Rechtsprechung
   EuG, 19.02.1998 - T-42/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,497
EuG, 19.02.1998 - T-42/96 (https://dejure.org/1998,497)
EuG, Entscheidung vom 19.02.1998 - T-42/96 (https://dejure.org/1998,497)
EuG, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - T-42/96 (https://dejure.org/1998,497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (Hilton Beef) - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Artikel 13 - Entscheidung der Kommission, den Erlaß von Einfuhrabgaben abzulehnen - Verfahrensrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler

  • Europäischer Gerichtshof

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Eyckeler & Malt AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnungen des Rates Nr. 1430/79, Artikel 13, und 2913/92, Artikel 239
    1 Handlungen der Organe - Zeitlicher Geltungsbereich - Sofortige Anwendung einer neuen Verfahrensvorschrift - Rückwirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift - Voraussetzungen - Regelung des Erlasses von Einfuhrabgaben

  • EU-Kommission

    Eyckeler & Malt AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (Hilton Beef) - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Artikel 13 - Entscheidung der Kommission, den Erlaß von Einfuhrabgaben abzulehnen - Verfahrensrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnende Entscheidung der Kommission hinsichtlich des Erlasses von Abgaben bei der Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (Hilton Beef); Abschöpfungsfreie Einfuhr bestimmter Mengen Hilton Beef aus Argentinien im Rahmen des Hilton-Kontingents; Nacherhebung von ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 Art. 1 Abs. 6; ; Verordnung (EWG) Nr. 3799/86; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; ; Entscheidung der Kommis... sion vom 20. Dezember 1995, K(95) 3391 endg.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (Az REM 5/95), mit der der Erhebung von Einfuhrabschöpfungen auf Hilton-Beef aus Argentinien zugestimmt wird - Überwachung der Gemeinschaftszollkontingente

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung hätten sich beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung alle von der Klägerin selbst für wesentlich gehaltenen Umstände in den Akten befunden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81, Control Data Belgium/Kommission, Slg. 1983, 911, vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos u. a./Kommission, Slg. 1984, 3763, und Urteil CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission).

    Das Urteil Van Gend & Loos u. a./Kommission könne aus verschiedenen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

    Nach der einschlägigen Regelung verfüge die Kommission nur über einen Beurteilungsspielraum, nicht über Ermessen (Urteil Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 17).

    Die Vorwürfe der Klägerin seien nicht geeignet, ihr Geschäftsrisiko zu beseitigen oder einzugrenzen (vgl. auch Urteil Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnrn. 16 und 17).

    Nach der einschlägigen Regelung und gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen (Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86, Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93, Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 16, Acampora, Randnr. 8, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91 (Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 46) und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83) macht sie geltend, die Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 müßten im Licht des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gesehen werden.

    Der Irrtum müsse auf ein Handeln der Behörden selbst zurückzuführen sein (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 16, Faroe Seafood u. a., Randnr. 91, Mecanarte, Randnr. 23).

    Die Tatsache, daß Papiere von den Zollbehörden anfangs als gültig angenommen worden seien, könne bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen schaffen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93).

    Bei Zweifeln an ihrer Gültigkeit sei sie verpflichtet gewesen, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß sie gültig gewesen seien (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100).

    Sind die beiden Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit erfüllt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit (vgl. zur Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Urteile des Gerichtshofes Mecanarte, Randnr. 12, vom 12. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 84).

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 soll das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die in die Entscheidung über die Nachforderung der Zölle eingehen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91 (Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 46) und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83) macht sie geltend, die Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 müßten im Licht des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gesehen werden.

    Entgegen dem Vortrag der Klägerin seien die beiden Vorschriften generell vergleichbar, da sie das gleiche Ziel verfolgten (Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 46), oder sogar austauschbar (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55).

    Der Irrtum müsse auf ein Handeln der Behörden selbst zurückzuführen sein (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 16, Faroe Seafood u. a., Randnr. 91, Mecanarte, Randnr. 23).

    Bei Zweifeln an ihrer Gültigkeit sei sie verpflichtet gewesen, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß sie gültig gewesen seien (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dasselbe Ziel verfolgten, die Nachentrichtung von Ein- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar sei (Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 46); er hat die beiden Bestimmungen jedoch nicht als deckungsgleich angesehen.

  • EuGH, 11.12.1980 - 827/79

    Ciro Acampora

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Die Kommission berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79 (Acampora, Slg. 1980, 3731).

