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   EuG, 19.05.2010 - T-181/08   

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EuG, 19.05.2010 - T-181/08 (https://dejure.org/2010,12592)
EuG, Entscheidung vom 19.05.2010 - T-181/08 (https://dejure.org/2010,12592)
EuG, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - T-181/08 (https://dejure.org/2010,12592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage -Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf eine effektive gerichtliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tay Za / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage -Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf eine effektive gerichtliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Tay Za / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage -Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf eine effektive gerichtliche ...

  • EU-Kommission

    Tay Za / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage -Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf eine effektive gerichtliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar [Birma]; Einfrieren von Geldern; Rechtsgrundlagen; Einschränkung der Verteidigungsrechte und Anspruch auf eine effektive gerichtliche Kontrolle; Begründungspflicht der Kommission; Anspruch auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar [Birma]; Einfrieren von Geldern; Rechtsgrundlagen; Einschränkung der Verteidigungsrechte und Anspruch auf eine effektive gerichtliche Kontrolle; Begründungspflicht der Kommission; Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tay Za / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf eine effektive gerichtliche ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Mai 2008 - Tay Za / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1), soweit der Name des Klägers in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    Da der Kläger keinen Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Erstmaßnahme zum Einfrieren der Gelder hat, kommt zudem der Einhaltung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass dieser Maßnahme die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran / Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnrn.

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 141 und die angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung einer solchen Maßnahme sind also die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen der Rat der Auffassung ist, dass die einschlägige Regelung auf den Betroffenen anwendbar ist (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnrn. 143 und 148 sowie die angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache von derjenigen zu unterscheiden ist, in der das vorstehend in Randnr. 94 genannte Urteil OMPI ergangen ist.

    Diese Maßnahmen betrafen unmittelbar und individuell (Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 98) Personen, die auf den Listen aufgeführt waren, die den streitigen Bestimmungen als Anhang beigefügt waren, und sahen keine restriktiven Maßnahmen gegen ein Drittland vor.

    Die Einzelnen müssen nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit haben, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, in Anspruch zu nehmen; das Recht auf einen solchen Schutz gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, und ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert sowie in Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden (vgl. Urteile Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 335, und OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 110 und die angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird die Gewährleistung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch das Recht der Betroffenen sichergestellt, gegen einen Beschluss über das Einfrieren von Geldern Nichtigkeitsklage beim Gericht zu erheben (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 152 und die angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere nicht seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, mit denen der Erlass derartiger Maßnahmen gerechtfertigt wird, an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, muss sich die Rechtmäßigkeitskontrolle der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 159 und die angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der Ziele, die mit einer Regelung, die Sanktionen vorsieht, verfolgt werden, negative Folgen selbst erheblichen Ausmaßes für bestimmte betroffene Personen einschließlich derjenigen rechtfertigen kann, die für die Lage, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, aber insbesondere in ihren Eigentumsrechten verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C-84/95, Slg. 1996, I-3953, Randnrn.

    99 und 100; vgl. ebenso EGMR, Urteil Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anonim ?žirketi/Irland vom 30. Juni 2005, Recueil des arrêts et décisions , 2005-VI, §§ 166 und 167).

    Angesichts der Bedeutung eines solchen Zieles des Allgemeininteresses kann das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen der Mitglieder der Regierung von Myanmar und der mit ihnen verbundenen Personen an sich nicht als unangemessen oder unverhältnismäßig gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosphorus, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 26, und EGMR, Urteil Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anonim ?žirketi/Irlande, oben in Randnr. 160 angeführt, § 167).

  • EuG, 31.01.2007 - T-362/04

    Minin / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    Die Verhängung finanzieller Sanktionen verlange, dass diese nicht nur im Licht der allgemeinen Lage in einem Land notwendig seien, sondern auch nach einer Prüfung der besonderen Stellung der von den fraglichen restriktiven Maßnahmen betroffenen Person (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2007, Minin/Kommission, T-362/04, Slg. 2007, II-2003, Randnrn. 72 bis 74).

    An zweiter Stelle verweist der Kläger in Bezug auf sein Vorbringen, dass das Einfrieren seiner Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen keine "notwendige Sofortmaßnahme" im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG sei, auf das vorstehend in Randnr. 49 angeführte Urteil Minin/Kommission (Randnrn. 72 bis 74), in dem es um restriktive Maßnahmen gegen Liberia und konkret gegen Charles Taylor und seine Verbündeten geht.

    In dem vorstehend in Randnr. 49 angeführten Urteil Minin/Kommission hat sich das Gericht nicht zum Begriff der notwendigen Sofortmaßnahmen im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG geäußert.

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    Die vorliegende Rechtssache ist von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil des Gerichts vom 23 Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Randnrn.

