Rechtsprechung
   EuG, 19.04.2018 - T-354/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10497
EuG, 19.04.2018 - T-354/15 (https://dejure.org/2018,10497)
EuG, Entscheidung vom 19.04.2018 - T-354/15 (https://dejure.org/2018,10497)
EuG, Entscheidung vom 19. April 2018 - T-354/15 (https://dejure.org/2018,10497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Allergopharma / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die eine Befreiung vom Herstellerabschlag auf bestimmte Arzneimittel vorsieht - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Keine individuelle Betroffenheit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 263 ; AEUV Art. 108
    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die eine Befreiung vom Herstellerabschlag auf bestimmte Arzneimittel vorsieht - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Keine individuelle Betroffenheit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, wenn er keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht und sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).

    In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte eine natürliche oder juristische Person - obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist - dessen gerichtliche Überprüfung nämlich erst nach einem Verstoß gegen seine Bestimmungen durch die Geltendmachung ihrer Regelwidrigkeit im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren erwirken (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 29).

    Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt der Union mit Verordnungscharakter nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass er ihnen gegenüber angewendet wird (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 30).

    Obliegt die Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts vor den nationalen Gerichten geltend machen und sie dazu veranlassen, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 31).

    Ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen gegenüber anderen Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 32).

    Ferner muss sich die Prüfung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 31).

    Diese Feststellungen genügen, um das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der angefochtene Beschluss - unterstellt, er könnte als ein sie unmittelbar betreffender Rechtsakt mit Verordnungscharakter eingestuft werden - keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 37).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, wenn er keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht und sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).

    Im Übrigen können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 63, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93).

    Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung zukommt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn seine Marktposition durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten der angefochtenen Entscheidung (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 47 und 48, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100).

    Insoweit ist sogleich das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie die Anwendung der Rechtsprechung erreichen möchte, nach der Personen, denen diese Verfahrensgarantien zustehen, ihre Beachtung in dem Fall, dass die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, mit einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV feststellt, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, nur durchsetzen können, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der angefochtene Beschluss nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erlassen wurde, ist in diesem Zusammenhang ferner darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass eine Klägerin als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Bejahung der Zulässigkeit der Klage genügen kann (Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:126, Rn. 50; vgl. auch Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann der Klägerin die gerügte Verletzung der ihr nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehenden Verfahrensrechte in Bezug auf den angefochtenen Beschluss keine Klagebefugnis verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 109, und Beschluss vom 26. April 2016, EGBA und RGA/Kommission, T-238/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:259, Rn. 71 bis 76).

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Im Übrigen können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 63, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93).

    In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte eine natürliche oder juristische Person - obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist - dessen gerichtliche Überprüfung nämlich erst nach einem Verstoß gegen seine Bestimmungen durch die Geltendmachung ihrer Regelwidrigkeit im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren erwirken (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 29).

    Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt der Union mit Verordnungscharakter nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass er ihnen gegenüber angewendet wird (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 30).

    Obliegt die Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts vor den nationalen Gerichten geltend machen und sie dazu veranlassen, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 31).

    Ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen gegenüber anderen Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 32).

    Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für die Erhebung einer Klage vor dem Unionsgericht nicht erfüllen, wiederholt entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100, vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49, sowie Beschluss vom 21. April 2016, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302, Rn. 51).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihr ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 41, und vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 76).

    Insoweit ist es unerheblich, ob ein Antrag vor oder nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, gestellt wird, da dieser Antrag die rechtswidrige Situation betrifft, die sich aus der unterbliebenen Anmeldung ergibt (Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 55).

    Ebenso kann ein nationales Gericht gehalten sein, über einen Antrag auf Ersatz des durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme verursachten Schadens zu entscheiden (Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 56, und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 53).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Obliegt die Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts vor den nationalen Gerichten geltend machen und sie dazu veranlassen, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 31).

    Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für die Erhebung einer Klage vor dem Unionsgericht nicht erfüllen, wiederholt entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100, vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49, sowie Beschluss vom 21. April 2016, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302, Rn. 51).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-367/04

    Deutsche Post und DHL Express (früher DHL International) / Kommission -

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Da die Kommission im vorliegenden Fall das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, ist nämlich für die Feststellung, ob die Klägerin vom angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist, die von ihr angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:126, Rn. 50 bis 52).

    Da der angefochtene Beschluss nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erlassen wurde, ist in diesem Zusammenhang ferner darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass eine Klägerin als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Bejahung der Zulässigkeit der Klage genügen kann (Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:126, Rn. 50; vgl. auch Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-541/14

    Royal Scandinavian Casino Århus / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Folglich wird der angefochtene Beschluss seine Rechtswirkungen nur durch die nationale gesetzliche Maßnahme und die aufgrund dieser Maßnahme erlassenen Entscheidungen entfalten, mit denen die spezifischen Folgen verwirklicht werden, die die im Beschluss enthaltene Vereinbarkeitserklärung für jedes von der fraglichen Maßnahme gegebenenfalls betroffene Unternehmen hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. April 2016, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302, Rn. 46, vom 21. April 2016, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, C-563/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:303, Rn. 58, und vom 12. Januar 2017, ACDA u. a./Kommission, T-242/15, EU:T:2017:6, Rn. 42 und 43).

    Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für die Erhebung einer Klage vor dem Unionsgericht nicht erfüllen, wiederholt entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100, vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49, sowie Beschluss vom 21. April 2016, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302, Rn. 51).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihr ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 41, und vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 76).
  • EuG, 12.06.2014 - T-488/11

    Sarc / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Insbesondere verlangt die Beschreibung der Struktur des relevanten Marktes, dass der Kläger die wesentlichen Angaben zu dessen räumlichem Umfang, zu seinen Marktanteilen und denen seiner Mitbewerber sowie zu deren eventueller Entwicklung nach der Gewährung der streitigen Maßnahme macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 36, 37 und 43).
  • EuG, 21.03.2012 - T-228/10

    Telefónica / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-354/15
    Im Fall der Ablehnung ihres Antrags könnte die Klägerin diese Entscheidung dann vor einem nationalen Gericht anfechten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2012, Telefónica/Kommission, T-228/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:140, Rn. 44).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 21.04.2016 - C-563/14

    Dansk Automat Brancheforening / Kommission

  • EuG, 26.04.2016 - T-238/14

    EGBA und RGA / Kommission

  • EuG, 12.01.2017 - T-242/15

    ACDA u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 21.01.2011 - T-54/07

    Vtesse Networks / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 15.03.2016 - T-576/14

    Larymnis Larko / Kommission

  • EuG, 17.02.2016 - T-354/15

    Allergopharma / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

  • EuGH, 21.06.2016 - C-157/16

    Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie / Allergopharma - Rechtsmittel -

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Die behauptete Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV ist daher nicht geeignet, dieser die Befugnis zu gewähren, Klage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. April 2018, Allergopharma/Kommission, T-354/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:201, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • SG Wiesbaden, 01.11.2017 - S 17 KR 320/17
    Gegen den Beschluss vom 27. März 2015 erhob die E. GmbH & Co. KG, eine Wettbewerberin der Antragstellerin wie auch der Beigeladenen, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Nichtigkeitsklage zum Gericht der Europäischen Union (T-354/15).

    a) Dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung steht nicht bereits die vor dem Europäischen Gericht erhobene Nichtigkeitsklage der E. GmbH & Co. KG (T-354/15) und damit der Umstand entgegen, dass der Beschluss der Kommission vom 27. März 2015 (SA.34881 [2013/C]) noch nicht bestandskräftig ist.

  • LSG Hessen, 22.01.2018 - L 8 KR 441/17

    Der Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens an das Sozialgericht, die

    Gegen den Beschluss vom 27. März 2015 hat ein anderes pharmazeutisches Unternehmen Nichtigkeitsklage zum Gericht der Europäischen Union erhoben (T-354/15), über die noch nicht entschieden ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht