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   EuG, 18.10.2018 - T-387/16   

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EuG, 18.10.2018 - T-387/16 (https://dejure.org/2018,33388)
EuG, Entscheidung vom 18.10.2018 - T-387/16 (https://dejure.org/2018,33388)
EuG, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - T-387/16 (https://dejure.org/2018,33388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Terna / Kommission

    Zuschuss - Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Energienetze - Bestimmung des endgültigen Zuschussbetrags - Prüfungsbericht, in dem Unregelmäßigkeiten aufgezeigt werden - Nicht zuschussfähige Kosten - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018. Terna - Rete elettrica nazionale SpA gegen Europäische Kommission. Zuschuss - Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Energienetze - Bestimmung des endgültigen Zuschussbetrags - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Terna / Kommission

    Zuschuss - Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Energienetze - Bestimmung des endgültigen Zuschussbetrags - Prüfungsbericht, in dem Unregelmäßigkeiten aufgezeigt werden - Nicht zuschussfähige Kosten - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Terna / Kommission

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, unterliegt die Anwendung von Art. 40 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/17 nämlich zwei Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind: Zum einen müssen die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, eine technische Besonderheit aufweisen, und zum anderen muss es aufgrund dieser technischen Besonderheit unbedingt erforderlich sein, den Auftrag an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, EU:C:2005:336, Rn. 34).

    Daher ist die Klägerin so zu behandeln, als sei sie der Auffassung gewesen, dass andere Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich in der Lage seien, diese Tätigkeiten auszuüben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, EU:C:2005:336, Rn. 37).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art. 40 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/17 nach der Rechtsprechung zwei kumulativen Voraussetzungen unterliegt, nämlich dass zum einen die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, eine technische Besonderheit aufweisen und es zum anderen aufgrund dieser technischen Besonderheit unbedingt erforderlich ist, den Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, EU:C:2005:336, Rn. 34).

    Außerdem obliegt die Beweislast derjenigen Partei, die sich auf diese Bestimmungen beruft (Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, EU:C:2005:336" Rn. 33).

  • EuG, 13.09.2016 - T-544/15

    Terna / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-544/15 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit Beschluss vom 13. September 2016, Terna/Kommission (T-544/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:513), wies das Gericht die Klage in der betreffenden Rechtssache als offensichtlich unzulässig ab.

    - das vorliegende Verfahren nach Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung mit der Rechtssache T-544/15 zu verbinden;.

    Der Antrag auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-544/15 ist gegenstandslos geworden, weil das Gericht die in jener Rechtssache erhobene Klage durch Beschluss vom 13. September 2016, Terna/Kommission (T-544/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:513), als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, so dass es einer Entscheidung über den zweiten Klageantrag der Klägerin nicht mehr bedarf.

    Demgegenüber ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen das Schreiben vom 6. Juli 2015 richtet, das bereits Gegenstand einer Klage war, die mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 13. September 2016, Terna/Kommission (T-544/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:513), abgewiesen wurde (siehe oben, Rn. 16 und 19).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt ist und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegeben ist, nur Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der klagenden Partei beeinträchtigen, indem sie ihre Rechtslage erheblich verändern (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264" Rn. 9, vom 5. Oktober 1999, Niederlande/Kommission, C-308/95, EU:C:1999:477" Rn. 26, und vom 29. Januar 2002, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, T-160/98, EU:T:2002:18" Rn. 60).

    Speziell im Fall von Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, liegt nach dieser Rechtsprechung eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264" Rn. 10, und vom 14. Dezember 2006, Deutschland/Kommission, T-314/04 und T-414/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:399" Rn. 38).

  • EuGH, 14.09.2004 - C-385/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Die bloße Behauptung, dass eine Gesamtheit von Arbeiten komplex und schwierig sei, genügt jedoch nicht als Beweis dafür, dass sie nur ein und demselben Unternehmen anvertraut werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2004, Kommission/Italien, C-385/02, EU:C:2004:522, Rn. 21).
  • EuG, 19.03.2003 - T-273/01

    Innova Privat-Akademie / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 19. März 2003, 1nnova Privat-Akademie/Kommission, T-273/01, EU:T:2003:78, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/Kommission, 265/85, EU:C:1987:121, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T-347/03, EU:T:2005:265, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 77, und vom 30. Juni 2009, CPEM/Kommission, T-444/07, EU:T:2009:227, Rn. 126).
  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T-347/03, EU:T:2005:265, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 77, und vom 30. Juni 2009, CPEM/Kommission, T-444/07, EU:T:2009:227, Rn. 126).
  • EuG, 18.01.2006 - T-107/03

    Regione Marche / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-387/16
    Insoweit kann das Schweigen der Kommission zur Direktvergabe der Rahmenvereinbarung nicht als eine präzise Zusicherung der Verwaltung gewertet werden, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu erwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2006, Regione Marche/Kommission, T-107/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:20, Rn. 134).
  • EuG, 30.06.2009 - T-444/07

    CPEM / Kommission - ESF - Streichung eines Zuschusses - Bericht des OLAF

  • EuGH, 05.10.1999 - C-308/95

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 29.01.2002 - T-160/98

    Van Parys und Pacific Fruit Company / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-314/04

    Deutschland / Kommission - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Kürzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

    122 Im außervertraglichen Kontext werden dagegen z. B. Belastungsanzeigen ohne Weiteres als nach Art. 263 AEUV anfechtbar eingestuft, vgl. die oben in Fn. 26 der vorliegenden Schlussanträge zitierte Rechtsprechung sowie Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2018, Terna/Kommission (T-387/16, EU:T:2018:699, Rn. 28 bis 36, anhängiges Rechtsmittel C-812/18 P); siehe ähnlich in Bezug auf eine Rechnung Beschluss des Gerichts vom 8. März 2012, 0ctapharma Pharmazeutika/EMA (T-573/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:114, Rn. 36 und 37).
  • EuG, 08.02.2023 - T-295/20

    Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt ist und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Terna/Kommission, T-387/16, EU:T:2018:699, Rn. 53).
  • EuG, 27.04.2022 - T-4/20

    Siec Badawcza Lukasiewicz - Port Polski Osrodek Rozwoju Technologii/ Kommission

    Es widerspräche aber dem Recht auf eine gute Verwaltung, die Klägerin zu veranlassen, die in der Belastungsanzeige aufgeführten Beträge nicht zu zahlen, um damit zu erreichen, dass eine der Ausstellung der Belastungsanzeige nachfolgende und auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV anfechtbare Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Terna/Kommission, T-387/16, EU:T:2018:699, Rn. 35).
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