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   EuG, 19.03.2012 - T-273/09   

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EuG, 19.03.2012 - T-273/09 (https://dejure.org/2012,8153)
EuG, Entscheidung vom 19.03.2012 - T-273/09 (https://dejure.org/2012,8153)
EuG, Entscheidung vom 19. März 2012 - T-273/09 (https://dejure.org/2012,8153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zurückweisung der Beschwerde - Berechtigtes Interesse - Gemeinschaftsinteresse - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage

  • Europäischer Gerichtshof

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zurückweisung der Beschwerde - Berechtigtes Interesse - Gemeinschaftsinteresse - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage

  • EU-Kommission

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 3916 der Kommission vom 12. Mai 2009, mit der die Beschwerde der Klägerin betreffend Verstöße der Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), des Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), der Union des Associations Européennes ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 03.07.2007 - T-458/04

    Au Lys de France / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Art. 81 EG und 82 EG befasst ist, von der Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache besteht, berücksichtigt werden kann (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62, und vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

    Denn nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen einen Verstoß darstellen (Urteile Automec/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 89 bis 96, und Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 83).

    Die Tatsache, dass das TAR die Streithilfe nach der Rücknahme der Klage durch Juventus für gegenstandslos erklärte, und der Umstand, dass die Klage der Klägerin nach nationalem Recht für unzulässig erklärt wurde, stellen deren Möglichkeit, nationale Gerichte anzurufen, nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 86).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Entscheidung erstens ihren Empfänger in die Lage versetzen, die Rechtfertigungen der getroffenen Maßnahme zu kennen, so dass er erforderlichenfalls seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und zweitens dem Unionsrichter die Ausübung seiner Kontrollbefugnis ermöglichen (vgl. Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG ist daher nicht durchgreifend (vgl. in diesem Sinne Urteil Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 104).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die gerügte Zuwiderhandlung geeignet ist, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C-425/07 P, Slg. 2009, I-3205, Randnr. 54).

    Es handelt sich jedoch um sehr unterschiedliche Begriffe, die von der Rechtsprechung klar bestimmt worden sind (Urteil AEPI/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 49).

    Ohne eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden (vgl. Urteil AEPI/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

    Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, dass die Kommission die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Union berücksichtigt (vgl. Urteil AEPI/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission kann, wie oben in Randnr. 35 ausgeführt, von der Prüfung einer Beschwerde absehen, wenn keine schweren Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeigeführt werden, obwohl das beanstandete Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG beeinträchtigt (Urteil AEPI/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 54).

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden über eine Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, und als Prioritätskriterium das Gemeinschaftsinteresse heranziehen, das eine Sache verkörpert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 83 bis 85).

    Bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache muss die Kommission insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abwägen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG bestmöglich zu erfüllen (Urteil Automec/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 86).

    Denn nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen einen Verstoß darstellen (Urteile Automec/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 89 bis 96, und Au Lys de France/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 83).

    Die Kommission muss gleichwohl die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen (vgl. Urteile des Gerichts Automec/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 1999, Micro Leader/Kommission, T-198/98, Slg. 1999, II-3989, Randnr. 27).

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Möchte die Kommission jedoch ihre Argumentation auf die Einstellung des Verhaltens stützen, so muss sie prüfen, ob wettbewerbswidrige Wirkungen fortdauern, und die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterbehandlung der Beschwerde berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Randnr. 74).

    Wenn sie diese Pflichten beachtet, kann sie die Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn die Zuwiderhandlungen von langer Dauer und bedeutender Schwere sind, vorausgesetzt, sie stützt sich nicht auf unrichtige Tatsachenfeststellungen und begeht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler (Urteil UFEX u. a./Kommission, Randnr. 140).

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Unter diesen Umständen wäre, wenn der vierte Klagegrund der unzutreffenden Anwendung des Begriffs Gemeinschaftsinteresse zurückgewiesen wird, die Prüfung des zweiten Klagegrundes der unzutreffenden Anwendung des Begriffs berechtigtes Interesse durch die Kommission nicht mehr erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T-155/04, Slg. 2006, II-4797, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 bis 56 der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Schlussfolgerung der Kommission nicht mehr erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil SELEX Sistemi Integrati/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 22.12.2009 - T-254/08

    'Associazione ''Giùlemanidallajuve / Kommission'

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen T-254/08 in das Register eingetragen worden.

    Nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erklärte die Sechste Kammer des Gerichts die Untätigkeitsklage der Klägerin in der Hauptsache für erledigt (Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2009, Associazione "Giùlemanidallajuve"/Kommission, T-254/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuG, 04.03.2009 - T-424/05

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG nach dem Kenntnisstand zu beurteilen, der dessen Urheber beim Erlass vorlag (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, 1talien/Kommission, T-424/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 169).
  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 104, und vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission, T-111/96, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 131).
  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 104, und vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission, T-111/96, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 131).
  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

    Auszug aus EuG, 19.03.2012 - T-273/09
    Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin zur Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung für zulässig erklärt werden könnte, was jedoch nicht der Fall ist, kann der Kommission jedenfalls im Rahmen einer Klage gegen die Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen Beschwerde kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie einen ihr vom Beschwerdeführer nicht vorgetragenen Gesichtspunkt, den sie nur durch eine Untersuchung hätte aufdecken können, nicht berücksichtigt hat (Urteil des Gerichts vom 4. März 2003, FENIN/Kommission, T-319/99, Slg. 2003, II-357, Randnr. 43).
  • EuG, 16.09.1998 - T-133/95

    IECC / Kommission

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

  • EuG, 12.05.2010 - T-432/05

    EMC Development / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt -

  • EuG, 16.12.1999 - T-198/98

    Micro Leader / Kommission

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

  • EuG, 27.09.2006 - T-204/03

    Haladjian Frères / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG -

  • EuG, 14.02.2001 - T-115/99

    SEP / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 27.11.1997 - T-224/95

    Tremblay u.a. / Kommission

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt ist, die Beschwerde wegen fehlenden Unionsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T-458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 19. März 2012, Associazione "Giùlemanidallajuve"/Kommission, T-273/09, EU:T:2012:129, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.09.2016 - T-751/15

    Contact Software / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang

    Eine solche Person hat ein bestimmtes Interesse daran, dass diese Beschwerde nicht auf den Erlass von für sie bindenden Maßnahmen durch die Kommission hinausläuft (Beschlüsse vom 13. Mai 1993, Ladbroke Racing/Kommission, T-74/92, EU:C:1993:41, Rn. 8, vom 19. März 2012, Associazione "Giùlemanidallajuve"/Kommission, T-273/09, EU:T:2012:129, und vom 30. November 2011, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:60).
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