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   EuG, 18.12.2008 - T-211/04, T-215/04   

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EuG, 18.12.2008 - T-211/04, T-215/04 (https://dejure.org/2008,6286)
EuG, Entscheidung vom 18.12.2008 - T-211/04, T-215/04 (https://dejure.org/2008,6286)
EuG, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - T-211/04, T-215/04 (https://dejure.org/2008,6286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Government of Gibraltar / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich angemeldete Beihilferegelung betreffend die Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar - Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt - Regionale Selektivität - ...

  • EU-Kommission PDF

    Government of Gibraltar (T-211/04) und Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland (T-215/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Art. 87 Abs. 1 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Selektiver Charakter der Maßnahme - Steuerliche Maßnahme, die von einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheit erlassen wurde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung staatlicher Beihilfen; Hoheitsgebiet des Zentralstaats [Vereinigtes Königreich] als Bezugsrahmen für das Handeln einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten politisch und fiskalisch autonomen Behörde [Gibraltar]; Begriffe der regionalen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87 Abs. 1
    Rückforderung staatliche Beihilfen; Hoheitsgebiet des Zentralstaats [Vereinigtes Königreich] als Bezugsrahmen für das Handeln einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten politisch und fiskalisch autonomen Behörde [Gibraltar]; Begriffe der regionalen und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Vom Vereinigten Königreich angemeldete Beihilferegelung betreffend die Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar - Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION FÜR NICHTIG, WONACH DER VORSCHLAG FÜR DIE REFORM DER KÖRPERSCHAFTSSTEUER IN GIBRALTAR EINE UNZULÄSSIGE STAATLICHE BEIHILFE DARSTELLT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Government of Gibraltar / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich angemeldete Beihilferegelung betreffend die Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar - Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt - Regionale Selektivität - ...

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, wonach der Vorschlag für die Reform der Körperschaftssteuer in Gibraltar eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Regierung von Gibraltar gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Beihilfe; Gibraltar; Subvention

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Mit Urteil vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission (T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309), hat das Gericht erstens die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend freigestellte Unternehmen für nichtig erklärt und zweitens die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend berechtigte Unternehmen abgewiesen.

    Die gemeinschaftlichen Bestimmungen über die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen sind auf Gibraltar anwendbar (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 12).

    Wie erstens aus den vorliegenden Akten und dem Urteil Government of Gibraltar/Kommission (oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 53) hervorgeht, zählt die Unternehmensbesteuerung zur Kategorie der bestimmten inneren Angelegenheiten.

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Diese Prüfung ist auch dann zwingend, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die nicht vom nationalen Gesetzgeber, sondern von einer Behörde einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheit erlassen wurde, denn bei einer Maßnahme, die von einer Gebietskörperschaft und nicht von der Zentralgewalt erlassen wurde, kann es sich um eine Beihilfe handeln, wenn die Tatbestandsmerkmale von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Anschließend muss die Kommission im Hinblick auf diese allgemeine oder "normale" Steuerregelung den etwaigen selektiven Charakter der Begünstigung, die mit der fraglichen steuerlichen Maßnahme verbunden ist, beurteilen und belegen, indem sie nachweist, dass die Maßnahme eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung bildet, da sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung des betreffenden Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Italien/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 100, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 120, und Urteil über die Steuerregelung der Azoren, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 56, Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 1993, Slg. 1993, I-887, I-903, Nrn. 50 bis 72).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Anschließend muss die Kommission im Hinblick auf diese allgemeine oder "normale" Steuerregelung den etwaigen selektiven Charakter der Begünstigung, die mit der fraglichen steuerlichen Maßnahme verbunden ist, beurteilen und belegen, indem sie nachweist, dass die Maßnahme eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung bildet, da sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung des betreffenden Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Italien/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 100, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 120, und Urteil über die Steuerregelung der Azoren, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 56, Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 1993, Slg. 1993, I-887, I-903, Nrn. 50 bis 72).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Die Beurteilung der Kommission wird dabei grundsätzlich einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterzogen, da der Begriff der Beihilfe, der im Vertrag definiert ist und die Voraussetzung der Selektivität als wesentlichen Bestandteil beinhaltet, als Rechtsbegriff anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 95, und vom 17. Oktober 2002, Linde/Kommission, T-98/00, Slg. 2002, II-3961, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Vielmehr ist zu prüfen, ob das streitige Steuersystem, unabhängig vom früheren Steuersystem geprüft, bestimmte Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG begünstigt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 10).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68, und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68, und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40).
  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat die Parteien der Rechtssachen T-211/04 und T-215/04 im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen, die für die vorliegenden Rechtssachen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115, im Folgenden: Urteil über die Steuerregelung der Azoren), zu ziehen seien, schriftlich Stellung zu nehmen.
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuG, 18.12.2008 - T-211/04
    Daher liegt es in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten, die gegenüber der Zentralregierung über hinreichende Autonomie im Sinne des Urteils über die Steuerregelung der Azoren, oben in Randnr. 42 angeführt, verfügen, die Körperschaftsteuersysteme zu entwickeln, die sie für die Bedürfnisse ihrer Wirtschaftssysteme am geeignetsten halten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 50, Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 54, vgl. ferner Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Marks & Spencer, C-446/03, Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Slg. 2005, I-10837, I-10839, Nrn. 23 und 24).
  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 17.10.2002 - T-98/00

    Linde / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 28.04.2005 - C-384/03

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission (T-211/04 und T-215/04, Slg. 2008, II-3745, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (ABl. 2005, L 85, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt worden ist.

    Mit am 9. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften haben das Government of Gibraltar in der Rechtssache T-211/04 und das Vereinigte Königreich in der Rechtssache T-215/04 jeweils Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

    Mit Beschlüssen vom 14. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Government of Gibraltar in der Rechtssache T-211/04 und dem Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-215/04 stattgegeben.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission (T-211/04 und T-215/04), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission (T-211/04 und T-215/04, Slg. 2008, II-3745, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform des Government of Gibraltar beabsichtigt(2), für nichtig erklärt worden ist.

    Mit am 9. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben das Government of Gibraltar, Kläger in der Rechtssache T-211/04, und das Vereinigte Königreich, Kläger in der Rechtssache T-215/04, Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

    22 - Vgl. die im Azoren-Urteil streitgegenständliche Entscheidung 2003/442/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über den Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft (ABl. 2003, L 150, S. 52, Randnrn. 26 bis 32), und die Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (ABl. 2005, L 85, S. 1, Randnrn. 102 bis 109), gegen die Nichtigkeitsklagen Gibraltars und des Vereinigten Königreichs vor dem Gericht erster Instanz anhängig sind (T-211/04 und T-215/04).
  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Schließlich macht die Portugiesische Republik geltend, dass nach den Urteilen vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a. (C-428/06 bis C-434/06, EU:C:2008:488, Rn. 144), und vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission (T-211/04 und T-215/04, EU:T:2008:595, Rn. 115), der Bezugsrahmen für die Beurteilung der Selektivität der Regelung III das Gebiet der ARM und nicht das gesamte portugiesische Hoheitsgebiet sein müsse.
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