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, selbst wenn die streitige Verordnung im Lauf des Verfahrens durch eine Verordnung mit dem gleichen Gegenstand ersetzt worden wäre, was hier nicht der Fall ist, berechtigt gewesen wäre, seine Anträge und Klagegründe anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    Es ist festzustellen, dass dieser Klagegrund kein neues Vorbringen im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung ist, sondern eine Erweiterung der zuvor unmittelbar oder implizit im verfahrenseinleitenden Schriftstück vorgetragenen Klagegründe, und dass er als zulässig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 435 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das etwaige Fehlen einer vorherigen Anhörung für die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts ohne Belang wäre, denn eine derartige Anhörung hätte nicht zu einem anderen Ergebnis führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Slg. 1990, 31, und vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnrn.
  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    Denn da die Vermögenswerte der Betroffenen nicht als Erträge aus einem Verbrechen eingezogen, sondern zur Sicherheit eingefroren worden sind, sind diese Maßnahmen keine strafrechtliche Sanktionen und enthalten auch keinen Strafvorwurf dieser Art (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtliche Sammlung veröffentlicht, Randnr. 101).
  • EuG, 12.07.2006 - T-49/04

    Hassan / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    22 und 23, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Hassan/Rat und Kommission, T-49/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das etwaige Fehlen einer vorherigen Anhörung für die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts ohne Belang wäre, denn eine derartige Anhörung hätte nicht zu einem anderen Ergebnis führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Slg. 1990, 31, und vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnrn.
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-181/08
    In seinem Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, im Folgenden: Urteil Kadi), habe der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 60 EG und 301 EG den Gemeinschaftsorganen nicht die Zuständigkeit verliehen, die Gelder von Personen bei Fehlen jeglicher Verbindung mit dem Regime eines Drittlands einzufrieren.
  • EuGH, 23.10.2007 - C-440/05

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME

  • EuG, 25.04.2012 - T-509/10

    Manufacturing Support & Procurement Kala Naft / Rat

    Sie beziehen sich auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn. 121 bis 123), und machen geltend, die Klägerin sei Gegenstand restriktiver Maßnahmen nicht wegen ihres eigenen Verhaltens, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen.

    Im Unterschied zu den in der Rechtssache, in der das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 86 angeführt, ergangen ist, betroffenen Personen ist die Klägerin Gegenstand restriktiver Maßnahmen, weil sie selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt sein soll, und nicht, weil sie zu der allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen gehört, die an die Islamische Republik Iran gebunden sind.

    121 bis 123 des Urteils Tay Za/Rat, oben in Randnr. 86 angeführt, sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • EuG, 21.03.2012 - T-439/10

    Fulmen / Rat

    Sie beziehen sich auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn. 121 bis 123), und machen geltend, die Kläger seien Gegenstand restriktiver Maßnahmen nicht wegen ihres eigenen Verhaltens, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen.

    Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 73 angeführt, ergangen ist, sind die Kläger Gegenstand restriktiver Maßnahmen, weil sie selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt sein sollen, und nicht, weil sie zu der allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen gehören, die mit der Islamischen Republik Iran verbunden sind.

    121 bis 123 des Urteils Tay Za/Rat, oben in Randnr. 73 angeführt, sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • EuGH, 13.03.2012 - C-376/10

    und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Tay Za, ein Staatsangehöriger der Republik der Union von Myanmar, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, mit der er die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) begehrt hatte, soweit sein Name in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt ist, auf die diese Verordnung Anwendung findet.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08), wird aufgehoben.

  • EuG, 05.02.2013 - T-494/10

    Bank Saderat Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn. 121 bis 123), tragen sie vor, die Klägerin sei von den restriktiven Maßnahmen nicht aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit erfasst worden, sondern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur allgemeinen Gruppe der Personen und Einrichtungen, die der nuklearen Proliferation Vorschub geleistet hätten.

    Zum einen nämlich ist das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, auf ein Rechtsmittel hin zur Gänze durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C-376/10 P), aufgehoben worden.

  • EuG, 29.01.2013 - T-496/10

    Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Sie machen unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn. 121 bis 123), geltend, dass die Klägerin nicht wegen ihrer eigenen Aktivität restriktiven Maßnahmen unterworfen worden sei, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen, die einen Beitrag zur Unterstützung der nuklearen Proliferation geleistet hätten.

    Zum einen wurde nämlich das oben in Randnr. 58 angeführte Urteil Tay Za/Rat im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C-376/10 P), in vollem Umfang aufgehoben.

  • EuG, 20.02.2013 - T-492/10

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn. 121 bis 123), tragen sie vor, die Klägerin sei von den restriktiven Maßnahmen nicht aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit erfasst worden, sondern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur allgemeinen Gruppe der Personen und Einrichtungen, die der nuklearen Proliferation Vorschub geleistet hätten.

    Zum einen nämlich ist das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, auf ein Rechtsmittel hin mit Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C-376/10 P), in vollem Umfang aufgehoben worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-376/10

    Tay Za / Rat - Rechtsmittel - Gegenüber Birma/Myanmar erlassene restriktive

    Das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache Tay Za/Rat (T-181/08) wird aufgehoben.

    2 - Urteil vom 19. Mai 2010 (T-181/08, Slg. 2010, II-1965).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische

    71 - Der Gerichtshof wird demnächst zu diesem Punkt Stellung nehmen müssen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Fn. 59 angeführt, eingelegt worden ist (Rechtssache Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, bei der Kanzlei des Gerichtshofs in das Register eingetragen unter der Rechtssachennummer C-27/09 P), ebenso gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, I-0000), bei der Kanzlei des Gerichtshofs in das Register eingetragen unter der Rechtssachennummer C-376/10 P.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Gemeinsame

    28 - T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn.
  • EuG, 09.12.2014 - T-438/11

    BelTechExport / Rat

    Selon la requérante, ces arrêts marqueraient une tendance claire du Tribunal de s'écarter de l'approche défendue dans l'arrêt du Tribunal du 19 mai 2010, Tay Za/Conseil (T-181/08, Rec. p. II-1965).
  • EuG, 09.12.2014 - T-439/11

    Sport-pari / Rat

  • EuG, 30.06.2016 - T-224/14

    CW / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-441/11

    Peftiev / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-440/11

    BT Telecommunications / Rat

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