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   EuG, 19.04.2013 - T-347/10   

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EuG, 19.04.2013 - T-347/10 (https://dejure.org/2013,7230)
EuG, Entscheidung vom 19.04.2013 - T-347/10 (https://dejure.org/2013,7230)
EuG, Entscheidung vom 19. April 2013 - T-347/10 (https://dejure.org/2013,7230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Adelholzener Alpenquellen / HABM (Forme d''une bouteille avec motif en relief)'

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Flasche mit einer reliefartigen Abbildung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Fehlen einer ...

  • EU-Kommission

    Adelholzener Alpenquellen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Mode

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Flasche mit einer reliefartigen Abbildung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Marke für Getränke im Hinblick auf die Unterscheidungskraft einer Wort-/Bildmarke; Begründetheit einer Aufhebungsklage des Markenanmelders gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlender Unterscheidungskraft des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dreidimensionales Zeichen für Getränke im Erscheinungsbild der beanspruchten Waren; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlender Unterscheidungskraft des zusammengesetzten Zeichens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dreidimensionale Marke zur Verpackung von Mineralwasser ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1516/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Juni 2010, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der dreidimensionalen Marke in Form ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 641
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Vorschrift, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, keine anderen als die für die übrigen Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst das in der mündlichen Verhandlung wiederholte Argument angeht, wonach die reliefartige Abbildung eines Gebirgszugs oder eines Berggipfels in der realen Marktsituation deutlich erkennbar sei und es dem Verbraucher, wenn grafische oder Wortelemente fehlten, ermögliche, aus der Form der Flasche auf deren betriebliche Herkunft zu schließen, so ist - wie die Beschwerdekammer zutreffend in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - festzustellen, dass die Durchschnittsverbraucher zwar Getränkeflaschen in erster Linie eine bloße Verpackungsfunktion zuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), aber dennoch nicht auszuschließen ist, dass sie in dem Erscheinungsbild der Aufmachung der Ware selbst, die keine Aufschrift und kein Wortelement aufweist, eine Herkunftsfunktion erkennen können (Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 30.06.2005 - C-286/04

    Eurocermex / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Verpackung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher einer solchen Ware ermöglicht, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, Slg. 2004, I-1725, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], T-399/02, Slg. 2004, II-1391, Randnr. 24, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, Slg. 2005, I-5797).

    Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, dass die einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nacheinander geprüft werden (Urteil Eurocermex/HABM, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn. 22 und 23, sowie Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [ovoide Tablette], T-194/01, Slg. 2003, II-383, Randnr. 54).

  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Was weiter das in der Klageschrift inzidenter erwähnte Argument angeht, das Logo der Klägerin sei Gegenstand oder fester Bestandteil zahlreicher deutscher, europäischer und internationaler Markeneintragungen, was bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hätte berücksichtigt werden müssen, genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T-399/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).
  • EuG, 03.12.2003 - T-305/02

    'Nestlé Waters France / HABM (Forme d''une bouteille)'

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Ein solcher Schluss kann nur dann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, wie etwa die Art, in der die verschiedenen Bestandteile zusammengesetzt sind, darauf hindeuten, dass die zusammengesetzte Marke, insgesamt betrachtet, mehr ist als die Summe der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist (Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Nestlé Waters France/HABM [Form einer Flasche], T-305/02, Slg. 2003, II-5207, Randnr. 40, und Form einer Bierflasche, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 31).
  • EuG, 20.04.2005 - T-273/02

    Krüger / OHMI - Calpis (CALPICO) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankert ist, erstreckt sich zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Krüger/HABM - Calpis [CALPICO], T-273/02, Slg. 2005, II-1271, Randnrn.
  • EuG, 15.03.2006 - T-129/04

    'Develey / HABM (Forme d''une bouteille en plastique)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    50 und 51, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T-129/04, Slg. 2006, II-811, Randnr. 19).
  • EuG, 04.10.2006 - T-188/04

    'Freixenet / HABM (Forme d''une bouteille émerisée noire mate)'