    Nach der Rechtsprechung habe zum einen die Gemeinschaft nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Gemeinschaftsangehörigen zu tragen, zum anderen müsse ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Handels mit Waren, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt würden, die Risiken abschätzen können, die dem in Aussicht genommenen Markt anhafteten, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (Urteile Acampora, Randnr. 8, und Pascoal & Filhos, Randnr. 59).

    Nach der einschlägigen Regelung und gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen (Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86, Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93, Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 16, Acampora, Randnr. 8, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Eine enge Auslegung dieser Voraussetzungen sei geboten, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 33).

    Der Irrtum müsse auf ein Handeln der Behörden selbst zurückzuführen sein (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 16, Faroe Seafood u. a., Randnr. 91, Mecanarte, Randnr. 23).

    Sind die beiden Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit erfüllt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit (vgl. zur Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Urteile des Gerichtshofes Mecanarte, Randnr. 12, vom 12. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 84).

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Demgemäß ist der Erlaßantrag im Licht des materiellen Rechts zu untersuchen, das im Zeitpunkt der Einfuhren und der Annahme der Erklärungen der Abfertigung zum freien Verkehr der fraglichen Waren galt (ebenso Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung habe zum einen die Gemeinschaft nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Gemeinschaftsangehörigen zu tragen, zum anderen müsse ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Handels mit Waren, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt würden, die Risiken abschätzen können, die dem in Aussicht genommenen Markt anhafteten, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (Urteile Acampora, Randnr. 8, und Pascoal & Filhos, Randnr. 59).

    Nach der einschlägigen Regelung und gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen (Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86, Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93, Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 16, Acampora, Randnr. 8, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Zwar müsse der Abgabenschuldner die Möglichkeit haben, zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, auf die die Kommission ihre Entscheidung stütze (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, und Urteil France-aviation/Kommission).

    Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt, ist die Beachtung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren wegen Erlasses oder Erstattung von Eingangsabgaben von besonderer Bedeutung (Urteil France-aviation/Kommission, Randnr. 34, ebenso Urteil Technische Universität München, Randnr. 14).

    Die Wahrung der Verfahrensrechte erfordert somit nicht nur, daß der Betroffene die Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äußern, sondern auch, daß er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die sich das Gemeinschaftsorgan stützt (Urteile Technische Universität München, Randnr. 25, und France-aviation/Kommission, Randnr. 32).

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Außerdem gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735) hervor, daß neue materiell-rechtliche Vorschriften auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden seien, sofern sich ihre Anwendung u. a. aus ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung ergebe.

    Andernfalls würden vergleichbare Einfuhrvorgänge unterschiedlich behandelt, was mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar wäre (Urteil Salumi u. a., Randnr. 14).

    Diese würden vielmehr im allgemeinen so ausgelegt, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gälten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgehe, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei (Urteile Salumi u. a., Randnr. 9).

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 wie Artikel 239 des Zollkodex stellten auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklauseln dar, die andere als die praktisch häufig vorkommenden Fälle erfassen sollten, für die bei Erlaß der Verordnung und des Zollkodex eine besondere Regelung habe geschaffen werden können (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 10, vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch häufig vorkommenden Fälle erfassen soll, für die bei Erlaß der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte (Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 10, und SEIM, Randnr. 41).

  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.02.1998 - T-42/96
    Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 wie Artikel 239 des Zollkodex stellten auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklauseln dar, die andere als die praktisch häufig vorkommenden Fälle erfassen sollten, für die bei Erlaß der Verordnung und des Zollkodex eine besondere Regelung habe geschaffen werden können (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 10, vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch häufig vorkommenden Fälle erfassen soll, für die bei Erlaß der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte (Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 10, und SEIM, Randnr. 41).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

  • EuGH, 15.05.1986 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

  • EuGH, 15.01.1987 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung verlange dieser Grundsatz nämlich, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert sei, zumindest zu den Gesichtspunkten Stellung nehmen können müsse, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stütze (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 78).

    Die Klägerin verweist hierzu auf das in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnrn. 78 bis 80), aus dem sich ergebe, dass das Recht auf Akteneinsicht mit der Wahrung der Verfahrensrechte eng verknüpft und insbesondere dann zu beachten sei, wenn der Betroffene der Kommission schwerwiegende Versäumnisse vorwerfe.

