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   EuG, 18.10.2007 - T-238/07 R   

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EuG, 18.10.2007 - T-238/07 R (https://dejure.org/2007,26351)
EuG, Entscheidung vom 18.10.2007 - T-238/07 R (https://dejure.org/2007,26351)
EuG, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - T-238/07 R (https://dejure.org/2007,26351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 96/23/EG - Keine Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ristic u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 96/23/EG - Keine Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • EU-Kommission PDF

    Ristic u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 42-43)

  • EU-Kommission

    Ristic u.a. / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 11.04.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Auch wenn ferner feststeht, dass ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, steht doch auch fest, dass eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt ist, wenn das Fehlen einer solchen Maßnahme den Antragsteller in eine Lage brächte, in der möglicherweise seine Existenz vor Erlass der Entscheidung in der Hauptsache gefährdet wäre oder seine Marktposition irreversibel geändert würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 138, und vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 107).

    Beruft sich ein beklagtes Gemeinschaftsorgan auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wird daher der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung trotz seiner formellen Unabhängigkeit bei der Interessenabwägung fast unvermeidlich dazu neigen, zugunsten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu entscheiden (Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 122).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Dringlichkeit, mit der die beantragte Aussetzung des Vollzugs begründet wird, anders als im vorliegenden Fall offensichtlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 123).

    Die Erwägungen des erforderlichen Schutzes der öffentlichen Gesundheit, die die Kommission zur Aufhebung der Einfuhrerlaubnis für Aquakulturerzeugnissen aus Costa Rica veranlasst haben, müssen daher im vorliegenden Fall Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen und ihrer Geschäftspartner haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 73, Randnrn. 89 bis 92; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 1996, The National Farmers' Union u. a./Kommission, T-76/96 R, Slg. 1996, II-815, Randnrn. 104 bis 105, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randr.

  • EuG, 13.07.1996 - T-76/96

    The National Farmers' Union, International Traders Ferry Ltd, UK Genetics, RS &

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Die Erwägungen des erforderlichen Schutzes der öffentlichen Gesundheit, die die Kommission zur Aufhebung der Einfuhrerlaubnis für Aquakulturerzeugnissen aus Costa Rica veranlasst haben, müssen daher im vorliegenden Fall Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen und ihrer Geschäftspartner haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 73, Randnrn. 89 bis 92; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 1996, The National Farmers' Union u. a./Kommission, T-76/96 R, Slg. 1996, II-815, Randnrn. 104 bis 105, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randr.
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Da im Übrigen im vorliegenden Fall ein rein finanzieller Schaden in Frage steht, hinsichtlich dessen nicht nachgewiesen wurde, dass er die Existenz der Antragstellerinnen selbst zu gefährden droht, kann er grundsätzlich nicht als nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001, Poste Italiane/Kommission, T-53/01 R, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Zudem ist grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar Vorrang einzuräumen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Trenker, C-459/00 P[R], Slg. 2001, I-2823, Randnr. 109, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], Slg. 2001, I-2909, Randnr. 112, und Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 121; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-459/00

    Kommission / Trenker

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Zudem ist grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar Vorrang einzuräumen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Trenker, C-459/00 P[R], Slg. 2001, I-2823, Randnr. 109, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], Slg. 2001, I-2909, Randnr. 112, und Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 121; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, vor dem die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens geltend gemacht wird, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen insbesondere prüfen muss, ob eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung durch das Gericht im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstanden wäre, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit beeinträchtigen würde, falls die Klage im Verfahren zur Hauptsache abgewiesen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2006, Globe/Kommission, T-114/06 R, Slg. 2006, II-2627, Randnr. 147; vgl. in diesem Sinne ferner Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23, und vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, II-8815, Randnr. 44).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 34, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Zudem ist grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar Vorrang einzuräumen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Trenker, C-459/00 P[R], Slg. 2001, I-2823, Randnr. 109, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], Slg. 2001, I-2909, Randnr. 112, und Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 121; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93).
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 18.10.2007 - T-238/07
    Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 34, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 08.05.1991 - C-356/90

    Belgien / Kommission

  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 17.12.1998 - C-364/98

    Emesa Sugar / Kommission

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

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