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   EuG, 19.01.2022 - T-610/19   

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EuG, 19.01.2022 - T-610/19 (https://dejure.org/2022,430)
EuG, Entscheidung vom 19.01.2022 - T-610/19 (https://dejure.org/2022,430)
EuG, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - T-610/19 (https://dejure.org/2022,430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom/ Kommission

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Urteil, ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage; Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird; Urteil, mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Urteil, ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8 Mio. Euro zu, um den Schaden auszugleichen, der ihr durch die Weigerung der Europäischen Kommission entstanden ist, ihr Verzugszinsen auf den Betrag der Geldbuße zu zahlen, den ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom erhält von EU-Kommission 1,8 Mio. EURO Entschädigung wegen Nichtzahlung von Verzugszinsen auf zu erstattende Geldbuße

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Verzugszinsen? Zu den Folgen der Reduzierung einer Geldbuße

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telekom hat Schadensersatzanspruch iHv. 1,8 Mio. EUR nach Aufhebung einer Geldbuße

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Zu hohe Geldbuße - Telekom erhält 1,75 Mio. Euro Entschädigung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 313
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    Am 2. Oktober 2019 hat die Kommission beantragt, das Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache, in der mittlerweile das Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), ergangen ist, auszusetzen.

    Am 25. Februar 2021 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung gebeten worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen sich für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), ergeben.

    Viertens ist die Kommission der Ansicht, mit dem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), werde die Verpflichtung der Kommission eingeführt, eine neue Art von Zinsen zu zahlen, die der Gerichtshof ebenfalls als "Verzugszinsen" bezeichne.

    Das Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), müsse somit in dem Sinne verstanden werden, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, nicht darauf abziele, eine verspätete Rückzahlung der Geldbuße zu sanktionieren.

    Fünftens geht die Kommission davon aus, dass die im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), aufgestellten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

    In der Ausgangssituation des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), habe das Gericht zuvor den Teil ihres Beschlusses, mit dem eine Geldbuße gegen die Printeos SA verhängt worden sei, aufgrund eines Begründungsmangels zur Gänze aufgehoben.

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn Beträge gemäß einem Unionsrechtsakt vereinnahmt wurden, der vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt worden ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in dem Fall, dass der Unionsrichter eine Handlung für nichtig erklärt hat, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, stellt die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30, und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).

    Es trifft auch zu, dass die Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, nur dann in Betracht kommt, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 55).

    Zum anderen stellt die Pflicht, im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, der die vorläufige Zahlung eines Betrags wie einer wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße beinhaltet, den gezahlten Betrag zuzüglich Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags berechnet werden, zu erstatten, einen Anreiz für das betreffende Organ dar, beim Erlass solcher Beschlüsse, die für den Einzelnen die Pflicht beinhalten können, sofort beträchtliche Summen zu bezahlen, besondere Vorsicht walten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 85 und 86).

    Im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), ist der Gerichtshof also davon ausgegangen, dass mit der Gewährung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße nicht das Ziel verfolgt wird, die Kommission zu veranlassen, "das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen".

    Was das auf Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (siehe oben, Rn. 80) gestützte Vorbringen der Kommission anbelangt, so ergibt sich aus diesem Artikel nicht, dass die Kommission, wenn sie verpflichtet ist, den Betrag einer vorläufig eingenommenen Geldbuße zu erstatten, in jedem Fall von der Pflicht befreit ist, auf diesen Betrag Verzugszinsen zu zahlen (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 73).

    Sind die in Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 genannten "aufgelaufenen" Zinsen niedriger als die geschuldeten Verzugszinsen oder sind gar keine Zinsen aufgelaufen, weil der Ertrag des investierten Kapitals negativ war, muss die Kommission, um ihrer Pflicht aus Art. 266 AEUV nachzukommen, dem Betreffenden die Differenz zwischen dem Betrag der etwaig "aufgelaufenen Zinsen" im Sinne von Art. 90 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung und dem der Verzugszinsen zahlen, die für den Zeitraum ab der Zahlung des in Rede stehenden Betrags bis zu seiner Erstattung geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 75 und 76).

    Da im vorliegenden Fall feststeht, dass mit der Investition des Betrags der von der Klägerin in Durchführung des Beschlusses von 2014 gezahlten Geldbuße durch die Kommission keine Zinsen erwirtschaftet wurden, war die Kommission im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), somit verpflichtet, der Klägerin den für rechtsgrundlos befundenen Teil der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen, ohne dass Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 dem entgegenstünde (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 77).

