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   EuG, 19.03.2007 - T-183/04   

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https://dejure.org/2007,35038
EuG, 19.03.2007 - T-183/04 (https://dejure.org/2007,35038)
EuG, Entscheidung vom 19.03.2007 - T-183/04 (https://dejure.org/2007,35038)
EuG, Entscheidung vom 19. März 2007 - T-183/04 (https://dejure.org/2007,35038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tokai Europe / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Tokai Europe / Kommission

    Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Tokai Europe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 30.09.2003 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2007 - T-183/04
    36 Die Klägerin sei im Gegensatz zum Alleinimporteur der Spielkonsole PlayStation®2, auf den die Verordnung abziele, die in der Rechtssache angefochten werde, die zu dem Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, Slg. 2003, II-4189), geführt habe, nicht zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladen worden.

    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie erstens alle Waren der beschriebenen Art betreffen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission, 40/84, Slg. 1985, 667, Randnr. 11; Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 58).

    49 Jedoch kann selbst ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen, so dass diese ihn aufgrund von Art. 230 Abs. 4 EG anfechten können (Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 59).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus EuG, 19.03.2007 - T-183/04
    Auf andere Erzeugnisse müsse sie nämlich entsprechend angewandt werden, wenn sie den eingereihten Erzeugnissen ähnlich seien (Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, Slg. 2004, I-2121).

    51 Eine Tarifierungsverordnung ist grundsätzlich auf alle ähnlichen Erzeugnisse oder auf die Erzeugnisse, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, anwendbar, unabhängig von deren besonderen Eigenschaften und Herkunft (Urteile Casteels/Kommission, Randnr. 11, und Krings, Randnr. 35).

  • EuG, 17.01.2002 - T-47/00

    Rica Foods / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2007 - T-183/04
    35 Die Beteiligung eines Wirtschaftsteilnehmers am Verfahren zum Erlass einer Maßnahme sei nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr - anders als im vorliegenden Fall -bestimmte Verfahrensgarantien einräume (Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2001, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, T-38/99 bis T-50/99, Slg. 2001, II-585, Randnr. 48, und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T-47/00, Slg. 2002, II-113, Randnrn.

    58 Die anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelung verpflichte die Kommission jedenfalls nicht dazu, ein Verfahren einzuhalten, in dem die Klägerin irgendwelche Rechte, insbesondere das Recht, angehört zu werden, gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Rica Foods/Kommission, Randnr. 56).

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 19.03.2007 - T-183/04
    Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 43).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 19.03.2007 - T-183/04
    Dies setzt indessen voraus, dass er sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiert (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.02.1985 - 40/84

    Casteels / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2007 - T-183/04
    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie erstens alle Waren der beschriebenen Art betreffen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission, 40/84, Slg. 1985, 667, Randnr. 11; Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 58).
  • EuG, 30.01.2001 - T-49/00

    Iposea / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2007 - T-183/04
    60 Da die Verordnung aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, hat der Umstand, dass die Personen, für die sie gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht zur Folge, dass diese als von der fraglichen Maßnahme individuell betroffen anzusehen wären (Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001, 1posea/Kommission, T-49/00, Slg. 2001, II-163, Randnr. 31).
  • EuG, 07.02.2001 - T-38/99

    Sociedade Agrícola dos Arinhos / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2007 - T-183/04
    35 Die Beteiligung eines Wirtschaftsteilnehmers am Verfahren zum Erlass einer Maßnahme sei nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr - anders als im vorliegenden Fall -bestimmte Verfahrensgarantien einräume (Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2001, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, T-38/99 bis T-50/99, Slg. 2001, II-585, Randnr. 48, und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T-47/00, Slg. 2002, II-113, Randnrn.
  • EuG, 03.12.2008 - T-227/06

    RSA Security Ireland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und sie zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission, T-183/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission, T-82/06, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 45).

    19 und 20; Beschlüsse Tokai Europe/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 49, und Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 48).

    Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (vgl. Beschluss Tokai Europe/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.02.2008 - C-262/07

    Tokai Europe / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 384/2004 -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Tokai Europe GmbH (im Folgenden: Tokai Europe) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission (T-183/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem zum einen ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21) (im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen und zum anderen ihr die Kosten auferlegt wurden.
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