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   EuG, 19.02.2008 - T-82/06   

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EuG, 19.02.2008 - T-82/06 (https://dejure.org/2008,30277)
EuG, Entscheidung vom 19.02.2008 - T-82/06 (https://dejure.org/2008,30277)
EuG, Entscheidung vom 19. Februar 2008 - T-82/06 (https://dejure.org/2008,30277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Apple Computer International / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Apple Computer International / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Apple Computer International / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2172/2005EG zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung; Klagebefugnis im Hinblick auf eine Klage auf Nichtigerklärung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. März 2006 - Apple Computer International / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 364, S. 7), soweit damit bestimmte Farbmonitore mit Flüssigkristallanzeige (LCD) in den KN-Code ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 30.09.2003 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Auch sei die Rechtssache, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, Slg. 2003, II-4189), zugrunde liege, der einzige Fall, in dem die individuelle Betroffenheit eines Wirtschaftsteilnehmers durch eine Verordnung über eine zolltarifliche Einreihung bejaht worden sei, und dies nur in Anbetracht vier zusammenhängender Umstände, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

    Der Kläger führt aus, es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen und somit von ihnen nach Art. 230 Abs. 4 EG angefochten werden könne (vgl. Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die dem Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission zugrunde liegende und die vorliegende Rechtssache wiesen starke Ähnlichkeiten auf, insbesondere die Tatsache, dass die beiden Einreihungen durch einen vom jeweiligen Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ausgelöst worden seien und dass in beiden Fällen die Kommission wegen Einreihungsproblemen der nationalen Zollbehörden angerufen worden sei.

    Schließlich sei die Tatsache im Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, dass Sony das einzige zur Einfuhr des fraglichen Produkts in die Gemeinschaft autorisierte Unternehmen gewesen sei, für den Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit nicht von Bedeutung gewesen.

    Solche Verordnungen enthalten zwar konkrete Beschreibungen, haben aber gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission, 40/84, Slg. 1985, 667, Randnr. 11, und Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die individuelle Betroffenheit der klägerischen Partei in jener Rechtssache wurde nämlich nur "nach alledem [und] angesichts der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles" anerkannt (Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 77).

    Hierzu ist im Übrigen zu präzisieren, dass es sich allein bei dem Umstand, ob der Kläger der einzige autorisierte Importeur des betreffenden Produkts in die Gemeinschaft ist oder nicht, zwar um einen Gesichtspunkt handelt, der für die Beurteilung, ob der Kläger individuell betroffen ist, "im Licht der übrigen vorstehenden Überlegungen" von Bedeutung ist; er ist jedoch als solcher kein hinreichender Beleg dafür, dass der Kläger von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist (in diesem Sinne Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 75).

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an dem Verfahren, das zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme führt, ist nämlich nur dann geeignet, diesen Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihm bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, Slg. 2005, II-5839, Randnr. 72).
  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Zum anderen bedeutet nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern die Verordnung aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000, AVAV/Rat, T-138/98, Slg. 2000, II-341, Randnr. 64, und Beschluss Iposea/Kommission, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.02.1985 - 40/84

    Casteels / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Solche Verordnungen enthalten zwar konkrete Beschreibungen, haben aber gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission, 40/84, Slg. 1985, 667, Randnr. 11, und Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.09.2007 - T-35/06

    Honig-Verband / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 -

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber generell und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 11. September 2007, Honig-Verband/Kommission, T-35/06, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Doch können bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unter bestimmten Umständen auch von einem generellen Rechtsakt individuell betroffen sein und diesen damit nach Art. 230 Abs. 4 EG anfechten, nämlich wenn der Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 223, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20).
  • EuG, 29.04.1999 - T-120/98

    Alce gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit.

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Zur Unterstützung ihrer Argumentation beruft sich die Kommission insbesondere auf zwei Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Alce/Kommission (T-120/98, Slg. 1999, II-1395), und vom 30. Januar 2001, 1posea/Kommission (T-49/00, Slg. 2001, II-163), in denen das Gericht die Klagen auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung als unzulässig abgewiesen habe.
  • EuG, 30.01.2001 - T-49/00

    Iposea / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Zur Unterstützung ihrer Argumentation beruft sich die Kommission insbesondere auf zwei Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Alce/Kommission (T-120/98, Slg. 1999, II-1395), und vom 30. Januar 2001, 1posea/Kommission (T-49/00, Slg. 2001, II-163), in denen das Gericht die Klagen auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung als unzulässig abgewiesen habe.
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.02.2008 - T-82/06
    Der Kläger ist der Auffassung, dass die angefochtene Verordnung sich unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirke und den Adressaten der Verordnung, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften anzuwenden seien (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43).
  • EuG, 03.12.2008 - T-227/06

    RSA Security Ireland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und sie zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission, T-183/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission, T-82/06, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 45).

    1 der angefochtenen Verordnung bestimmt, dass die Waren, die die Merkmale aufweisen, die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschrieben sind, in der Kombinierten Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht werden, d. h. in der vorliegenden Rechtssache unter KN-Code 8543 89 97. Die Bestimmung gilt für alle Waren, die der entsprechenden oder beschriebenen Art, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil Casteels/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 11, und Beschluss Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 46).

    19 und 20; Beschlüsse Tokai Europe/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 49, und Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Codorníu, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 18; Beschlüsse Iposea/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 31, und Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 52).

    Dies gilt zunächst für das Verfahren vor dem Nomenklaturausschuss, an dem Sony, wie oben dargelegt, im Gegensatz zur Klägerin aktiv teilgenommen hatte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 50 und 51).

  • EuG, 19.07.2017 - T-716/16

    Pfizer und Pfizer santé familiale/ Kommission

    Or, si des circonstances semblables ont été prises en compte pour déclarer recevable le recours introduit dans le cadre de l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251), elles n'ont pas pu en être le facteur déterminant (ordonnance du 19 février 2008, Apple Computer International/Commission, T-82/06, EU:T:2008:46, points 51 et 52).

    En effet, s'agissant de la première similitude, il convient de rappeler que la participation d'un opérateur à la procédure d'adoption d'un acte n'est de nature à l'individualiser au regard de cet acte que lorsque la réglementation de l'Union applicable lui accorde certaines garanties de procédure (ordonnance du 19 février 2008, Apple Computer International/Commission, T-82/06, EU:T:2008:46, point 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2017 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel - Klage auf

    Dieses Urteil habe sich, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission (T-82/06, EU:T:2008:46), eingeräumt habe, auf einen sehr besonderen Komplex von Tatsachen und rechtlichen Umständen bezogen, die Sony von jedem anderen - gegenwärtigen oder potenziellen - Teilnehmer unterschieden.
  • FG München, 26.07.2007 - 14 K 4464/06

    Zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren; Unterscheidung zwischen Video- und

    Im Verfahren Rs. T-82/06 sei die Nichtigerklärung der Verordnung beantragt worden.
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