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   EuG, 19.01.2010 - T-355/04, T-446/04   

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EuG, 19.01.2010 - T-355/04, T-446/04 (https://dejure.org/2010,2289)
EuG, Entscheidung vom 19.01.2010 - T-355/04, T-446/04 (https://dejure.org/2010,2289)
EuG, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - T-355/04, T-446/04 (https://dejure.org/2010,2289)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrmarkt - Stillschweigende Verweigerung, der eine ausdrückliche Verweigerung folgt - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Co-Frutta / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrmarkt - Stillschweigende Weigerung, der eine ausdrückliche Verweigerung des Zugangs folgt - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Co-Frutta / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrmarkt - Stillschweigende Weigerung, der eine ausdrückliche Verweigerung des Zugangs folgt - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der ...

  • EU-Kommission PDF

    Co-Frutta / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrmarkt - Stillschweigende Weigerung, der eine ausdrückliche Verweigerung des Zugangs folgt - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der ...

  • EU-Kommission

    Co-Frutta / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrmarkt - Stillschweigende Verweigerung, der eine ausdrückliche Verweigerung folgt - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugang zu Dokumenten; Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten; Wahrung der [Geheimhaltungs-] Fristen; Co-Frutta Soc. coop. gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten; Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten; Wahrung der [Geheimhaltungs-] Fristen; Co-Frutta Soc. coop. gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Co-Frutta / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrmarkt - Stillschweigende Weigerung, der eine ausdrückliche Verweigerung des Zugangs folgt - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der CO-FRUTTA Soc. coop. a r.l. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. August 2004

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    In den verbundenen Rechtssachen T-355/04 und T-446/04.

    wegen Nichtigerklärung, in der Rechtssache T-355/04, der Entscheidung der Kommission vom 28. April 2004, mit der ein Erstantrag auf Zugang zu den Daten über die in der Gemeinschaft als Bananeneinführer eingetragenen Marktbeteiligten abgelehnt wurde, und der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der der Zweitantrag auf Zugang abgelehnt wurde, sowie, in der Rechtssache T-446/04, der ausdrücklichen Entscheidung der Kommission vom 10. August 2004, mit der der Zugang zu diesen Daten abgelehnt wurde,.

    Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 27. August 2004 (Rechtssache T-355/04) und am 9. November 2004 (Rechtssache T-446/04) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    - die Antwort vom 28. April 2004 auf den Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten, die stillschweigende Entscheidung vom 18. Juni 2004 über die Ablehnung des am 3. Mai 2004 eingereichten Zweitantrags (Rechtssache T-355/04) und die Entscheidung vom 10. August 2004 (Rechtssache T-446/04) für nichtig zu erklären;.

    - zur Beweiserhebung der Kommission die Vorlage sämtlicher Antworten aufzugeben, die von den Mitgliedstaaten nach der Konsultation durch die Kommission zum Zugangsantrag der Klägerin gegeben wurden (Rechtssache T-446/04);.

    - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Rechtssachen T-355/04 und T-446/04).

    Im Übrigen seien die beiden Klagen in den Rechtssachen T-355/04 und T-446/04 als zulässig zu betrachten.

    In der Rechtssache T-355/04 ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, soweit die Klage gegen die stillschweigende Entscheidung gerichtet ist, da die Klägerin an deren Anfechtung aufgrund des Erlasses der Entscheidung vom 10. August 2004, die in der Rechtssache T-446/04 angefochten wird, kein Rechtsschutzinteresse mehr hat.

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, im Sinne der Randnr. 50 des Urteils Wunenburger/Kommission noch das Ziel, eine etwaige Schadensersatzklage zu erleichtern, eine Prüfung der Klage gegen die stillschweigende Entscheidung rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klage in der Rechtssache T-446/04 erreichen lassen.

    In der Rechtssache T-446/04 macht die Klägerin gegen die Entscheidung vom 10. August 2004 im Wesentlichen vier Klagegründe geltend: Erstens sei die Kommission nicht zum Erlass der Entscheidung vom 10. August 2004 befugt gewesen, da die durch die Verordnung Nr. 1049/2001 und den Beschluss 2001/937 vorgeschriebenen Verfahrensfristen nicht beachtet worden seien.

    Die Klage in der Rechtssache T-446/04 wird abgewiesen.

  • EuG, 16.10.2003 - T-47/01

    Co-Frutta / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Mit Urteil vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission (T-47/01, Slg. 2003, II-4441, im Folgenden: Urteil Co-Frutta I), wies das Gericht die Klage der Klägerin gegen eine erste Entscheidung der Kommission ab, mit der ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich der gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrregelung teilweise verweigert worden war.

    Allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Art nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, kann also Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil Co-Frutta I, Randnrn. 30 und 31).

    Sie verweist auf das Urteil Co-Frutta I (Randnrn. 44 und 45), mit dem festgestellt worden sei, dass zumindest die Dokumente für den Zeitraum 1998 bis 1999 von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt worden seien.

    Aus dem Urteil Co-Frutta I lasse sich nicht herleiten, dass sie im Besitz der in Buchst. c des Erstantrags genannten Dokumente sei.

    Zu dem einzigen Indiz, das die Klägerin anführt und das auf das Urteil Co-Frutta I gestützt ist, ist zunächst festzustellen, dass sich die dort genannten Daten allein auf die Jahre 1998 und 1999 beziehen.

    Für das Jahr 1999 verweist das Urteil Co-Frutta I in Randnr. 46 auf die Verordnung Nr. 2362/98. Deren Art. 28 Abs. 2 Buchst. a sieht für die traditionellen Marktbeteiligten jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der Marktbeteiligten mitteilen und dabei für jeden traditionellen Marktbeteiligten die Bananenmengen, die er in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums 1994-1996 eingeführt hat, und seine vorläufige Referenzmenge angeben.

  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Terezakis/Kommission, Randnr. 70).

    Es kann sich allerdings als unmöglich erweisen, die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments anzugeben, ohne dessen Inhalt bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen (Urteil Terezakis/Kommission, Randnr. 71).

    Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise anhand schlüssiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Terezakis/Kommission, Randnr. 155).

    Folglich ist mangels schlüssiger und übereinstimmender Indizien für das Gegenteil der Vortrag der Kommission, nicht im Besitz der in Buchst. c des Erstantrags genannten Dokumente zu sein, als zutreffend anzusehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Terezakis/Kommission, Randnrn. 162 bis 167).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Nach der Rechtsprechung geht aus den Art. 3 und 4 des Anhangs des Beschlusses 2001/937 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 eindeutig hervor, dass die Antwort auf den Erstantrag nur eine erste Stellungnahme ist, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47).

    Allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Art nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, kann also Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil Co-Frutta I, Randnrn. 30 und 31).

    Die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, muss es ihm ermöglichen, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission, T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 46, vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 73, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 117).

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission kumulativ Mitgliedstaaten konsultieren und sich auf eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen (Urteile des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 61, vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 114, und vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 40).

    Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Denkavit Nederland/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Rechtsschutzinteresse eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, die der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil MCI/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission kumulativ Mitgliedstaaten konsultieren und sich auf eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen (Urteile des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 61, vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 114, und vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 40).

    Mit einer konkreten und individuellen Prüfung jeder dieser Zahlen oder auch nur jeder von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Liste ließen sich die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments nicht angeben, ohne dessen Inhalt bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen (vgl. entsprechend Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 65).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Das Rechtsschutzinteresse muss jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnrn.

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteil Wunenburger/Kommission, Randnr. 43).

  • EuG, 11.03.2009 - T-166/05

    Borax Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Ferner ist zu prüfen, ob diese Gefahr, wie von der Klägerin behauptet, gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse abzuwägen ist (Urteile Schweden und Turco/Rat, Randnr. 67, und vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T-166/05, Slg. 2009, II-0000, Randnr. 51; siehe außerdem oben, Randnr. 124).
  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 19.01.2010 - T-355/04
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission kumulativ Mitgliedstaaten konsultieren und sich auf eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen (Urteile des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 61, vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 114, und vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 40).
  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-44/01

    Vieira und Vieira Argentina / Kommission

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 17.06.2008 - T-312/06

    FMC Chemical / EFSA

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-0000, Randnrn.

    Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

    Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.12.2010 - T-497/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-0000, Randnrn.

    Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

    Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.12.2010 - T-499/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-0000, Randnrn.

    Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

    Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.12.2010 - T-496/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-0000, Randnrn.

    Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

    Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.12.2010 - T-509/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-0000, Randnrn.

    Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

    Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.12.2010 - T-500/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-0000, Randnrn.

    Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

    Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.12.2010 - T-498/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-0000, Randnrn.

    Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

    Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Die Begründung einer Entscheidung, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, muss somit - zumindest für jede betroffene Gruppe von Dokumenten - die spezifischen Gründe enthalten, aus denen die Offenlegung der gewünschten Dokumente nach Ansicht des fraglichen Organs unter eine der Ausnahmen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Interporc/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 101).

    Zu den Rügen, dass die Kommission nicht hinreichend erläutert habe, weshalb sie die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen nicht angewandt und auf die Anwendung des Urteils Altmark sowie des oben in Randnr. 79 angeführten Urteils British Airways u. a./Kommission nicht näher eingegangen sei, ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist die Antwort auf den Erstantrag gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47, und Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 35).

    Deshalb kann allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    In der vom Generalsekretär der Kommission erlassenen ersten angefochtenen Entscheidung, die als einzige Maßnahme ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 vollständig ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    Die Anwendung der Ausnahme kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzen könnte und ob zweitens - in den Fällen von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 - nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigt (Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein können (Urteile des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 58, und vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 32).

    Eine solche Lösung steht mit der Funktion des Mechanismus der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung im Einklang, die darin besteht, es den Bürgern zu ermöglichen, gegen die Untätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel vorzugehen, von ihr eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erlangen (Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 59).

