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   EuG, 19.05.2004 - T-154/01   

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https://dejure.org/2004,24619
EuG, 19.05.2004 - T-154/01 (https://dejure.org/2004,24619)
EuG, Entscheidung vom 19.05.2004 - T-154/01 (https://dejure.org/2004,24619)
EuG, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - T-154/01 (https://dejure.org/2004,24619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 - Verordnung (EWG) Nr. 2710/93 - Verordnung (EG) Nr. 416/96 - Absatz von Alkohol aus der Destillation - Verordnung (EWG) Nr. 3390/90 - Ausschreibung zur Verwendung als ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage der Zuschlagsempfängerin in der Sonderausschreibung Nr. 8/90 EG über den Verkauf von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen zur innergemeinschaftlichen Verwendung im Kraftstoffsektor gegen die Kommission auf Ersatz für aus dem Verfall einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 03.10.1997 - T-186/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Somit sind durch das Angebot von Palma und seine Annahme durch die Kommission die maßgebenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1780/89 und 3390/90 und der Ausschreibungsbekanntmachung sowie der Angebotspreis von Palma zu Klauseln eines Vertrags geworden, der beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-134/01, Hans Fuchs/Kommission, Slg. 2002, II-3909, Randnr. 53).

    Es ist zu prüfen, ob die angeblichen Rechtsverstöße der Kommission, auf die die vorliegende Schadensersatzklage gestützt wird, sich auf Verpflichtungen beziehen, die der Kommission nach diesem Vertrag obliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 40).

    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Gemeinschaft Partei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in den Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau, Slg. 1987, 2289, Randnr. 10, und Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 47).

  • EuG, 10.07.1997 - T-38/96

    Guérin Automobiles / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Schließlich beträfen die Kritikpunkte der Kommission die Begründetheit und seien folglich in deren Rahmen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und vom 28, April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 23).

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnr. 20).

  • EuG, 18.07.1997 - T-180/95

    Nutria / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Antwort auf die Vorfrage ab, ob die eventuelle Haftung der Gemeinschaft aufgrund der der Kommission im vorliegenden Fall vorgeworfenen Handlungen vertraglicher Art ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 1997 in der Rechtssache T-180/95, Nutria/Kommission, Slg. 1997, II-1317, Randnr. 28).

    Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin ihre Schadensersatzklage, abgesehen von der behaupteten Verletzung der Begründungspflicht, mit der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission begründet und dass die eingereichte Klage folglich auf einer vertraglichen Grundlage beruht (vgl. in diesem Sinne Beschluss Nutria/Kommission, Randnr. 36).

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Die Frage, ob die Klageschrift diese Anforderungen erfüllt, betrifft zwingendes Recht und ist daher vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-231/99, Joynson/Kommission, Slg. 2002, II-2085, Randnr. 154).
  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrunds ist daher festzustellen, dass die von der Klägerin gegenüber der Kommission erhobene Rüge sich auf den Vorwurf einer Verletzung der Pflicht zur Begründung des Schreibens vom 11. November 1996 beschränkt, die jedenfalls nicht die Haftung der Gemeinschaft begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/Rat und Kommission, Slg. 1982, 2885, Randnr. 14, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-76/01 P, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 98).
  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnr. 20).
  • EuG, 06.05.1997 - T-195/95

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnr. 20).
  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Schließlich beträfen die Kritikpunkte der Kommission die Begründetheit und seien folglich in deren Rahmen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und vom 28, April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 23).
  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Schließlich beträfen die Kritikpunkte der Kommission die Begründetheit und seien folglich in deren Rahmen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und vom 28, April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 23).
  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    Auszug aus EuG, 19.05.2004 - T-154/01
    Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 107).
  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EuGH, 21.05.1987 - 133/85

    Rau / BALM

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuG, 18.07.1997 - T-44/96

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuG, 09.10.2002 - T-134/01

    Hans Fuchs / Kommission

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

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