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   EuG, 18.09.2015 - T-710/13   

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https://dejure.org/2015,25155
EuG, 18.09.2015 - T-710/13 (https://dejure.org/2015,25155)
EuG, Entscheidung vom 18.09.2015 - T-710/13 (https://dejure.org/2015,25155)
EuG, Entscheidung vom 18. September 2015 - T-710/13 (https://dejure.org/2015,25155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband Deutsche Tafel / OHMI - Tiertafel Deutschland (Tafel)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Tafel - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband Deutsche Tafel / OHMI - Tiertafel Deutschland (Tafel)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Tafel - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wortmarke "Tafel" für das Einsammeln von Gütern sowie von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen für individuelle Bedürfnisse; unionsrechtswidrige Entscheidung der Beschwerdekammer unter Verkennung der umfassenden Wortbedeutung des Begriffs "Tafel"; ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bundesverband Deutsche Tafel / OHMI - Tiertafel Deutschland (Tafel)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 1074/2012-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. Oktober 2013, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag von Tiertafel Deutschland eV auf ...

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 08.06.2017 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel / EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel)

    Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen die Entscheidung von 2013 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-710/13 eingetragen wurde.

    Mit dem Urteil Bundesverband Deutsche Tafel/HABM - Tiertafel Deutschland (Tafel) (T-710/13, EU:T:2015:643) vom 18. September 2015 hob das Gericht die Entscheidung von 2013 mit der Begründung auf, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht befunden hat, dass das deutsche Wort "Tafel" im Sinne von "Tisch" für die von der betreffenden Marke erfassten Dienstleistungen beschreibend ist.

    daraus zubereiteten Mahlzeiten", auf die das Gericht im Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), Bezug genommen habe, ohne sie jedoch inhaltlich zu prüfen, für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend sei.

    Der Kläger trägt vor, die Beschwerdekammer sei durch die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), mit dem die Entscheidung von 2013 aufgehoben und das Vorliegen der Eintragungshindernisse aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verneint worden sei, gebunden gewesen und habe daher nicht erneut über diese Eintragungshindernisse entscheiden dürfen.

    Die sich gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung aus dem Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), ergebenden Maßnahmen bestünden darin, die angefochtene Marke im Register des EUIPO zu belassen, da keine absoluten Eintragungshindernisse festgestellt worden seien.

    Im Übrigen ist anzumerken, dass das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), erstens festgestellt hat, dass das deutsche Wort "Tafel" mehrere Bedeutungen hat.

    Erstens ist anzumerken, dass es sich, wie das Gericht in Rn. 21 des Urteils vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), festgestellt hat - und worauf die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht verweisen hat -, bei den fraglichen Dienstleistungen um das Einsammeln und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs für Dritte sowie persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse handelt; sie richten sich also an die Allgemeinheit.

    Wie oben in Rn. 23 bereits erwähnt und wie es der Streithelfer zu Recht hervorhebt, hat das Gericht in Rn. 22 des Urteils vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), festgestellt, dass dieses Wort auch auf den Begriff der Tafeln und sozialen Projekte namentlich zur kostenlosen oder preisgünstigen Versorgung von Bedürftigen mit im Handel unverkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln oder mit zubereiteten Speisen verweist.

  • EuG, 05.07.2016 - T-167/15

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern

    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Bundesverband Deutsche Tafel/HABM - Tiertafel Deutschland [Tafel], T-710/13, EU:T:2015:643, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Tafel, T-710/13, EU:T:2015:643, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.10.2018 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel/ EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel) - Verfahren -

    Durch diese Entscheidung wurde das Urteil vom 18. September 2015, Bundesverband Deutsche Tafel/HABM - Tiertafel Deutschland (Tafel) (T-710/13, EU:T:2015:643), umgesetzt, mit dem das Gericht die vorherige Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Oktober 2013 zum selben Nichtigkeitsverfahren aufgehoben hatte.

    Überdies war, da das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), entschieden hatte, dass die Beschwerdekammer die Marke des Klägers zu Unrecht hinsichtlich einer ihrer Bedeutungen als für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft hatte, nur noch zu klären, ob diese Bewertung auch für die andere festgestellte Bedeutung der Marke galt.

    Angesichts der oben in den Rn. 16 bis 19 dargelegten Erwägungen ist die für die Prüfung der Klageschrift sowie die Vorbereitung und Erstellung der Klagebeantwortung aufgewendete Stundenzahl zu hoch angesetzt worden, zumal der Rechtsanwalt des Streithelfers bereits über eine eingehende Kenntnis des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und mehrerer durch ihn aufgeworfener Fragen verfügte, da er den Streithelfer bereits als Kläger in der Rechtssache vertreten hatte, in der das Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), ergangen ist.

  • EuG, 30.11.2017 - T-798/16

    Hanso Holding / EUIPO (REAL) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke REAL -

    Cette disposition poursuit un but d'intérêt général, lequel exige que de tels signes ou indications puissent être librement utilisés par tous [voir arrêt du 18 septembre 2015, Bundesverband Deutsche Tafel/OHMI - Tiertafel Deutschland (Tafel), T-710/13, EU:T:2015:643, point 15 et jurisprudence citée].

    En outre, des signes ou des indications pouvant servir, dans le commerce, pour désigner des caractéristiques du produit ou du service pour lequel l'enregistrement est demandé sont, en vertu de l'article 7, paragraphe 1, sous c), du règlement n o 207/2009, réputés incapables d'exercer la fonction essentielle de la marque, à savoir celle d'identifier l'origine commerciale du produit ou du service, afin de permettre au consommateur qui acquiert le produit ou le service désigné par la marque de faire, lors d'une acquisition ultérieure, le même choix, si l'expérience se révèle positive, ou de faire un autre choix, si elle se révèle négative (voir arrêt du 18 septembre 2015, Tafel, T-710/13, EU:T:2015:643, point 16 et jurisprudence citée).

  • EuG, 28.11.2016 - T-225/16

    Matratzen Concord / EUIPO (Ganz schön ausgeschlafen) - Unionsmarke - Anmeldung

    Diese Bestimmung verfolgt das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Bundesverband Deutsche Tafel/HABM - Tiertafel Deutschland [Tafel], T-710/13, EU:T:2015:643, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Tafel, T-710/13, EU:T:2015:643, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.08.2023 - T-609/22

    Nienaber/ EUIPO - St. Hippolyt Mühle Ebert (BoneKare) - Unionsmarke -

    Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und 18. September 2015, Bundesverband Deutsche Tafel/HABM - Tiertafel Deutschland [Tafel], T-710/13, EU:T:2015:643, Rn. 16).
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