    Außerdem ergebe sich aus dem Urteil, dass die Kommission auf Antrag Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere geben müsse, die die angefochtene Entscheidung beträfen, und dass sie nicht befugt sei, eine Vorauswahl der vorzulegenden Unterlagen zu treffen, da nicht auszuschließen sei, dass Papiere, die sie für unerheblich halte, für denjenigen, der den Erlass beantragt habe, von Interesse seien (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 81; vgl. auch in Wettbewerbssachen Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491).

    Die Klägerin trägt vor, aus dem oben in Randnummer 41 zitierten Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnr. 132) ergebe sich, dass es sich bei Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel handele, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle erfassen solle.

    Nach der Rechtsprechung sei es Sache der Kommission, nicht nur das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen, sondern auch das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran zu berücksichtigen, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgingen (vgl. das oben in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133).

    Im Übrigen werde die Auffassung der Klägerin, dass der Schutz des Vertrauens auf die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen und der gute Glaube des Importeurs unter bestimmten Voraussetzungen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 sein könnten, sowohl von der Rechtsprechung (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, oben in Randnr. 41 zitiert, Randnr. 157) als auch durch den Beschluss des Rates vom 28. Mai 1996 betreffend die Nacherhebung der Zollschuld (ABl. 1996, C 170, S. 1) bestätigt.

    Wie sich aus dem oben in Randnummer 41 zitierten Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnr. 133) ergibt, muss die Kommission überdies, auch wenn sie bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über einen Beurteilungsspielraum verfügt (Urteil France-Aviation/Kommission, oben in Randnr. 49 zitiert, Randnr. 34), bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen.

    Auch das oben in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission bietet keine Stütze für die Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schutz ihres Vertrauens in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse.

    Nach der Rechtsprechung können Verletzungen der Pflichten von Drittstaaten und/oder der Kommission zur Überwachung der Durchführung besonderer Einfuhrregelungen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, angeführt in Randnr. 41, Randnrn. 162 ff.; Urteil Primex Produkte Import Export/Kommission, oben in Randnr. 65 zitiert, Randnrn. 140 ff.; Urteil "Türkische Fernsehgeräte", Randnrn. 237 ff.).

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Das Gericht hat seinen Standpunkt in späteren Urteilen für Fälle bekräftigt, in denen dem eine Erstattung beantragenden Wirtschaftsteilnehmer nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen worden war (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 85, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 68).

    Angesichts des Beurteilungsspielraums der Kommission beim Erlaß einer Entscheidung unter Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 muß das rechtliche Gehör in den Verfahren betreffend den Erlaß oder die Erstattung von Einfuhrabgaben erst recht sichergestellt werden (Urteile France-aviation, Randnr. 34, Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 77, und Primex Produkte Import-Export u.a./Kommission, Randnr. 60).

    Sie habe auch nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt, weil sie äußerlich die betrügerische Anfertigung dieser Rechnungen nicht habe bemerken können (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 141 und 142).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß es sich nach ständiger Rechtsprechung bei Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel handelt, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle erfassen soll, für die bei Erlaß der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Papierfabrik Schoellershammer, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7, vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22, und vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41; Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 132).

    Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei normalem Verlauf nicht erlitten hätte (Urteile Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Randnr. 22, und Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 132).

    Bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt die Kommission zwar über einen Beurteilungsspielraum (Urteil France-aviation, Randnr. 34), sie muß dabei aber das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtungder Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwägen (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt es nämlich keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß oder eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigen, wenn gutgläubig Papiere vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht oder unrichtig erweisen (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 162).

    Vielmehr hat er sich auf die Erwägung beschränkt, daß die Erkennbarkeit des Irrtums der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der betrügerischen Absicht oder der offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 entspricht, so daß dessen Anwendungsvoraussetzungen im Licht der Voraussetzungen des genannten Artikels 5 Absatz 2 zu beurteilen sind (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 136 und 137).

  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere seit dem Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96 (Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401), sei es ausgeschlossen, dass die unwissentliche Verwendung falscher Dokumente gegenüber dem Zoll ein übliches Geschäftsrisiko darstellen könne.

    In diesem Urteil habe das Gericht entschieden, dass in Fällen, in denen die Kommission ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei, sehr professionell vorgenommene Fälschungen das übliche vom Wirtschaftsteilnehmer zu tragende Geschäftsrisiko überschritten (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 188 und 189).

    65 Das Urteil Eyckeler & Malt/Kommission stelle einen Bruch mit der früheren Rechtsprechung und den Beginn einer neuen, den Erfordernissen des Schutzes des internationalen Handelsverkehrs besser entsprechenden Rechtsprechung dar.

