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   EuG, 18.10.2005 - T-60/03   

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https://dejure.org/2005,12343
EuG, 18.10.2005 - T-60/03 (https://dejure.org/2005,12343)
EuG, Entscheidung vom 18.10.2005 - T-60/03 (https://dejure.org/2005,12343)
EuG, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - T-60/03 (https://dejure.org/2005,12343)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Artikel 230 Absatz 4 EG - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar betreffen - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Entscheidung der Kommission über die Streichung und Rückforderung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Regione Siciliana / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Artikel 230 Absatz 4 EG - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar betreffen - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Entscheidung der Kommission über die Streichung und Rückforderung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Regione Siciliana / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Artikel 230 Absatz 4 EG - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar betreffen - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Entscheidung der Kommission über die Streichung und Rückforderung eines ...

  • EU-Kommission

    Regione Siciliana / Kommission

    Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt , EFRE

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Streichung eines der Italienischen Republik gewährten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für einen Bauabschnitt eines Staudamms und der Rückforderung des hierfür von der Kommission gezahlten Vorschusses; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 230 Abs. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen Art. 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Regione Siciliana / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Artikel 230 Absatz 4 EG - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar betreffen - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Entscheidung der Kommission über die Streichung und Rückforderung eines ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Regione Siciliana gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2003

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 09.07.2003 - T-102/00

    Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap /

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    37 Im Übrigen sei es zwar zutreffend, dass nach dem Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-102/00 (Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap/Kommission, Slg. 2003, II-2433, im Folgenden: Urteil Vlaams Fonds) eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung oder Streichung eines Zuschusses des ESF dessen Empfänger unmittelbar und individuell betreffen könne.

    Die vom Gericht im Urteil Vlaams Fonds zitierte Rechtsprechung habe einen anderen Programmzeitraum betroffen, in dem für die Regelungen der Strukturfonds noch nicht das Prinzip der dezentralisierten Verwaltung gegolten habe.

    Der Beschluss Coillte Teoranta sei deshalb als Präzedenzentscheidung von größerer Relevanz als das Urteil Vlaams Fonds, um die Beziehungen zwischen den Endbegünstigten und der Kommission im Rahmen der derzeit dezentral von den Mitgliedstaaten verwalteten Tätigkeiten zu beurteilen.

    43 Insoweit sei an das Urteil Vlaams Fonds zu erinnern, wo es in Randnummer 60 heiße:.

  • EuG, 12.10.1999 - T-216/96

    Conserve Italia / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    76 Zum Wortlaut von Artikel 24 Absatz 2, der die Streichung des Zuschusses nicht ausdrücklich vorsieht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 92, vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99, Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnr. 40, vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Slg. 2002, II-3731, Randnrn.

    130 und 131, und vom 11. März 2003 in der Rechtssache T-186/00, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2003, II-719, Randnrn.

    So hat das Gericht bereits entschieden, dass die Kommission einen Zuschuss im Fall einer Unregelmäßigkeit streichen darf, so insbesondere dann, wenn eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur vorherigen Zustimmung unterbreitet wurde (Urteil vom 12. Oktober 1999, Conserve Italia/Kommission, Randnr. 92).

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    Ein Einzelner sei auch dann unmittelbar betroffen, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit bestehe, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliege (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn.

    Die sich aus dem zweiten Kriterium ergebende Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Gemeinschaftsakt nicht nachkommt, weil sein Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 8 bis 10).

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    Zweitens darf die Maßnahme ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, sondern ihre Durchführung muss rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergeben, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile Dreyfus/Kommission, Randnr. 43, und DSTV/Kommission, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-105/01, SLIM Sicilia/Kommission, Slg. 2002, II-2697, Randnr. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn.
  • EuG, 26.09.2002 - T-199/99

    Sgaravatti Mediterranea / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    76 Zum Wortlaut von Artikel 24 Absatz 2, der die Streichung des Zuschusses nicht ausdrücklich vorsieht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 92, vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99, Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnr. 40, vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Slg. 2002, II-3731, Randnrn.
  • EuG, 14.06.2001 - T-143/99

    Hortiplant / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    76 Zum Wortlaut von Artikel 24 Absatz 2, der die Streichung des Zuschusses nicht ausdrücklich vorsieht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 92, vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99, Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnr. 40, vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Slg. 2002, II-3731, Randnrn.
  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    65 Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 43, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37) ist für die Feststellung, ob der Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans einen Einzelnen unmittelbar im Sinne des Artikels 230 EG betrifft, sein wirkliches Wesen zu prüfen, um zu ermitteln, ob er sich unabhängig von seiner Form auf die Interessen des Einzelnen unmittelbar auswirkt, indem er in qualifizierter Weise seine Rechtsstellung ändert.
  • EuG, 06.06.2002 - T-105/01

    SLIM Sicilia / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    Zweitens darf die Maßnahme ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, sondern ihre Durchführung muss rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergeben, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile Dreyfus/Kommission, Randnr. 43, und DSTV/Kommission, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-105/01, SLIM Sicilia/Kommission, Slg. 2002, II-2697, Randnr. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    65 Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 43, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37) ist für die Feststellung, ob der Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans einen Einzelnen unmittelbar im Sinne des Artikels 230 EG betrifft, sein wirkliches Wesen zu prüfen, um zu ermitteln, ob er sich unabhängig von seiner Form auf die Interessen des Einzelnen unmittelbar auswirkt, indem er in qualifizierter Weise seine Rechtsstellung ändert.
  • EuG, 11.03.2003 - T-186/00

    Conserve Italia / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2005 - T-60/03
    130 und 131, und vom 11. März 2003 in der Rechtssache T-186/00, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2003, II-719, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuG, 14.07.1997 - T-81/95

    Interhotel / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 15.09.1998 - T-54/96

    Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission

  • EuG, 25.09.2008 - T-392/03

    Regione Siciliana / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Streichung eines

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 25.04.2001 - T-244/00

    Coillte Teoranta / Kommission

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
  • EuG, 13.12.2000 - T-69/99

    DSTV / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Regione Siciliana die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2005, Regione Siciliana/Kommission (T-60/03, Slg. 2005, II-4139, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 4905 der Kommission vom 11. Dezember 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidung) als unbegründet abgewiesen hat; mit dieser Entscheidung war der Zuschuss, der der Italienischen Republik mit der Entscheidung C (87) 2090 026 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Bewilligung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von mindestens 15 Millionen [Euro] für eine Infrastrukturinvestition in Italien (Region: Sizilien) gewährt worden war, gestrichen und der von der Kommission bereits ausgezahlte Vorschuss zurückgefordert worden.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 28).

    Diese Artikel, die den Grundsatz der Komplementarität der finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft im Verhältnis zu nationalen Finanzierungen aufstellen, sind nämlich für den Fall, dass die Kommission eine Gemeinschaftsbeteiligung beendet hat, nicht maßgeblich (Urteil Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 31).

    Sie werden nicht durch das Vorbringen der Regione Siciliana in Frage gestellt, wonach diese nach italienischem Recht in den Bereichen, zu denen das Staudammprojekt am Gibbesi gehört, über weiter reichende Befugnisse verfüge als auf dem Gebiet der Autobahnnetze, zu denen das Vorhaben gehörte, das von dem vorerwähnten Urteil Regione Siciliana/Kommission betroffen war.

    Ebenso unerheblich ist die Tatsache, dass die Regione Siciliana im Anhang der Bewilligungsentscheidung als für den Antrag auf finanzielle Beteiligung verantwortliche Behörde genannt wird, während sie in dem Fall, der durch das Urteil Regione Siciliana/Kommission entschieden wurde, als für die Durchführung des Projekts verantwortliche Behörde genannt war.

    Da jeglicher andere Anhaltspunkt fehlt, der geeignet wäre, die vorliegende Rechtssache hinsichtlich der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit deutlich von derjenigen zu unterscheiden, die in dem vorerwähnten Urteil Regione Siciliana/Kommission geprüft wurde, ist im Ergebnis festzustellen, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil insoweit vorgenommene Würdigung vollständig auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2005, Regione Siciliana/Kommission (T-60/03), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-417/04

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    5 - Urteil vom 18. Oktober 2005 in der Rechtssache Regione Siciliana/Kommission (T-60/03, Slg. 2005, II-0000).
  • EuG, 21.05.2015 - T-403/13

    APRAM / Kommission

    Septièmement, s'agissant de la doctrine invoquée par la requérante, il y a lieu de relever qu'elle fait état de l'ordonnance Regione Siciliana/Commission, point 35 supra (EU:T:2004:228), ainsi que de l'arrêt du 18 octobre 2005, Regione Siciliana/Commission, (T-60/03, Rec, EU:T:2005:360), soulignant la divergence des solutions retenues.
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