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   EuG, 18.09.2015 - T-45/14   

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https://dejure.org/2015,25167
EuG, 18.09.2015 - T-45/14 (https://dejure.org/2015,25167)
EuG, Entscheidung vom 18.09.2015 - T-45/14 (https://dejure.org/2015,25167)
EuG, Entscheidung vom 18. September 2015 - T-45/14 (https://dejure.org/2015,25167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HTTS und Bateni / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Tatbestandsmerkmal der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; unionsrechtswidrige Begründung von Rechtsakten zur Aufnahme in die Listen betroffener Personen und Einrichtungen unter Bezugnahme auf nichtig erklärte Rechtsakte; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; unionsrechtswidrige Begründung von Rechtsakten zur Aufnahme in die Listen betroffener Personen und Einrichtungen unter Bezugnahme auf nichtig erklärte Rechtsakte; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Mit Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), gab das Gericht der Nichtigkeitsklage statt, die der Kläger gegen die dritte Listung und HTTS gegen die Verordnung Nr. 1154/2013, soweit diese sie betrifft, erhoben hatten.

    Zweitens macht der Kläger unter Berufung auf die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die jeweils die streitigen Listungen betrafen, geltend, dass der Rat im Rahmen des Verfahrens, das zur Nichtigerklärung der ersten Listung geführt habe, zum einen erklärt habe, dass er zum Zeitpunkt der zweiten Listung weder über die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen noch über den Artikel der New York Times vom 7. Juni 2010 verfügt habe (Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 52), und zum anderen, dass er Personen und Einrichtungen auf Zuruf durch die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Sanktionslisten aufnehme, ohne eine Prüfung vorzunehmen.

    Außerdem unterstreicht der Kläger, das Gericht habe im Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), festgestellt, dass der Rat einen "offenkundigen Ermessensfehler" begangen habe, und im Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), entschieden, dass sich die Vorgehensweise des Rates durch einen "Mangel an Sorgfalt" kennzeichne.

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich dieser Listungen in Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 93 als erfüllt anzusehen ist, da die streitigen Listungen durch die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die rechtskräftig geworden sind, für nichtig erklärt wurden.

    Schließlich hat der Rat auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die dritte Listung präzisiert, dass sich die Angaben in den oben in den Rn. 104 und 105 angeführten Anlagen A.3 und A.5 der Klageschrift bei der Vornahme dieser Listung in seinem Besitz befunden hätten und vom Gericht in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), berücksichtigt worden seien.

    Außerdem ist das Vorbringen des Klägers, wonach sich der Beweis für einen erheblichen und offenkundigen Verstoß im vorliegenden Fall unmittelbar aus den Erklärungen des Rates im Verfahren, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen sei, sowie aus diesem Urteil und dem Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), ergebe, nicht geeignet, einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, darzutun.

    Was zum anderen das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 et T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Rat einen "offenkundigen Ermessensfehler" begangen hatte, und das Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass der offenkundige Ermessensfehler, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, von der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens zu unterscheiden ist, die im Rahmen einer Schadensersatzklage zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, die den Einzelnen Rechte verleiht, geltend gemacht wird.

    Somit können die Argumente des Klägers zu den Urteilen vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), nicht als Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der streitigen Listungen verfügbar waren, bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Rat im Rahmen dieser Listungen einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, begangen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Restriktive Maßnahmen gegen

    8 T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650.

    Vgl. Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 20 ff.).

    38 Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 66).

    39 Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 66).

    Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die Aufnahme von IRISL, HDSL und SAPID in die betreffende Liste für nichtig erklärt (vgl. Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 18).

    43 Das Gericht geht offenbar selbst nicht mehr davon aus, dass im Fall von HTTS solche Schwierigkeiten oder Risiken bestehen (vgl. Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat, T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 63 ff.).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Ihre Aufnahme wurde von der Klägerin jeweils angefochten und vom Gericht in den Urteilen vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), für nichtig erklärt.
  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Ihre Aufnahme wurde von der Klägerin jeweils angefochten und vom Gericht in den Urteilen vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), für nichtig erklärt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    140 Vgl. z. B. Urteil vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T-692/15, EU:T:2017:890, Schadensersatzklage abgelehnt), und das Verfahren Bateni/Rat (T-455/17, anhängig); vgl. hierzu auch Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 66).
  • EuG, 18.10.2018 - T-364/16

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission

    In diesem Sinne hat das Gericht festgestellt, dass Rechtsakte, die sich auf bereits für nichtig erklärte und daher aus der Unionsrechtsordnung entfernte Rechtsakte stützen, für nichtig zu erklären sind (Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat, T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650" Rn. 46 bis 48).
  • EuG, 07.07.2021 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Diese Listung wurde von der Klägerin vor dem Gericht angefochten und mit Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), für nichtig erklärt.
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