    Eine etwaige Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, den Zugang zu verweigern, wegen Formmangels und die Nichtigerklärung der nach Klageerhebung ergangenen ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang teilweise zu verweigern, wegen - wie aus dem ersten Klagegrund hervorgeht - ihres verspäteten Erlasses durch die Kommission können aber a priori nur zum - noch späteren - Erlass von inhaltlich mit den nach Klageerhebung ergangenen ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang teilweise zu verweigern, identischen Entscheidungen führen (Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 25.03.2015 - T-456/13

    Sea Handling / Kommission

    La réponse à une demande initiale d'accès aux documents ne constitue qu'une première prise de position, conférant aux requérants la possibilité d'inviter la Commission à réexaminer la position en cause, et seule la mesure adoptée par la Commission en réponse à une demande confirmative, qui remplace la prise de position initiale, présente la nature d'une décision et est susceptible de produire des effets juridiques de nature à affecter les intérêts des requérants et, partant, de faire l'objet d'un recours en annulation en vertu de l'article 263 TFUE (ordonnance du 15 février 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Commission, C-208/11 P, EU:C:2012:76, points 29 et 30, et arrêt du 19 janvier 2010, Co-Frutta/Commission, T-355/04 et T-446/04, Rec, EU:T:2010:15, points 34 et 35).

    En outre, il convient de rappeler que le fait que, à l'expiration du délai prévu par l'article 8, paragraphe 1, du règlement n° 1049/2001, l'absence de réponse de la Commission doit être considérée, en application du paragraphe 3 de ce même article, comme une décision implicite de rejet n'a pas pour effet de priver la Commission du pouvoir d'adopter une décision explicite de rejet (voir, en ce sens, arrêts Ryanair/Commission, point 33 supra, EU:T:2010:511, point 50, et Co-Frutta/Commission, point 28 supra, EU:T:2010:15, points 56 à 59).

    Une telle solution est conforme à la fonction du mécanisme de la décision implicite de rejet qui consiste à permettre aux administrés d'attaquer en annulation l'inaction de l'administration en vue d'obtenir une décision motivée de celle-ci (voir, en ce sens, arrêt Co-Frutta/Commission, point 28 supra, EU:T:2010:15, point 59).

    En effet, la réparation d'un éventuel préjudice causé par le non-respect des délais de réponse pourra être recherchée devant le Tribunal, saisi d'un recours en indemnité (arrêt Co-Frutta/Commission, point 28 supra, EU:T:2010:15, point 60).

  • EuG, 19.07.2017 - T-423/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 07.06.2017 - T-11/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 11.06.2019 - T-478/16

    Frank / Kommission - Forschung und technologische Entwicklung - Rahmenprogramm

  • EuG, 11.07.2018 - T-643/13

    Rogesa / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 13.09.2013 - T-111/11

    ClientEarth / Kommission

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 24.03.2011 - T-36/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

  • EuG, 05.12.2018 - T-875/16

    Falcon Technologies International / Kommission

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 04.06.2014 - T-526/12

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 15.02.2012 - C-208/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 30.04.2015 - T-250/14

    EEB / Kommission

  • EuG, 06.04.2022 - T-154/21

    Akteneinsicht in Kommunikation bezüglich Lieferung von Covid19-Impfstoffen

  • EuG, 30.06.2010 - T-351/08

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Schnitzler (MATRATZEN CONCORD) -

  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-339/10

    Cosepuri / EFSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren -

  • EuG, 05.07.2017 - T-448/15

    EEB / Kommission

  • EuG, 01.03.2018 - T-402/15

    Polen / Kommission - EFRE - Weigerung, eine finanzielle Beteiligung an einem

  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

  • EuG, 10.09.2014 - T-354/13

    Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 12.01.2011 - T-411/09

    Terezakis / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo

  • EuG, 07.03.2013 - T-96/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste

  • EuG, 11.06.2015 - T-496/13

    McCullough / Cedefop

  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

  • EuG, 07.03.2013 - T-94/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl als besonders

  • EuG, 21.09.2011 - T-1/10

    PPG und SNF / ECHA

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

  • EuGöD, 20.01.2011 - F-121/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 07.03.2013 - T-95/10

    Cindu Chemicals u.a. / ECHA

  • EuG, 29.01.2013 - T-532/10

    Wertungskriterien: Auftraggeber hat weiten Beurteilungsspielraum!

  • EuG, 13.12.2012 - T-595/11

    A / Kommission

  • EuG, 19.03.2013 - T-301/10

    'In ''t Veld / Kommission'

  • EuG, 23.04.2018 - T-468/16

    Verein Deutsche Sprache / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 19.11.2014 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

  • EuG, 02.09.2014 - T-538/13

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

  • EuG, 12.09.2018 - T-257/17

    RE / Kommission

  • EuG, 11.12.2018 - T-440/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

  • EuG, 23.01.2017 - T-727/15

    Justice & Environment / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 26.03.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission

  • EuG, 11.12.2018 - T-441/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 24.05.2011 - T-250/08

    Batchelor / Kommission

  • EuG, 04.12.2014 - T-165/13

    Talanton / Kommission

  • EuG, 09.11.2011 - T-120/10

    ClientEarth u.a. / Kommission

  • EuG, 09.11.2011 - T-449/10

    ClientEarth u.a. / Kommission

  • EuG, 25.01.2012 - T-330/11

    MasterCard u.a. / Kommission

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