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   EuG, 19.03.2019 - T-282/16, T-283/16   

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EuG, 19.03.2019 - T-282/16, T-283/16 (https://dejure.org/2019,5678)
EuG, Entscheidung vom 19.03.2019 - T-282/16, T-283/16 (https://dejure.org/2019,5678)
EuG, Entscheidung vom 19. März 2019 - T-282/16, T-283/16 (https://dejure.org/2019,5678)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inpost Paczkomaty / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Ausgleich für die sich aus den Universaldienstverpflichtungen ergebenden Nettokosten - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Begründungspflicht - ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Postsektor; Ausgleich für die sich aus den Universaldienstverpflichtungen ergebenden Nettokosten; Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird; Nichtigkeitsklage; Rechtsschutzinteresse; Begründungspflicht; ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission verpflichtet ist, bei der Anwendung des Kontrollverfahrens für staatliche Beihilfen entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags den Zusammenhang zwischen den für diesen Bereich einschlägigen Regelungen und besonderen anderen als die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften zu beachten und somit die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit diesen besonderen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht besteht hingegen nicht, wenn es sich um Voraussetzungen oder Bestandteile einer Beihilfe handelt, die zwar zu der Beihilfe gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung verstieße auch gegen die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahme von den Vorschriften des Vertrags, da die Ausnahme niemals wirksam werden könnte, wenn ihre Anwendung gleichzeitig sicherstellen müsste, dass die Vorschriften, von denen sie abweichen soll, in vollem Umfang eingehalten werden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Können hingegen die fraglichen Modalitäten der Beihilfe von ihrem Gegenstand losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ein Bestandteil der der Kommission obliegenden Überprüfung einer staatlichen Beihilfemaßnahme auf Vereinbarkeit mit der in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Regelung ist (Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 147).

    Im Übrigen beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer auf die Durchführung einer DAWI-Aufgabe gerichteten Maßnahme auf die Überprüfung, ob diese Maßnahme für die Erfüllung der betreffenden DAWI-Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich oder ob umgekehrt die in Rede stehende Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    Was die vom Gericht durchgeführte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beurteilung anbelangt, die die Kommission in einer im Anschluss an das Vorprüfungsverfahren erlassenen Entscheidung vorgenommen hat, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Kontrolle aufgrund der Informationen vorzunehmen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügte (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss eine nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ergangene Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben, die wesentlichen Gründe enthalten, die es betroffenen Dritten ermöglichen, die Gesichtspunkte zu verstehen, auf deren Grundlage die Kommission davon ausging, dass keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    So sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Abholung beim Absender, zusammen mit einer schnelleren oder zuverlässigeren Verteilung und Übergabe des Poststücks an den Empfänger spezifische, eindeutig vom "herkömmlichen Postdienst" trennbare Dienstleistungen, wobei der herkömmliche Postdienst als eine Dienstleistung zugunsten sämtlicher Nutzer, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, zu einheitlichen Gebühren und in gleichmäßiger Qualität definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1993, Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 15 und 19).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    Aus der Gesamtschau von sieben der neun in der vorstehenden Randnummer zusammengefassten Gründe geht klar hervor, dass die Klägerinnen im Wesentlichen die Stichhaltigkeit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände mit dem Fehlen oder der Unzulänglichkeit der Begründung des Rechtsaktes vermengt haben, so dass diese Rügen als ins Leere gehend anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 65 bis 67).
  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Vorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    Auch hat sich der Gerichtshof in den von den Klägerinnen zur Stützung ihres Arguments angeführten Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), auf die Klarstellung beschränkt, dass nicht alle Nettokosten automatisch eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen, die zu einer Ausgleichsleistung führen.
  • EuGH, 06.10.2010 - C-222/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    Auch hat sich der Gerichtshof in den von den Klägerinnen zur Stützung ihres Arguments angeführten Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), auf die Klarstellung beschränkt, dass nicht alle Nettokosten automatisch eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen, die zu einer Ausgleichsleistung führen.
  • EuGH, 21.07.2011 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Form der Finanzierung einer Beihilfe - wie bereits entschieden wurde - die gesamte in Rede stehende staatliche Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar machen kann, so dass die Kommission in einem solchen Fall verpflichtet ist, die Beihilfe auch unter Berücksichtigung der möglichen wirtschaftlichen und rechtlichen Wirkungen ihrer Finanzierung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 48).
  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass das Vorbringen der Klägerinnen von den zuständigen nationalen Behörden im Anschluss nicht berücksichtigt wurde, nicht, dass diese Gesellschaften zu diesem spezifischen Punkt nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2014 - T-487/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-282/16
    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuGH, 15.06.2017 - C-368/15

    Ilves Jakelu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 -

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

  • EuGH, 17.12.2020 - C-431/19

    Inpost Paczkomaty/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 106

    z o.o. und die Inpost S.A. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2019, 1npost Paczkomaty und Inpost/Kommission (T-282/16 und T-283/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:168), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 8236 final der Kommission vom 26. November 2015, gegen die von den polnischen Behörden angemeldete Maßnahme, Poczta Polska eine Beihilfe in Form eines Ausgleichs für die Nettokosten zu gewähren, die sich aus der Erfüllung der Poczta Polska obliegenden Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 durch diese ergeben, keine Einwände zu erheben (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-545/17

    Pawlak - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entwicklung

    12 Beschluss C(2015) 8236 der Europäischen Kommission vom 26. November 2015: Staatliche Beihilfe SA.38869 (2014/N) - Polen "Ausgleichszahlungen an Poczta Polska für die Nettokosten des in den Jahren 2013-2015 übernommenen Universaldienstes" (im Folgenden: Beschluss von 2015), insbesondere Rn. 53 und 72. Der Beschluss von 2015 ist derzeit Gegenstand einer Überprüfung durch das Gericht der Europäischen Union (Rechtssachen T-282/16 und T-283/16).
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