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   EuG, 18.12.2009 - T-365/04   

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EuG, 18.12.2009 - T-365/04 (https://dejure.org/2009,80368)
EuG, Entscheidung vom 18.12.2009 - T-365/04 (https://dejure.org/2009,80368)
EuG, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - T-365/04 (https://dejure.org/2009,80368)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Dominique Cantoni gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. September 2004

 
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  • EuG, 18.12.2009 - T-121/04

    Boquien u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Mit besonderen Schriftsätzen, die in der Zeit vom 30. März 2004 bis zum 20. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Kommission in jeder der vorliegenden Rechtssachen nach Art. 114 der Verfahrensordnung drei Einreden der Unzulässigkeit sowie in der Rechtssache T-121/04 zusätzlich eine vierte Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Außerdem macht die Kommission in der Rechtssache T-121/04 die Unzulässigkeit der Klage von Anne Le Boutillier geltend, da nicht dargelegt worden sei, auf welcher Rechtsgrundlage diese Klägerin die Rechtsnachfolge von Martine Le Boutillier angetreten habe.

    In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission auf die Einrede der Unzulässigkeit der Klage von A. Le Boutillier in der Rechtssache T-121/04 verzichtet.

    Das Gericht stellt zunächst fest, dass angesichts der Klagebeantwortung der Kommission nicht mehr über deren Einrede der Unzulässigkeit der Klage von A. Le Boutillier in der Rechtssache T-121/04 zu entscheiden ist.

  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Mit am 8. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T-440/03 zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die Klage in der Rechtssache T-440/03 für zulässig und begründet zu erklären;.

    Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin in der Rechtssache T-440/03 zur Unterstützung der Kläger beigetreten, die unterlegen sind.

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Sie richtet sich auf Ersatz des Schadens, der sich aus einer rechtswidrigen Handlung oder Verhaltensweise ergibt, die einem Organ zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der entgegengesetzte Ansatz liefe dem Grundsatz der Rechtsgemeinschaft zuwider und würde der Schadensersatzklage ihre praktische Wirksamkeit nehmen, da der Richter die Rechtmäßigkeit der Handlung eines Organs im Rahmen einer solchen Klage nicht prüfen könnte (Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 61).

    Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-497/06

    CAS Succhi di Frutta / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 26, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 106, und vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C-497/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

    Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist eine Schadensersatzklage, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnrn. 14 und 63, vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 30, und CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 40).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und vom Gericht vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-70/99

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).

    Somit kann die Kommission zwar frei beurteilen, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage für zweckmäßig hält (Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 17), doch kann sie die Vertragsverletzung nicht verbindlich feststellen.

  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Die Kommission erinnert daran, dass die Gemeinschaft nicht dafür haftbar gemacht werden könne, dass sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).

  • EuG, 03.07.1997 - T-201/96

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).

    Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Das vorprozessuale Verfahren nach Art. 226 EG soll dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 25).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-365/04
    Nur dann, wenn der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt, kann die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG ein gerichtliches Verfahren einleiten und den Gerichtshof mit einer Vertragsverletzungsklage befassen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, Slg. 2006, I-4515, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH - C-49/01

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 02.12.2003 - T-334/02

    Viomichania Syskevasias Typopoiisis kai Syntirisis Agrotikon Proïonton /

  • EuG, 12.12.2000 - T-201/99

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 01.03.1966 - 48/65

    Lütticke / Kommission EWG

  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • EuG, 05.09.2006 - T-242/05

    AEPI / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 16.02.1998 - T-182/97

    Smanor u.a. / Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuG, 12.09.2007 - T-259/03

    Nikolaou / Kommission

  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

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