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   EuG, 19.04.2018 - T-606/17   

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https://dejure.org/2018,10222
EuG, 19.04.2018 - T-606/17 (https://dejure.org/2018,10222)
EuG, Entscheidung vom 19.04.2018 - T-606/17 (https://dejure.org/2018,10222)
EuG, Entscheidung vom 19. April 2018 - T-606/17 (https://dejure.org/2018,10222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission

    Schadensersatzklage - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Weigerung der obersten nationalen Gerichte, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit - Teilweise offensichtliche Unzuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzklage - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Weigerung der obersten nationalen Gerichte, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit - Teilweise offensichtliche Unzuständigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.02.2018 - C-508/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-606/17
    Die vorliegende Klage schließt sich an eine Reihe von Klagen derselben Klägerin an, die im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Klägerin unionsrechtswidrigen österreichischen Rechtslage im Glücksspielbereich zunächst gegen den Gerichtshof der Europäischen Union und sodann gegen die Kommission gerichtet wurden (Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, T-655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512; vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, T-906/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:430, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72).
  • EuGH, 05.07.2017 - C-87/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Gerichtshof der Europäischen Union -

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-606/17
    Die vorliegende Klage schließt sich an eine Reihe von Klagen derselben Klägerin an, die im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Klägerin unionsrechtswidrigen österreichischen Rechtslage im Glücksspielbereich zunächst gegen den Gerichtshof der Europäischen Union und sodann gegen die Kommission gerichtet wurden (Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, T-655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512; vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, T-906/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:430, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72).
  • EuG, 19.06.2017 - T-906/16

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs / Kommission - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-606/17
    Die vorliegende Klage schließt sich an eine Reihe von Klagen derselben Klägerin an, die im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Klägerin unionsrechtswidrigen österreichischen Rechtslage im Glücksspielbereich zunächst gegen den Gerichtshof der Europäischen Union und sodann gegen die Kommission gerichtet wurden (Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, T-655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512; vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, T-906/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:430, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72).
  • EuG, 19.12.2016 - T-655/16

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs / Gerichtshof der Europäischen Union -

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-606/17
    Die vorliegende Klage schließt sich an eine Reihe von Klagen derselben Klägerin an, die im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Klägerin unionsrechtswidrigen österreichischen Rechtslage im Glücksspielbereich zunächst gegen den Gerichtshof der Europäischen Union und sodann gegen die Kommission gerichtet wurden (Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, T-655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512; vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, T-906/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:430, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72).
  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-606/17
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, mangels einer dahin gehenden Verpflichtung jedenfalls nicht rechtswidrig, so dass die außervertragliche Haftung der Union nicht ausgelöst wird (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 62 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 19.04.2018 - T-606/17
    Überdies ist, soweit mit der vorliegenden Klage die Union für das "schuldhafte Verhalten" der nationalen Gerichte in Form des Unterlassens der Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV haftbar gemacht werden soll, darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 268 AEUV und in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV geregelt ist und dass das Gericht nach diesen Bestimmungen nur für Klagen auf den Ersatz von Schäden zuständig ist, die von den Einrichtungen, Organen und sonstigen Stellen der Union oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 59).
  • EuGH, 10.01.2019 - C-415/18

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. April 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/Kommission (T-606/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:203), mit dem dieses ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr zum einen aufgrund der Weigerung der Europäischen Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht einzuleiten, und zum anderen aufgrund eines angeblichen schuldhaften Verhaltens der österreichischen Gerichte entstanden sein soll.
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