    70 Zum Vorbringen der Kläger, dass die unbewusste und nicht vorsätzliche Teilnahme an Betrugshandlungen Dritter einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die gutgläubige Vorlage von Dokumenten, die sich später als gefälscht erweisen, als solche keinen besonderen Umstand darstellt, der einen Erlass der Einfuhrabgaben rechtfertigt (in diesem Sinne auch Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 162, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 140, und SCI UK/Kommission, Randnr. 58).

    72 Zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände, käme man jedoch dann, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission oder der nationalen Zollbehörden die missbräuchliche Verwendung der Dokumente erleichtert hätte (Urteil SCI UK/Kommission, Randnr. 59; in diesem Sinne auch Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn.

    Selbst wenn das Urteil De Haan auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, sei der in den Urteilen Eyckeler & Malt/Kommission und Hewlett Packard France (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Slg. 1993, I-1819) aufgestellte Grundsatz anzuwenden, wonach die Kläger berechtigt seien, auf die vorbeugenden Kontrollen sensibler Waren durch die Gemeinschaftsorgane zu vertrauen.

    Die Kommission verfügt bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über ein Ermessen, bei dessen Ausübung sie das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abzuwägen hat (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 78).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    In ihrem Antwortschreiben vom 2. Dezember 1998 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn. 78 bis 88) bei der Kommission Einsicht in alle der Kommission vorliegenden Unterlagen, um ihre Stellungnahme in voller Kenntnis des Sachverhalts abgeben zu können.

    Die Streithelferin bezieht sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94 (France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841) und auf das Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 78).

    Viertens gehe auch der Hinweis der Französischen Republik auf die vom Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben) entwickelten Grundsätze fehl, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betreffe als die vorliegenden Rechtssachen.

    Wie das Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 80) bestätigt habe, erfordere die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht nur, dass der Betroffene Gelegenheit erhalte, zu den tatsächlichen Umständen, die zu seinen Ungunsten in der streitigen Entscheidung berücksichtigt werden sollten, sachgerecht Stellung zu nehmen, sondern auch, dass er dieUnterlagen einsehen könne, auf die das Gemeinschaftsorgan seine Entscheidung stütze.

    Auch rechtlich sei diese Begründung verfehlt, denn nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Kommission die Einsicht in Unterlagen nicht mit der Begründung verweigern, die Einsichtnahme sei nach ihrer Auffassung nicht erheblich (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 81).

    Wie das Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 81) entschieden hat, lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Papiere, die die Kommission für unerheblich hält, für die Klägerin von Interesse sind.

  • EuG, 27.02.2003 - T-329/00

    Bonn Fleisch Ex- und Import / Kommission

    Nach dieser Bestimmung hat der Abgabenpflichtige, der das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht nachweist, Anspruch auf Erlass der Zölle (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 134, und Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 217).

    Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 findet somit Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 132).

    Hierzu erinnert das Gericht daran, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegen, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen muss (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 133, Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 222, und Hyper/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 93).

    Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 133, Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 225, und Hyper/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 95) sowie des Verhaltens der nationalen Zollbehörden (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619, Randnr. 57) auf die entstandene Lage würdigen.

    Unter diesen Umständen sei es unbillig, die Klägerin einen Schaden tragen zu lassen, den sie bei rechtem Gang der Dinge, nämlich wenn die zuständigen spanischen Behörden und die Kommission ihren Verpflichtungen nachgekommen wären, nicht erlitten hätte (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 132).

    Das Gericht erinnert zunächst daran, dass die Kommission nach Artikel 211 EG und dem Grundsatz der guten Verwaltung verpflichtet war, eine ordnungsgemäße Durchführung des GATT-Kontingents sicherzustellen (siehe in diesem Sinne Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 165).

    Zwar ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Einfuhrlizenz, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch oder gefälscht herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 188, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.05.2001 - T-187/97

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei -

    In ihrem Antwortschreiben vom 2. Dezember 1998 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn. 78 bis 88) bei der Kommission Einsicht in alle der Kommission vorliegenden Unterlagen, um ihre Stellungnahme in voller Kenntnis des Sachverhalts abgeben zu können.

    Die Streithelferin bezieht sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94 (France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841) und auf das Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 78).

    Viertens gehe auch der Hinweis der Französischen Republik auf die vom Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben) entwickelten Grundsätze fehl, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betreffe als die vorliegenden Rechtssachen.

    Wie das Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 80) bestätigt habe, erfordere die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht nur, dass der Betroffene Gelegenheit erhalte, zu den tatsächlichen Umständen, die zu seinen Ungunsten in der streitigen Entscheidung berücksichtigt werden sollten, sachgerecht Stellung zu nehmen, sondern auch, dass er dieUnterlagen einsehen könne, auf die das Gemeinschaftsorgan seine Entscheidung stütze.

    Auch rechtlich sei diese Begründung verfehlt, denn nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Kommission die Einsicht in Unterlagen nicht mit der Begründung verweigern, die Einsichtnahme sei nach ihrer Auffassung nicht erheblich (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 81).

    Wie das Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 81) entschieden hat, lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Papiere, die die Kommission für unerheblich hält, für die Klägerin von Interesse sind.

  • EuG, 04.07.2002 - T-239/00

    SCI UK / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 132, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 115, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 77).

    Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen, eventuell fehlerhaften, Verhaltens auf die fragliche Situation würdigen (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133, und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 116).

    Wie die Kommission zutreffend ausführt, stellt es daher keine besonderen Umstände dar, die eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigen, dass Dokumente - sei es auch gutgläubig - vorgelegt worden sind, die sich später als ungültig erwiesen haben (in diesem Sinne Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 16, Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 162, und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 140).

    Zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände, käme man nur dann, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission oder der Zollbehörden die missbräuchliche Verwendung der Verpflichtungsbescheinigungen erleichtert hätte (in diesem Sinn Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 163 ff., und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnrn. 141 ff.).

    Das Vorbringen der Klägerin, die hier vorliegende Sachlage sei mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil Eyckeler & Malt/Kommission und dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337) zugrunde liege, ist zurückzuweisen, da die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Umstände sich von denen des vorliegenden Falles unterscheiden.

    Diese Verpflichtung beruhte u. a. auf besonderen Vorschriften und dem Umstand, dass allein die Kommission über die Daten verfügte, um die Verwendung des Kontingents wirksam zu überwachen; zumindestens konnte sie sie verlangen (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 165 bis 174).

  • FG Hamburg, 28.02.2002 - IV 86/98

    Erlass einer Zollschuld aus Billigkeitsgründen

    Für die Rechtsprechung des EuGH bzw. EuG beruft sich die Klägerin insbesondere auf die Urteile vom 07.09.1999 in der Rechtssache C 61/98, vom 11.11.1999 in der Rechtssache C 48/98, vom 07.06.2001 in der Rechtssache T-330/99, vom 19.02.1998 in der Rechtsache T-42/96 und vom 10.05.2001 in der Rechtssache T-186/97.

    Die Feststellungen des Untersuchungsausschusses seien auch nicht mit denjenigen Versäumnissen der Kommission vergleichbar, die der Europäische Gerichtshof im Urteil zur Rechtssache T 42/96 im Zusammenhang mit der Überwachung des sog. Hilton-Kontingents gerügt hat.

    Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (BFH-Urteil v. 26.01.2001 VII B 19/00, a.a.O., mit Hinweis auf die Urteile des EUGH vom 11.11.1999 C-48/98, RIW 2000, 469, und des EuG vom 19.2.1998 T-42/96, ZfZ 1998, 201; s.a. EuGH Urteil vom 07.09.1999 C 61/98, ZfZ 1999, 371).

    Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission und der Zollbehörden die Fälschungen erleichtert haben ( EuG-Urteil vom 19.02.1998 T- 42/96, ZfZ 1998, 201).

    Dem widersprechen nicht die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Urteil v. 19.2.1998 (T-42/96, ZfZ 1998, 201) und vom 10.05.2001 (T-186/97, ZfZ 2001, 229).

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Das Fehlen unmittelbarer Kontakte sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu würdigen, d. h. im vorliegenden Fall der Bitte der Antragstellerin an die Kommission, ihr die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu erläutern und ihr Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn.