    2 Abs. 4 des Beschlusses von 2014 betrifft jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen die Kommission im Fall der Nichtigerklärung dieses Beschlusses und der Herabsetzung der darin vorgesehenen Geldbuße den Betrag der vom betreffenden Unternehmen vorläufig gezahlten Geldbuße erstatten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 92).

    Im Übrigen ergibt sich im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße verhängt wird, und im Fall der Herabsetzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Geldbuße die Pflicht der Kommission, den gesamten Betrag der vorläufig gezahlten Geldbuße bzw. einen Teil davon zuzüglich Verzugszinsen für den Zeitraum ab der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung zurückzuzahlen, unmittelbar aus Art. 266 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 94).

    Daraus folgt, dass die Kommission nicht über die Befugnis verfügt, mit einer Einzelfallentscheidung die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wurde, und im Fall der Herabsetzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Geldbuße, die vorläufig gezahlt wurde, Verzugszinsen zahlen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 95).

    Zum Vorbringen der Kommission, dass die seit der Zahlung der Geldbuße geschuldeten Zinsen als Ausgleichszinsen einzustufen seien, ist hervorzuheben, dass mit der Kategorie der Ausgleichszinsen der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden soll (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Konstellation geschuldeten Zinsen sind Verzugszinsen, und es kann im vorliegenden Fall nicht um die Zahlung von Ausgleichszinsen gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 78 und 79).

    Schließlich ergibt sich aus den obigen Rn. 71 bis 95, dass die Kommission infolge des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), nach gefestigter Rechtsprechung verpflichtet war, der Klägerin den ohne Rechtsgrund vorläufig gezahlten Teilbetrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, und hinsichtlich der Opportunität, Verzugszinsen zu zahlen, über kein Ermessen verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 104).

    Im Übrigen sei, falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass die im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall anwendbar seien, analog zu Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung derjenige Verzugszinssatz anwendbar, der dem EZB-Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten entspreche.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwischen dem Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV und dem Schaden, der im Verlust der Verzugszinsen auf den der Klägerin zu Unrecht vorenthaltenen Betrag in der Zeit vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 besteht, ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang existiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 105).

    Anhand des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), sei es nicht möglich, den in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Verzugszinssatz zu bestimmen.

    Im Übrigen könne Rn. 81 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), dahin verstanden werden, dass der in Art. 83 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Zinssatz, d. h. der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte Zinssatz zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten, mutatis mutandis im vorliegenden Fall angewandt werden könne.

    Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich daraus, dass die Kommission den Zinssatz gemäß Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 anzuwenden hat, in dem der Zinssatz für die bei Ablauf der Frist nicht beglichenen Schulden festgelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 81).

    Viertens trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), nicht die genauen Bestimmungen von Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 angegeben hat, auf die er Bezug nahm.

    Jedoch hat der Gerichtshof in diesem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), den Rechtsstreit endgültig entschieden, nachdem er Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), mit der Begründung aufgehoben hatte, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag von Printeos auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem 31. März 2017 zurückgewiesen habe.

    Auf diesem Wege ist der Gerichtshof in Rn. 129 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), zu der Entscheidung gelangt, dass Printeos entsprechend Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zuzusprechen seien.

    Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass die Kommission nach Verkündung des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), beschlossen hätte, der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen zu zahlen.

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    betreffend einen auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Klägerin Verzugszinsen auf den Hauptbetrag desjenigen Teils der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, sowie einen Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz eines entgangenen Gewinns wegen Vorenthaltung der Nutzung dieses Hauptbetrags oder, hilfsweise, Ersatz des Schadens infolge der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen auf diesen Betrag zu zahlen,.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), stellte das Gericht fest, dass die Kommission im Beschluss von 2014 nicht nachgewiesen habe, dass die von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieses Beschlusses erfasste Preispolitik der Slovak Telekom a.s. vor dem 1. Januar 2006 Verdrängungswirkung entfaltet habe.

    Am 12. März 2019 forderte die Klägerin die Kommission auf, ihr Verzugszinsen für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 - dem Tag der Zahlung der Geldbuße, deren einzige Schuldnerin sie war (siehe oben, Rn. 3) - bis zum 19. Februar 2019 - dem Tag der Rückerstattung des im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), für rechtsgrundlos befundenen Teils der Geldbuße durch die Kommission (siehe oben, Rn. 9) - zu zahlen.

    Erstens gab die Kommission im angefochtenen Beschluss an, sie habe am 19. Februar 2019 den Nominalbetrag des überschießenden Teils der Geldbuße zurückgezahlt, d. h. die Differenz zwischen dem Betrag der ursprünglich gegen die Klägerin im Beschluss von 2014 verhängten Geldbuße und dem Betrag der tatsächlich geschuldeten Geldbuße infolge der vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), verfügten Herabsetzung.

    Auf der Grundlage dieser Erläuterungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie dem Antrag der Klägerin, ihr Verzugszinsen auf den vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), für rechtsgrundlos befundenen Teil der Geldbuße zu zahlen, nicht stattgeben könne.

    Außerdem habe die Kommission nach Verkündung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), ohne in Verzug zu geraten, Zinsen berücksichtigt, um der Klägerin die ungerechtfertigte Bereicherung aufgrund des Betrags der rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbuße herauszugeben.

    Die Kommission könne sich nämlich nicht in Zahlungsverzug befinden, bevor das Gericht eine Zahlungspflicht ihrerseits überhaupt festgestellt habe, im vorliegenden Fall vor dem Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930).

    Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Geldbuße bestehe ab dem Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), wie sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebe.

    Dagegen habe das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), die Geldbuße in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 herabgesetzt und damit geändert.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), ergangen sei, sei die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen auf das Unionsgericht übergegangen, und das Gericht habe die Kommission in der Neufestsetzung der Geldbuße ersetzt.

    Als Zweites beruft sich die Kommission darauf, dass das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), die Geldbuße im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabgesetzt habe.

    Jedoch ist zunächst festzustellen, dass das Gericht vor der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und vor der Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), die Bestimmung, mit der das Vorliegen der von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses von 2014 erfassten Praxis festgestellt wurde, teilweise für nichtig erklärt hat (siehe oben, Rn. 5).

    Daraus folgt, dass das Gericht die Abschreckungsfunktion von Geldbußen im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), notwendigerweise berücksichtigt hat, als es von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht hat, um die Höhe der von der Klägerin geschuldeten Geldbuße rückwirkend herabzusetzen (siehe oben, Rn. 87).

    Zum anderen war die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet, Verzugszinsen auf den vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), für rechtsgrundlos befundenen Teil der Geldbuße zu zahlen, und zwar für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung des für rechtsgrundlos befundenen Teils der Geldbuße.

    Da im vorliegenden Fall feststeht, dass mit der Investition des Betrags der von der Klägerin in Durchführung des Beschlusses von 2014 gezahlten Geldbuße durch die Kommission keine Zinsen erwirtschaftet wurden, war die Kommission im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), somit verpflichtet, der Klägerin den für rechtsgrundlos befundenen Teil der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen, ohne dass Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 dem entgegenstünde (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 77).

    Zu ergänzen ist, dass sich die Kommission nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), ergangen ist, Art. 2 des Beschlusses von 2014, dessen Abs. 4 auf Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 gestützt war, nicht beanstandet hat.

    Zwar hat das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), Art. 2 des Beschlusses von 2014 nur insoweit für nichtig erklärt, als darin die Geldbuße, zu deren Zahlung allein die Klägerin verpflichtet war, auf 31 070 000 Euro festgesetzt wurde.

    Die Verpflichtung der Kommission, im vorliegenden Fall ab der vorläufigen Zahlung der Klägerin Verzugszinsen zu zahlen, ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV.

    Die Kommission kann also nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Zinsen, die sie für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch die Klägerin bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), möglicherweise schulde, als Ausgleichszinsen einzustufen seien.

    Daraus folgt, dass die Kommission gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, als sie es ablehnte, der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Januar 2015, dem Tag der Zahlung der Geldbuße, bis zum 19. Februar 2019, dem Tag der Rückzahlung des vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), letztlich für rechtsgrundlos befundenen Teils der Geldbuße, Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos vereinnahmten Teil der Geldbuße zu zahlen.

    Schließlich ergibt sich aus den obigen Rn. 71 bis 95, dass die Kommission infolge des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), nach gefestigter Rechtsprechung verpflichtet war, der Klägerin den ohne Rechtsgrund vorläufig gezahlten Teilbetrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, und hinsichtlich der Opportunität, Verzugszinsen zu zahlen, über kein Ermessen verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 104).

    Die Höhe der Schuld der Kommission sei nämlich erst festgesetzt worden, als das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt habe.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission, soweit sie sich darauf beruft, dass die Höhe ihrer Schuld vom Gericht erst festgesetzt worden sei, als es im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt habe, weiterhin geltend macht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin für den Zeitraum von der Zahlung der Geldbuße bis zu deren Erstattung Verzugszinsen zu zahlen.

    Hinsichtlich des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV wegen der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen, geltend gemacht wird, ergibt sich aus den obigen Rn. 72 bis 111, dass die Kommission gegen diese Bestimmung verstoßen hat, als sie es im angefochtenen Beschluss ablehnte, der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Januar 2015, dem Tag der Zahlung der Geldbuße, bis zum 19. Februar 2019, dem Tag der Rückzahlung des vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), letztlich für rechtsgrundlos befundenen Teils der Geldbuße, Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos vereinnahmten Teil der Geldbuße zu zahlen.

    Der Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Deutschen Telekom für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen auf den Hauptbetrag der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T - 827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, wird für nichtig erklärt.

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    Insoweit ist hervorzuheben, dass das mit einer Sanktion belegte Unternehmen, wenn es die verhängte Geldbuße unverzüglich zahlt, lediglich gemäß der im Vertrag vorgesehenen allgemeinen Regelung dem verfügenden Teil eines vollstreckbaren Beschlusses nachkommt (Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 126).

    Erfolgt anstelle einer solchen Zahlung der Geldbuße ein mit einer Bankgarantie verbundener Zahlungsaufschub, so stellt dies hingegen eine Ausnahme von der im Vertrag vorgesehenen allgemeinen Regelung dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44).

    Wenn sich das mit einer Sanktion belegte Unternehmen für die sofortige Zahlung der Geldbuße entscheidet, aber auch eine Klage auf Nichtigerklärung der Geldbuße erhebt, kann es erwarten, dass die Kommission im Fall der Nichtigerklärung oder Herabsetzung der verhängten Geldbuße nicht nur die Summe zurückzahlt, die dem Hauptbetrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße entspricht, sondern auch die auf diese Summe angefallenen Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 43, sowie die oben in den Rn. 74 bis 76 angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wird, oder bei Herabsetzung der Geldbuße sind die Folgen jedoch unterschiedlich, je nachdem, ob sich das Unternehmen für die sofortige Zahlung der Geldbuße oder für einen Zahlungsaufschub in Verbindung mit der Stellung einer Bankgarantie entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 82 bis 86, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44).

    Der einzige finanzielle Schaden, den das betroffene Unternehmen möglicherweise erlitten hat, ergibt sich aus seiner eigenen Entscheidung, eine Bankgarantie zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 129, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 45).

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    Zweitens prüfte die Kommission im angefochtenen Beschluss das Argument der Klägerin, dass sie gemäß dem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), Verzugszinsen in Höhe des von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten verlangen könne.

    So habe die Kommission nach dem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), das Verfahren im Stadium des festgestellten Fehlers wieder aufnehmen, das Verwaltungsverfahren abschließen und ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen erneut ausüben können.

    Die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag erscheint als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft (Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission, T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 56).

    Jedoch hat der Gerichtshof in diesem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), den Rechtsstreit endgültig entschieden, nachdem er Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), mit der Begründung aufgehoben hatte, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag von Printeos auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem 31. März 2017 zurückgewiesen habe.

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV gerügt wird, ist festzustellen, dass die Klägerin anhand des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 12 bis 17), des Kontexts seines Erlasses (siehe oben, Rn. 1 bis 10) sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet in der Lage war, zu verstehen, dass die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen zum einen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie nach Art. 266 AEUV nur die in Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 genannten "aufgelaufenen" Zinsen zu zahlen habe, und zum anderen mit der Begründung, dass das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), ihr im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auferlege.

  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf den Hauptbetrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße, sondern auch auf die auf diesen Betrag angefallenen Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 52 und 53, und vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T-48/00, EU:T:2004:219, Rn. 223, sowie Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 30).

    Die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag erscheint als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft (Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission, T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 56).

