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   EuG, 18.12.2020 - T-568/19   

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https://dejure.org/2020,44067
EuG, 18.12.2020 - T-568/19 (https://dejure.org/2020,44067)
EuG, Entscheidung vom 18.12.2020 - T-568/19 (https://dejure.org/2020,44067)
EuG, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - T-568/19 (https://dejure.org/2020,44067)
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 09.11.2021 - T-96/21

    Amort u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Bedingte

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Rolle der nationalen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe erfüllen, die ihnen gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Kläger die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsposition in Abrede stellen, steht es ihnen somit frei, Klagen gegen die von den nationalen Behörden erlassenen Rechtsakte, wie die von den italienischen Behörden erlassenen Rechtsakte, auf die die Kläger Bezug nehmen, bei den nationalen Gerichten anzustrengen, die dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 177).

  • EuG, 09.11.2021 - T-136/21

    Klage gegen den Zulassung für das Humanarzneimittel "COVID-19 Vaccine Moderna -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Rolle der nationalen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe erfüllen, die ihnen gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Kläger die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsposition in Abrede stellen, steht es ihnen somit frei, Klagen gegen die von den nationalen Behörden erlassenen Rechtsakte, wie die von den italienischen Behörden erlassenen Rechtsakte, auf die die Kläger Bezug nehmen, bei den nationalen Gerichten anzustrengen, die dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 177).

  • EuG, 14.01.2022 - T-418/21

    Alauzun u.a./ Kommission und EMA

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que le contrôle juridictionnel du respect de l'ordre juridique de l'Union est assuré, ainsi qu'il ressort de l'article 19, paragraphe 1, TUE, par la Cour de justice de l'Union européenne et les juridictions des États membres (voir ordonnance du 18 décembre 2020, Micreos Food Safety/Commission, T-568/19, non publiée, EU:T:2020:647, point 174 et jurisprudence citée).

    À cette fin, le traité FUE a, par ses articles 263 et 277, d'une part, et par son article 267, d'autre part, établi un système complet de voies de recours et de procédures destiné à assurer le contrôle de la légalité des actes de l'Union, en le confiant au juge de l'Union (voir ordonnance du 18 décembre 2020, Micreos Food Safety/Commission, T-568/19, non publiée, EU:T:2020:647, point 175 et jurisprudence citée).

    Quant au rôle des juridictions nationales, il y a lieu de rappeler qu'elles remplissent, en collaboration avec la Cour, une fonction qui leur est attribuée en commun, en vue d'assurer le respect du droit dans l'interprétation et l'application des traités (voir ordonnance du 18 décembre 2020, Micreos Food Safety/Commission, T-568/19, non publiée, EU:T:2020:647, point 176 et jurisprudence citée).

    Par conséquent, si les requérants contestent la position juridique exprimée par la Commission dans la décision attaquée, ils sont libres d'intenter, le cas échéant en leur qualité de parents d'enfants mineurs, des recours contre les actes éventuellement adoptés par les autorités nationales devant les juridictions nationales, permettant à ces dernières d'interroger la Cour par la voie de questions préjudicielles, en vertu de l'article 267 TFUE (voir, en ce sens, ordonnance du 18 décembre 2020, Micreos Food Safety/Commission, T-568/19, non publiée, EU:T:2020:647, point 177).

  • EuG, 09.11.2021 - T-165/21

    Klage gegen Zulassung für das Humanarzneimittel "COVID-19 Vaccine AstraZeneca -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Rolle der nationalen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe erfüllen, die ihnen gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Kläger die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsposition in Abrede stellen, steht es ihnen daher frei, Klagen gegen die von den nationalen Behörden erlassenen Rechtsakte, wie die von den italienischen Behörden erlassenen Rechtsakte, auf die die Kläger Bezug nehmen, bei den nationalen Gerichten anzustrengen, die dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 177).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-745/22

    Micreos Food Safety - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit -

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission (T-568/19, EU:T:2020:647), wies das Gericht die Klage von Micreos Food Safety auf Nichtigerklärung der beiden Schreiben vom 17. Juni 2019 mit der Begründung als unzulässig ab, dass diese zum einen nicht als "anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden könnten und zum anderen nicht dazu bestimmt seien, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, auch wenn sie rechtliche Wertungen enthielten.
  • EuG, 08.11.2021 - T-468/21

    Avenir de la langue française/ Kommission

    Parmi ces actes figurent, notamment, ceux qui revêtent un caractère purement informatif (voir, en ce sens, ordonnance du 4 octobre 2007, Finlande/Commission, C-457/06 P, non publiée, EU:C:2007:582, point 36) ou se limitent à manifester l'opinion écrite de l'institution concernée (voir, en ce sens, ordonnance du 18 décembre 2020, Micreos Food Safety/Commission, T-568/19, non publiée, EU:T:2020:647, point 117 et jurisprudence citée).
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