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf die rechtlichen Gründe sowie auf die Beweise (Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer Flasche in Mattschwarz], T-188/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuG, 20.09.2007 - T-461/04

    Imagination Technologies / HABM ( PURE DIGITAL)

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Da im Übrigen im vorliegenden Fall, wie das HABM hervorhebt, die Anmeldemarke insgesamt und nicht nur ein Teil von ihr keine Unterscheidungskraft hat, hätte die Klägerin die Flaschenoberfläche aufgrund von Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - dessen Anwendung voraussetzt, dass zumindest ein Bestandteil der Anmeldemarke unterscheidungskräftig ist - nicht als "Positionsmarke" eintragen lassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, 1magination Technologies/HABM [PURE DIGITAL], T-461/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64, und Urteil Griff, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 67).
  • EuG, 21.01.2009 - T-399/06

    giropay / HABM (GIROPAY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Was weiter das in der Klageschrift inzidenter erwähnte Argument angeht, das Logo der Klägerin sei Gegenstand oder fester Bestandteil zahlreicher deutscher, europäischer und internationaler Markeneintragungen, was bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hätte berücksichtigt werden müssen, genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T-399/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).
  • EuG, 19.11.2009 - T-425/07

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM (100) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.04.2013 - T-347/10
    Das HABM hat jedenfalls nach Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 lediglich die bloße Möglichkeit, als Bedingung für die Eintragung einer Marke mit zumindest einem unterscheidungskräftigen Bestandteil die Abgabe einer Erklärung über den Schutzumfang zu verlangen (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [100 und 300], T-425/07 und T-426/07, Slg. 2009, II-4275, Randnr. 18).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuGH, 06.09.2012 - C-96/11

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Pro)

  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01

    Unilever / HABM (Tablette ovoïde)

  • EuG, 29.04.2004 - T-399/02

    'Eurocermex / HABM (Forme d''une bouteille de bière)'

  • EuG, 17.12.2008 - T-351/07

    Somm / HABM (Abri ombrageant)

  • EuG, 16.09.2009 - T-391/07

    Alber / OHMI (Poignée) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuG, 29.03.2019 - T-611/17

    All Star/ EUIPO - Carrefour Hypermarchés (Forme d'une semelle de chaussure)

    Force est de constater qu'il s'agit là de déductions pouvant être tirées de l'expérience pratique sans qu'il soit nécessaire de les étayer d'éléments de preuve constitués par les images figurant à l'annexe 27 des observations et reprises dans la décision attaquée [voir, en ce sens, arrêt du 19 avril 2013, Adelholzener Alpenquellen/OHMI (Forme d'une bouteille avec motif en relief), T-347/10, non publié, EU:T:2013:201, point 59].
  • EuG, 08.05.2019 - T-325/18

    VI.TO./ EUIPO - Bottega (Forme d'une bouteille rose)

    Plus particulièrement, le conditionnement d'un produit liquide étant un impératif de commercialisation, le consommateur moyen lui attribue avant tout une simple fonction de conditionnement [arrêt du 19 avril 2013, Adelholzener Alpenquellen/OHMI (Forme d'une bouteille avec motif en relief), T-347/10, non publié, EU:T:2013:201, point 20].
  • EuG, 08.05.2019 - T-324/18

    VI.TO./ EUIPO - Bottega (Forme d'une bouteille dorée)

    Plus particulièrement, le conditionnement d'un produit liquide étant un impératif de commercialisation, le consommateur moyen lui attribue avant tout une simple fonction de conditionnement [arrêt du 19 avril 2013, Adelholzener Alpenquellen/OHMI (Forme d'une bouteille avec motif en relief), T-347/10, non publié, EU:T:2013:201, point 20].
  • EuG, 07.09.2016 - T-4/15

    Beiersdorf / EUIPO (Q10) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Q10 -

    Die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 setzt voraus, dass zumindest ein Bestandteil der angemeldeten Marke unterscheidungskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 64, und vom 19. April 2013, Adelholzener Alpenquellen/HABM [Form einer Flasche mit einer reliefartigen Abbildung], T-347/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:201, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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