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   EuG, 19.04.2016 - T-44/14   

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https://dejure.org/2016,7247
EuG, 19.04.2016 - T-44/14 (https://dejure.org/2016,7247)
EuG, Entscheidung vom 19.04.2016 - T-44/14 (https://dejure.org/2016,7247)
EuG, Entscheidung vom 19. April 2016 - T-44/14 (https://dejure.org/2016,7247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Costantini u.a. / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Sozialpolitik - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Art. 352 AEUV - Ablehnung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Costantini u.a. / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Sozialpolitik - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Art. 352 AEUV - Ablehnung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ...

  • ra.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Costantini u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 7612 final der Europäischen Kommission vom 5. November 2013, mit dem der Antrag auf Registrierung der geplanten Bürgerinitiative "Right to Lifelong Care: Leading a life of dignity and Independence is a fundamental right!" mit der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Angesichts der Tatsache, dass Ziel des Mechanismus der EBI ist, die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 31), stellt nach den oben genannten Bestimmungen die Vorlage der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Mitteilung durch die Kommission den Abschluss des Verfahrens in Bezug auf die EBI dar, da die Kommission in dieser Mitteilung u. a. die Organisatoren der EBI über ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage unterrichtet, ob sie auf die EBI hin tätig wird oder nicht.

    Gleichwohl geht aus den Eintragungshindernissen in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 211/2011 hervor, dass dann, wenn die geplante EBI offensichtlich aus dem Rahmen der Befugnisse der Kommission fällt, zur Umsetzung der Verträge einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, wenn sie offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist oder wenn sie offenkundig gegen die Werte der Union gerichtet ist, wie sie in Art. 2 EUV festgeschrieben sind, die Entscheidung über die Registrierung bzw. Nichtregistrierung einer geplanten EBI eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraussetzt und der Prüfung, die die Kommission im Rahmen der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 angenommenen Mitteilung durchführt, nicht vorgreift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 53).

    Wie bereits oben in Rn. 76 ausgeführt, ist es Ziel dieses Mechanismus, die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Zweck der in Art. 296 AEUV festgelegten Pflicht zur Begründung eines in einem Einzelfall ergangenen Beschlusses darin, dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht, und dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (Urteile vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, EU:T:1995:167, Rn. 29, vom 27. September 2012, J/Parlament, T-160/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:503, Rn. 20, und vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 68).

  • EuG, 24.09.2019 - T-391/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den

    Art. 10 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung bestimmt nämlich, dass die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der EBI in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der EBI sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darlegt (Urteil vom 19. April 2016, Costantini/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 17).

    Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 5 EUV für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gilt und nach Art. 13 Abs. 2 EUV jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 97 und 98, und vom 19. April 2016, Costantini/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 16).

    Denn das dem Mechanismus der EBI zugrunde liegende Ziel der demokratischen Teilhabe der Unionsbürger darf nicht den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung in Frage stellen und die Union zum Erlass von Rechtsvorschriften auf einem Gebiet ermächtigen, das nicht in den ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereich fällt (Urteil vom 19. April 2016, Costantini/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 53).

  • EuG, 10.05.2017 - T-754/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für

    Wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, mit der das Europäische Parlament und der Rat gemäß Art. 24 Abs. 1 AEUV die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine EBI im Sinne des Art. 11 EUV gelten, festgelegt haben, stärkt der EU-Vertrag die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem u. a. festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine EBI am demokratischen Leben der Union zu beteiligen (Urteile vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 26, und vom 19. April 2016, Costantini u. a/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 53 und 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

    Die Kommission habe im vorliegenden Fall die vom Gericht im Urteil vom 19. April 2016, Costantini/Kommission (T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 16 bis 18) vorgenommene Auslegung angewandt.

    Diese Beurteilung wird von den Rechtsmittelführern nicht in Frage gestellt und es ist darauf hinzuweisen, dass sie den Beurteilungen des Gerichts im Urteil vom 19. April 2016, Costantini/Kommission (T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 16 bis 18), entspricht, auf das die Kommission in ihren Schriftsätzen Bezug nimmt.

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission (T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 17), sowie Rn. 60 des angefochtenen Urteils.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    4 Vgl. Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), sowie Urteile des Gerichts vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission (T-44/14, EU:T:2016:223), vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), vom 5. April 2017, HB u. a./Kommission (T-361/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:252), und vom 10. Mai 2017, Efler u. a./Kommission (T-754/14, EU:T:2017:323).
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