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   EuG, 18.11.2009 - T-375/04   

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https://dejure.org/2009,14193
EuG, 18.11.2009 - T-375/04 (https://dejure.org/2009,14193)
EuG, Entscheidung vom 18.11.2009 - T-375/04 (https://dejure.org/2009,14193)
EuG, Entscheidung vom 18. November 2009 - T-375/04 (https://dejure.org/2009,14193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilferegelung zugunsten von Qualitätsprogrammen der Land- und Ernährungswirtschaft in Österreich - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilferegelung zugunsten von Qualitätsprogrammen der Land- und Ernährungswirtschaft in Österreich - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - ...

  • EU-Kommission PDF

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilferegelung zugunsten von Qualitätsprogrammen der Land- und Ernährungswirtschaft in Österreich - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - ...

  • EU-Kommission

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilferegelung zugunsten von Qualitätsprogrammen der Land- und Ernährungswirtschaft in Österreich - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilferegelung zugunsten von Qualitätsprogrammen der Land- und Ernährungswirtschaft in Österreich - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilferegelung zugunsten von Qualitätsprogrammen der Land- und Ernährungswirtschaft in Österreich - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)2037 fin der Kommission vom 30. Juni 2004, mit der die von Österreich geplanten Beihilfen zur Deckung der Kosten für das Gütesiegel und das Biozeichen der AMA (Agrarmarkt Austria) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    43 und 44, und Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 81).

    Darüber hinaus kann der Umstand, dass die Kläger im vorliegenden Fall mit der Einlegung ihrer Beschwerde gegen die fraglichen Beihilfen die Möglichkeit hatten, ihre Argumente bereits im Vorprüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG geltend zu machen, ihnen nicht das Recht auf Beachtung der Verfahrensgarantien nehmen, die ihnen ausdrücklich durch Art. 88 Abs. 2 EG gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 76).

    Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus Art. 88 Abs. 3 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung und findet, wenn die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die rechtswidrige Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit gibt, Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 328).

    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 33; Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 39, und BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 329).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Nur in dieser zweiten Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung daher nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 35).

    Deshalb ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission hat also nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob die Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Eröffnung dieses Verfahrens erforderlich machen (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Nur in dieser zweiten Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung daher nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 35).

    23 bis 26, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 33; Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 39, und BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 329).

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 44).

    Nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder Dritten führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorverfahrens zu überwinden (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 45).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte (vgl. Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249), machen die Kläger geltend, dass die Kommission bei der Prüfung der Beihilfen auch die Finanzierungsweise berücksichtigen müsse, wenn diese, wie hier, integraler Bestandteil der Maßnahmen sei.

    Darüber hinaus könne die Kommission nach dem Urteil van Calster u. a. (siehe oben, Randnr. 31) die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht rückwirkend heilen.

  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Somit kann es anderweitiges Vorbringen eines Klägers darauf untersuchen, ob es auch Gesichtspunkte zur Stützung eines Klagegrundes enthält, mit dem der Kläger ausdrücklich das Vorliegen von Bedenken geltend macht, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten (Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-254/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Was zweitens die Klagebefugnis der Klägerinnen im Hinblick auf das Bestreiten der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist daran zu erinnern, dass eine spürbare Beeinträchtigung nicht schon in dem bloßen Umstand liegt, dass die fragliche Entscheidung geeignet ist, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass die betroffenen Unternehmen in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten dieser Entscheidung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 47).
  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Somit kann es anderweitiges Vorbringen eines Klägers darauf untersuchen, ob es auch Gesichtspunkte zur Stützung eines Klagegrundes enthält, mit dem der Kläger ausdrücklich das Vorliegen von Bedenken geltend macht, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten (Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-254/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnrn.
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Der Umstand schließlich, dass eine streitige Vorschrift ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine generelle Norm ist, die für sämtliche betroffene Wirtschaftsteilnehmer gilt, schließt es nicht aus, dass sie einige von ihnen individuell betrifft (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-106/98

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

    Auszug aus EuG, 18.11.2009 - T-375/04
    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 41, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Österreich die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission (T-375/04, Slg. 2009, II-4155, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung C(2004) 2037 fin der Kommission vom 30. Juni 2004 über die staatliche Beihilfe NN 34A/2000 betreffend Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen "AMA-Biozeichen" und "AMA-Gütesiegel" (im Folgenden: streitige Entscheidung), die von der Republik Österreich zugunsten des Lebensmittel- und Landwirtschaftssektors vergeben werden, für nichtig erklärt hat.
  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

    Selbst wenn die Klägerin ihre Produktionskapazitäten wegen eines strukturellen Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage hat stilllegen müssen, wäre dies nicht auf die subventionierte Anlage zurückzuführen und für sich genommen nicht geeignet, die Klägerin aus der Gruppe der anderen Mitbewerber der Streithelferin herauszuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission, T-375/04, Slg. 2009, II-4155, Randnrn.
  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Sie ist von der angefochtenen Entscheidung auch unmittelbar betroffen, da die Möglichkeit, dass die spanischen Behörden die genehmigten Beihilfen versagen, im vorliegenden Fall nur rein theoretisch besteht, weil die Absicht der genannten Behörden, im Sinne der Entscheidung tätig zu werden, keinem Zweifel unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission, T-375/04, Slg, EU:T:2009:445, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    42 Vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission (T-447/93 bis T-449/93, EU:T:1995:130), vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission (T-266/94, EU:T:1996:153), vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission (T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 30), vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 81), und vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission, T-375/04, EU:T:2009:445, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

    54 - Urteil des Gerichts vom 18. November 2009 (T-375/04, Slg. 2009, II-4155).
  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist sowohl anhand der Umstände des Erlasses der angefochtenen Maßnahme als auch anhand der Beurteilung, auf die sich die Kommission gestützt hat, in objektiver Weise zu untersuchen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63, vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission, T-375/04, EU:T:2009:445, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

    3 - T-375/04, Slg. 2009, II-4155, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
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