gegen die Verordnung Nr. 961/2010 statt und erklärte diese Verordnung, soweit sie HTTS betraf, für nichtig.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Rat gegen das Urteil HTTS/Rat (oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:312) kein Rechtsmittel eingelegt hat und den Namen von HTTS erst am 15. November 2013 erneut in die streitigen Listen aufgenommen hat.

  • EuG, 03.07.2014 - T-181/13

    Das Gericht erklärt die Aufnahme einer Hochschule in die Liste der Einrichtungen,

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    Die Anpassung der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer restriktiven Maßnahme kann sich somit durch die Notwendigkeit rechtfertigen, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Sharif University of Technology/Rat, T-181/13, EU:T:2014:607, Rn. 77 bis 83).
  • EuG, 12.12.2013 - T-58/12

    Nabipour u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    Nach der Rechtsprechung ermöglicht es diese Bestimmung dem Unionsrichter, über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Nichtigkeitsurteile zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T-58/12, EU:T:2013:640, Rn. 250 und 251).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    In Bezug auf die Wirkungen der vom Unionsrichter ausgesprochenen Nichtigerklärung eines Rechtsakts ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese ex tunc gilt und damit dem für nichtig erklärten Rechtsakt rückwirkend seinen rechtlichen Bestand nimmt (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 30; vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg, EU:T:1995:209, Rn. 46, und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg, EU:T:2001:249, Rn. 50).
  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (HTTS und Bateni/Rat, T-45/14 R, EU:T:2014:85) hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen.
  • EuG, 06.09.2013 - T-42/12

    Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    Mit Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, EU:T:2013:409), hat das Gericht der Nichtigkeitsklage von Herrn Bateni gegen den Beschluss 2011/783, soweit mit diesem Beschluss sein Name in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen worden war, und gegen den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 stattgegeben und diese Rechtsakte mit Wirkung vom 16. November 2013 für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Bateni betrafen.
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    In Bezug auf die Wirkungen der vom Unionsrichter ausgesprochenen Nichtigerklärung eines Rechtsakts ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese ex tunc gilt und damit dem für nichtig erklärten Rechtsakt rückwirkend seinen rechtlichen Bestand nimmt (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 30; vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg, EU:T:1995:209, Rn. 46, und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg, EU:T:2001:249, Rn. 50).
  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2015 - T-45/14
    In Bezug auf die Wirkungen der vom Unionsrichter ausgesprochenen Nichtigerklärung eines Rechtsakts ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese ex tunc gilt und damit dem für nichtig erklärten Rechtsakt rückwirkend seinen rechtlichen Bestand nimmt (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 30; vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg, EU:T:1995:209, Rn. 46, und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg, EU:T:2001:249, Rn. 50).
  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Mit Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), gab das Gericht der Nichtigkeitsklage statt, die der Kläger gegen die dritte Listung und HTTS gegen die Verordnung Nr. 1154/2013, soweit diese sie betrifft, erhoben hatten.

    Zweitens macht der Kläger unter Berufung auf die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die jeweils die streitigen Listungen betrafen, geltend, dass der Rat im Rahmen des Verfahrens, das zur Nichtigerklärung der ersten Listung geführt habe, zum einen erklärt habe, dass er zum Zeitpunkt der zweiten Listung weder über die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen noch über den Artikel der New York Times vom 7. Juni 2010 verfügt habe (Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 52), und zum anderen, dass er Personen und Einrichtungen auf Zuruf durch die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Sanktionslisten aufnehme, ohne eine Prüfung vorzunehmen.

    Außerdem unterstreicht der Kläger, das Gericht habe im Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), festgestellt, dass der Rat einen "offenkundigen Ermessensfehler" begangen habe, und im Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), entschieden, dass sich die Vorgehensweise des Rates durch einen "Mangel an Sorgfalt" kennzeichne.

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich dieser Listungen in Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 93 als erfüllt anzusehen ist, da die streitigen Listungen durch die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die rechtskräftig geworden sind, für nichtig erklärt wurden.

    Schließlich hat der Rat auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die dritte Listung präzisiert, dass sich die Angaben in den oben in den Rn. 104 und 105 angeführten Anlagen A.3 und A.5 der Klageschrift bei der Vornahme dieser Listung in seinem Besitz befunden hätten und vom Gericht in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), berücksichtigt worden seien.

    Außerdem ist das Vorbringen des Klägers, wonach sich der Beweis für einen erheblichen und offenkundigen Verstoß im vorliegenden Fall unmittelbar aus den Erklärungen des Rates im Verfahren, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen sei, sowie aus diesem Urteil und dem Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), ergebe, nicht geeignet, einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, darzutun.

    Was zum anderen das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 et T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Rat einen "offenkundigen Ermessensfehler" begangen hatte, und das Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass der offenkundige Ermessensfehler, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, von der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens zu unterscheiden ist, die im Rahmen einer Schadensersatzklage zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, die den Einzelnen Rechte verleiht, geltend gemacht wird.

    Somit können die Argumente des Klägers zu den Urteilen vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), nicht als Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der streitigen Listungen verfügbar waren, bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Rat im Rahmen dieser Listungen einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, begangen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Restriktive Maßnahmen gegen

    8 T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650.

    Vgl. Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 20 ff.).

    38 Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 66).

    39 Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 66).

    Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die Aufnahme von IRISL, HDSL und SAPID in die betreffende Liste für nichtig erklärt (vgl. Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 18).

    43 Das Gericht geht offenbar selbst nicht mehr davon aus, dass im Fall von HTTS solche Schwierigkeiten oder Risiken bestehen (vgl. Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat, T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 63 ff.).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Ihre Aufnahme wurde von der Klägerin jeweils angefochten und vom Gericht in den Urteilen vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), für nichtig erklärt.
  • EuG, 07.07.2021 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Diese Listung wurde von der Klägerin vor dem Gericht angefochten und mit Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), für nichtig erklärt.
  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Ihre Aufnahme wurde von der Klägerin jeweils angefochten und vom Gericht in den Urteilen vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), für nichtig erklärt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    140 Vgl. z. B. Urteil vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T-692/15, EU:T:2017:890, Schadensersatzklage abgelehnt), und das Verfahren Bateni/Rat (T-455/17, anhängig); vgl. hierzu auch Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 66).
  • EuG, 18.10.2018 - T-364/16

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission

    In diesem Sinne hat das Gericht festgestellt, dass Rechtsakte, die sich auf bereits für nichtig erklärte und daher aus der Unionsrechtsordnung entfernte Rechtsakte stützen, für nichtig zu erklären sind (Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat, T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650" Rn. 46 bis 48).
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