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   EuG, 18.10.2018 - T-640/16   

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EuG, 18.10.2018 - T-640/16 (https://dejure.org/2018,33387)
EuG, Entscheidung vom 18.10.2018 - T-640/16 (https://dejure.org/2018,33387)
EuG, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - T-640/16 (https://dejure.org/2018,33387)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    GEA Group / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschluss zur Änderung einer ursprünglichen Entscheidung - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Geldbußen - Obergrenze von 10 % - Konzern ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018. GEA Group AG gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschluss zur Änderung einer ursprünglichen Entscheidung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschluss zur Änderung einer ursprünglichen Entscheidung - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Geldbußen - Obergrenze von 10 % - Konzern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    GEA Group / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschluss zur Änderung einer ursprünglichen Entscheidung - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Geldbußen - Obergrenze von 10 % - Konzern ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Rechtssache T - 189/10.

    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-189/10, EU:T:2015:504), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2010 für nichtig, soweit sie die Klägerin betraf.

    In der Anlage zur Klageschrift hat die Klägerin die Stellungnahme vorgelegt, die die Kommission am 18. März 2013 auf die Frage des Gerichts zu einer möglichen Verbindung der Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 in den Verfahren betreffend diese beiden Rechtssachen abgegeben hatte (im Folgenden: Anlage A.9).

    Mit Beschluss vom 28. September 2016 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts beschlossen, die Anlage A.9 der Klageschrift nicht aus der Gerichtsakte zu entfernen, weil erstens das fragliche Dokument aus einem früheren Verfahren in der Rechtssache T-189/10 zwischen denselben Parteien stammt, zweitens die Rechtssache T-640/16 mit den verbundenen Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 zusammenhängt, da der angefochtene Beschluss in der vorliegenden Rechtssache auf die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2010 in der Rechtssache T-189/10 hin erlassen wurde, und drittens die Anlage A.9 eine Antwort der Kommission auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts in den Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 betrifft.

    Der Erlass des angefochtenen Beschlusses durch die Kommission erklärt sich aber nach Ansicht der Klägerin nur dadurch, dass die Entscheidung von 2010, die die Entscheidung von 2009 "ersetzt" habe, mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-189/10, EU:T:2015:504), für nichtig erklärt worden sei.

    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass, wenn die Klage tatsächlich unzulässig sei, diese Unzulässigkeit auch in der Rechtssache T-189/10 hätte festgestellt werden müssen, da das Gericht verpflichtet gewesen sei, die Zulässigkeit dieser Klage von Amts wegen zu prüfen.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nacheinander eine Klage gegen die Entscheidung von 2009, eingetragen unter dem Aktenzeichen T-45/10, und eine Klage gegen die Entscheidung von 2010, eingetragen unter dem Aktenzeichen T-189/10, erhoben hat.

    Zwar hatte die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2010 in der Rechtssache T-189/10 aufgrund ihrer Rückwirkung zur Folge, dass die vor dieser Entscheidung bestehende Rechtslage und damit Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 in seiner ursprünglichen Fassung wiederhergestellt wurde.

    Im Übrigen äußerte sich das Gericht im Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-189/10, EU:T:2015:504), nur zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und nicht zur materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 2010.

    Daraus folgert die Kommission, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, ab dem die Geldbuße nicht mehr durch eine Bürgschaft gedeckt gewesen sei, d. h. ab dem 15. Juli 2015, dem Tag der Verkündung des Urteils vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-189/10, EU:T:2015:504), Verzugszinsen schulde.

    Andererseits wurde die Entscheidung von 2010 vom Gericht mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-189/10, EU:T:2015:504), für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betraf, so dass, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, diese Entscheidung weder für die Verpflichtung der Klägerin, die in Rede stehenden Geldbußen zu zahlen, noch für die Bestimmung des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann.

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Rechtssache T - 45/10.

    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), wies das Gericht die Klage der Klägerin ab.

    In der Anlage zur Klageschrift hat die Klägerin die Stellungnahme vorgelegt, die die Kommission am 18. März 2013 auf die Frage des Gerichts zu einer möglichen Verbindung der Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 in den Verfahren betreffend diese beiden Rechtssachen abgegeben hatte (im Folgenden: Anlage A.9).

    Mit Beschluss vom 28. September 2016 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts beschlossen, die Anlage A.9 der Klageschrift nicht aus der Gerichtsakte zu entfernen, weil erstens das fragliche Dokument aus einem früheren Verfahren in der Rechtssache T-189/10 zwischen denselben Parteien stammt, zweitens die Rechtssache T-640/16 mit den verbundenen Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 zusammenhängt, da der angefochtene Beschluss in der vorliegenden Rechtssache auf die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2010 in der Rechtssache T-189/10 hin erlassen wurde, und drittens die Anlage A.9 eine Antwort der Kommission auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts in den Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 betrifft.

    Zum einen habe sie in dem angefochtenen Beschluss keine neue der Klägerin zuzurechnende Zuwiderhandlung festgestellt und den Betrag der Geldbuße, die in der Entscheidung von 2009 gegen die Klägerin verhängt worden sei, die gegenüber der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), bestandskräftig geworden sei, nicht geändert.

    Drittens macht die Klägerin geltend, sie habe ein Interesse daran, dass das Gericht über den verfügenden Teil der Entscheidung von 2009, wie er durch die Entscheidung von 2010 ersetzt und in dem angefochtenen Beschluss übernommen worden sei, entscheide, da sich das Gericht in der Rechtssache T-45/10, insbesondere nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2010, zur Festlegung der im verfügenden Teil der Entscheidung von 2009 genannten gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaften nicht habe äußern können.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nacheinander eine Klage gegen die Entscheidung von 2009, eingetragen unter dem Aktenzeichen T-45/10, und eine Klage gegen die Entscheidung von 2010, eingetragen unter dem Aktenzeichen T-189/10, erhoben hat.

    Wie die Kommission vorträgt, führte der Umstand, dass das Gericht die Klage der Klägerin mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), abgewiesen hat, da keine Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt wurden, zwar dazu, dass die Feststellungen der Kommission zur Haftung der Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu ein und demselben, aus ACW, CPA und ihr selbst bestehenden Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union bestandskräftig wurden, doch konnte dies hinsichtlich der Festlegung des gesamtschuldnerischen Charakters der gemäß Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 geschuldeten Geldbußen nicht der Fall sein.

    Denn dieser Teil der Entscheidung von 2009 wurde, nachdem die Klägerin die Klage in der Rechtssache T-45/10 erhoben hatte, durch die Entscheidung von 2010 geändert.

    Im vorliegenden Fall ist zum Ersten festzustellen, dass die Kommission nach dem Wortlaut des 23. Erwägungsgrunds des angefochtenen Beschlusses erstens der Ansicht ist, dass die Entscheidung von 2009, die durch das Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), bestätigt worden sei, die Grundlage für die Verhängung der Geldbußen bleibe.

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn die Klagepartei ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat, wobei ein solches Interesse voraussetzt, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, EU:T:2004:275, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Nichtigkeitsurteilen im Unionsrecht absolute Rechtskraft zukommt (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407" Rn. 54).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn die Klagepartei ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat, wobei ein solches Interesse voraussetzt, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, EU:T:2004:275, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn die Klagepartei ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat, wobei ein solches Interesse voraussetzt, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, EU:T:2004:275, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.03.2012 - T-42/11

    Universal / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Zum anderen gelten die Bestimmungen von Art. 299 AEUV, nach denen Rechtsakte, insbesondere jene der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel sind, für Entscheidungen dieses Organs über die Verhängung einer Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. März 2012, Universal/Kommission, T-42/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:122, Rn. 29).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Zum anderen hängt die rechtliche Situation von ACW und CPA hinsichtlich der für nichtig erklärten Bestimmungen mit der der Klägerin zusammen, da diese Bestimmungen die Höhe der Geldbußen, die ihnen wegen der Zuwiderhandlungen, für die sie gesamtschuldnerisch haften, aufzuerlegen sind, sowie das gesamtschuldnerische Außenverhältnis dieser Gesellschaften im Hinblick auf diese Geldbußen festlegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256" Rn. 41 bis 52).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteil vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628" Rn. 181).
  • EuG, 29.04.2015 - T-470/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.10.2018 - T-640/16
    In Bezug auf den ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine Befugnisüberschreitung aufgrund einer fehlenden Grundlage für die Festlegung der Fälligkeit der Geldbußen auf den 10. Mai 2010 gerügt wird, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die der Kommission eingeräumte Befugnis nach ständiger Rechtsprechung das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für die Geldbuße und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen, den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzte Geldbuße abdeckt, weil es, wenn sie eine solche Befugnis nicht hätte, durch den Vorteil, den die Unternehmen aus der verspäteten Zahlung der Geldbußen ziehen könnten, zu einer Abschwächung der Sanktionen käme, die die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe, für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu sorgen, verhängt hat (vgl. Urteil vom 29. April 2015, Total und Elf Aquitaine/Kommission, T-470/11, EU:T:2015:241, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2015 - T-250/12

    Corporación Empresarial de Materiales de Construcción / Kommission - Wettbewerb -

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T-640/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:700), mit dem das Gericht den Beschluss K(2016) 3920 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T - 640/16, EU:T:2018:700), wird aufgehoben.

    Die Rechtssache T - 640/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    À cet égard, elle a relevé que la décision attaquée, qui constituerait le fondement juridique des montants payés, avait été annulée par le Tribunal dans l'arrêt du 18 octobre 2018, GEA Group/Commission (T-640/16, ci-après l'« arrêt initial ", EU:T:2018:700).

    En l'espèce, le point 1 du dispositif de l'arrêt sur pourvoi procède à l'annulation de l'intégralité de l'arrêt initial, dès lors qu'il énonce que « [l]'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 18 octobre 2018, GEA Group/Commission (T-640/16, EU:T:2018:700), est annulé ".

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission (T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 65 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Januar 2023, GEA Group/Kommission (T-640/16 RENV, EU:T:2023:18, Rn. 263).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

    - das Urteil vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T-640/16, EU:T:2018:700), aufzuheben;.

    2 T-640/16, EU:T:2018:700.

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    - ferner habe das Verfahren zur Neuentscheidung in der Rechtssache Solvay/Kommission (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 242) acht Monate, in der Rechtssache im Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission (C-414/12 P, EU:C:2014:301), neun Monate, in der Rechtssache im Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), drei Monate und in der Rechtssache im Urteil vom 18. Oktober 2018, GEA/Kommission (T-640/16, EU:T:2018:700), vier Monate gedauert.
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