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   EuG, 19.04.2018 - T-462/15   

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https://dejure.org/2018,9243
EuG, 19.04.2018 - T-462/15 (https://dejure.org/2018,9243)
EuG, Entscheidung vom 19.04.2018 - T-462/15 (https://dejure.org/2018,9243)
EuG, Entscheidung vom 19. April 2018 - T-462/15 (https://dejure.org/2018,9243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Asia Leader International (Cambodia) / Kommission

    Dumping - Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. von den Philippinen versandten Fahrrädern - Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren - Verordnung (EU) 2015/776 - Umgehung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Asia Leader International (Cambodia) / Kommission

    Dumping - Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. von den Philippinen versandten Fahrrädern - Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren - Verordnung (EU) 2015/776 - Umgehung - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Asia Leader International (Cambodia) / Kommission

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.01.2017 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-462/15
    Viertens müssen Beweise für Dumping vorliegen (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 55, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 57).

    Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, zum Beweis einer solchen Umgehung die Situation jedes einzelnen ausführenden Herstellers zu prüfen, da diese Prüfung den einzelnen ausführenden Herstellern im Rahmen der nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung gestellten Anträge obliegt (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 57, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 59).

    Somit treffen die Unionsorgane die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung für das gesamte betroffene Drittland, während es dem einzelnen ausführenden Hersteller obliegt, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung rechtfertigt (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 59, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 61).

    Darüber hinaus enthält, wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Maxcom u. a./Chin Haur Indonesia (C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2016:712, Nrn. 7 und 67), ausgeführt hat, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036) eine nicht erschöpfende Liste der in Unterabs. 1 genannten Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-248/15

    Maxcom / City Cycle Industries - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-462/15
    Viertens müssen Beweise für Dumping vorliegen (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 55, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 57).

    Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, zum Beweis einer solchen Umgehung die Situation jedes einzelnen ausführenden Herstellers zu prüfen, da diese Prüfung den einzelnen ausführenden Herstellern im Rahmen der nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung gestellten Anträge obliegt (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 57, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 59).

    Somit treffen die Unionsorgane die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung für das gesamte betroffene Drittland, während es dem einzelnen ausführenden Hersteller obliegt, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung rechtfertigt (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 59, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-462/15
    Darüber hinaus enthält, wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Maxcom u. a./Chin Haur Indonesia (C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2016:712, Nrn. 7 und 67), ausgeführt hat, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036) eine nicht erschöpfende Liste der in Unterabs. 1 genannten Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten.
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