    Was die Wirkungen der vom Unionsrichter ausgesprochenen Nichtigerklärung einer Handlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Nichtigerklärung ex tunc wirkt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 30, vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, EU:T:1995:209, Rn. 46, sowie vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 50).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in dem Fall, dass der Unionsrichter eine Handlung für nichtig erklärt hat, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, stellt die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30, und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Bestimmung der Höhe der Verzugszinsen, die einem Unternehmen, das eine von ihr verhängte Geldbuße gezahlt hat, infolge der Nichtigerklärung dieser Geldbuße zu zahlen sind, den dazu in der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 festgelegten Satz anzuwenden hat (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 56).

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    In Bezug auf diese Herabsetzung ist also aufgrund der Ersetzungswirkung des Urteils des Unionsrichters davon auszugehen, dass der Beschluss der Kommission stets derjenige gewesen ist, der sich aus der Beurteilung durch den Unionsrichter ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 60 bis 65 und 85 bis 87).

    Im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wird, oder bei Herabsetzung der Geldbuße sind die Folgen jedoch unterschiedlich, je nachdem, ob sich das Unternehmen für die sofortige Zahlung der Geldbuße oder für einen Zahlungsaufschub in Verbindung mit der Stellung einer Bankgarantie entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 82 bis 86, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44).

  • EuG, 04.05.2005 - T-86/03

    Holcim (France) / Kommission - Durchführung eines Urteils des Gerichts -

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf den Hauptbetrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße, sondern auch auf die auf diesen Betrag angefallenen Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 52 und 53, und vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T-48/00, EU:T:2004:219, Rn. 223, sowie Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 30).

    Daraus folgt, dass die Kommission dadurch, dass sie keine Verzugszinsen auf den Hauptbetrag der Geldbuße zahlt, der infolge eines Urteils erstattet wird, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, versäumt, eine sich aus diesem Urteil ergebende Maßnahme zu ergreifen, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 266 AEUV verstößt (Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 488).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    Speziell in dem Fall, dass der Unionsrichter eine Handlung für nichtig erklärt hat, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, stellt die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30, und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).

    Als Drittes ist zum einen die Veranlassung, "das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen", nur eines der beiden vom Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), angeführten Ziele der Zahlung von Verzugszinsen.

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    Auszug aus EuG, 19.01.2022 - T-610/19
    Insoweit ist hervorzuheben, dass das mit einer Sanktion belegte Unternehmen, wenn es die verhängte Geldbuße unverzüglich zahlt, lediglich gemäß der im Vertrag vorgesehenen allgemeinen Regelung dem verfügenden Teil eines vollstreckbaren Beschlusses nachkommt (Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 126).

    Der einzige finanzielle Schaden, den das betroffene Unternehmen möglicherweise erlitten hat, ergibt sich aus seiner eigenen Entscheidung, eine Bankgarantie zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 129, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 45).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

  • EuG, 17.12.2015 - T-486/11

    Orange Polska / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 14.01.2016 - C-617/11

    Kommission / Marcuccio

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuGH, 03.10.2013 - C-617/11

    Marcuccio / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuG, 07.10.2020 - T-206/17

    Argus Security Projects/ Kommission und EUBAM Libya

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    In seinem Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15, im Folgenden: angefochtenes Urteil), wies das Gericht den Klageantrag zurück, mit dem Ersatz für den aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit des zu Unrecht gezahlten Betragsentstandenen Verlust begehrt worden war.

    1) das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15), aufzuheben;.

    2) die Klage in der Rechtssache T-610/19, Deutsche Telekom/Kommission, abzuweisen;.

    3) der Deutschen Telekom AG und der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-610/19, Deutsche Telekom/Kommission, und in der Rechtssache C-221/22 P, Kommission/Deutsche Telekom, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

    78 Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15, Rn. 39 bis 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die

    60 Vgl. z. B. Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 166 bis 173), vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 57), vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 103 bis 106), vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C-650/19 P, EU:C:2021:879), vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 57, 76 und 82) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 28 bis 32), vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 59 bis 69) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 32 bis 42), vom 14. Dezember 2018, East West Consulting/Kommission (T-298/16, EU:T:2018:967, Rn. 146 bis 153), vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15, Rn. 112 und 113) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-221/22 P), und vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T-834/17, EU:T:2022:84, Rn. 104 bis 123) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-297/22 P).
  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

    La requérante cite, notamment, les arrêts du 12 février 2015, Commission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, point 29), du 20 janvier 2021, Commission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, points 66 à 68), et du 19 janvier 2022, Deutsche Telekom/Commission (T-610/19, EU:T:2022:15).
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