    Unter Hinweis auf die Ungeklärtheit der Frage des genauen Umfangs der Rechte eines solchen Beihilfeempfängers im Verhältnis zu den Rechten der übrigen Verfahrensbeteiligten stützt sich die Antragstellerin im Wege eines Analogieschlusses auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichts zu den Verteidigungsrechten (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebe sich das Recht auf Akteneinsicht (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn. 75 ff.).
  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

  • EuG, 07.06.2001 - T-330/99

    Spedition Wilhelm Rotermund / Kommission

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • BFH, 23.03.1999 - VII R 16/98

    Nacherhebung von Einfuhrzoll bei irrtümlicher Nichterhebung

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 85/98

    Nacherhebung - Eingangsabgabe - Zollkodex - Geltung des Zollkodex

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

  • EuG, 03.05.2007 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

  • BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99

    Fischereierzeugnisse - Norwegen - Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung -

  • EuG, 06.02.2007 - T-23/03

    CAS / Kommission - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei

  • BFH, 08.07.2004 - VII R 60/03

    Unzulässiger Binnenverkehr

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

  • FG München, 25.10.2012 - 14 K 3072/10

    Vorlage eines Erlassantrags an die Europäische Kommission wegen einer möglichen

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

  • BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97

    Zollschuld bei Nichtgestellung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

  • BFH, 09.02.1999 - VII R 94/97

    Einfuhr lebender Rinder; Zoll- und Einfuhrabschöpfungsvergünstigung

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuG, 23.03.2010 - T-16/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

  • FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 181/03

    Ausfuhrerstattung: Verjährung der Ausführerstattungs-Rückforderungsansprüche

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • BFH, 17.06.1999 - VII R 55/98

    Keine Nacherhebung bei Irrtum der Zollbehörde über Zollsatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Angleichung der

  • FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 169/03

    Verjährung der Ausfuhrerstattungs-Rückforderungsansprüche

  • BFH, 05.06.2002 - VII B 12/02

    Einspruch gegen Bescheid über Eingangsabgaben; Billigkeitsgründe

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

  • BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00

    Revision - Zulassung - Grundsätzliche Bedeutung - Sauerkirschen - Einfuhr - Zoll

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben -

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 27.09.2005 - T-26/03

    Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Zollwert - Einfuhrzölle - Preis der Waren und

  • FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 174/03

    Verjährung der Ausführerstattungs-Rückforderungsansprüche

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-228/99

    Silos

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 25.10.2007 - T-79/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

  • FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 835/97

    Berechtigung zur Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungsbeträge; Rücknahme

  • FG Düsseldorf, 04.12.1998 - 4 K 2029/98

    Vorlage des Formblattes A als formelle Voraussetzung einer Zollpräferenz;

  • EuG, 25.10.2007 - T-46/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • BFH, 16.07.1998 - VII B 306/97

    Einfuhrabgaben; Verjährung des Abgabenanspruchs

  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13

    AX / EZB

  • EuG, 06.05.2010 - T-100/08

    Kerelov / Kommission

  • EuG, 03.10.2006 - T-313/04

    Hewlett-Packard / Kommission - Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben -

  • EuG, 21.09.2004 - T-104/02

    Gondrand Frères / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1999 - C-61/98

    De Haan

  • FG München, 25.06.2014 - 14 K 2171/12

    Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware

  • FG Düsseldorf, 22.03.2023 - 4 K 704/22

    Erheben eines Antidumpingzollsatzes für die Einfuhren von Peroxosulfate mit

  • EuG, 21.06.2017 - T-347/16

    Inox Mare / Kommission

  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

  • EuGöD, 12.12.2007 - F-110/07

    Kerelov / Kommission

  • EuG, 16.07.1998 - T-195/97

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 133/00

    Zollrecht, rückwirkende Erhebung von Antidumpingzoll

  • FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 206/99

    Ausfuhrerstattung stellt Förderungsmittel der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse dar

  • FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 K 98/10

    Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege

  • EuGöD, 11.12.2007 - F-117/07

    Kolountzios / Kommission

  • FG Hamburg, 10.12.2002 - IV 25/00

    Zollwert:

  • FG Hamburg, 25.02.2000 - IV 11/00

    Rückwirkende Anwendung einer Verordnung / Umrechnung eines

  • EuGöD, 12.12.2007 - F-111/07

    Kerelov / Kommission

  • EuGöD, 12.12.2007 - F-109/07

    Kerelov / Kommission

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 11 K 200/96

    Voraussetzungen eines (aktiven) Irrtums i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO 2913/92;

  • FG Bremen, 20.08.2020 - 1 K 42/18

    Mehrere Fehler der Zollbehörde bei der Bearbeitung einer auf Anrechnung einer

  • EuGöD, 05.12.2007 - F-52/07

    Horváth / Rat

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht