Rechtsprechung
   EuG, 19.05.2011 - T-423/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9489
EuG, 19.05.2011 - T-423/07 (https://dejure.org/2011,9489)
EuG, Entscheidung vom 19.05.2011 - T-423/07 (https://dejure.org/2011,9489)
EuG, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - T-423/07 (https://dejure.org/2011,9489)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,9489) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Luftverkehrssektor - Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Erledigung - Verpflichtung zum Handeln - Fehlen

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Luftverkehrssektor - Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Erledigung - Verpflichtung zum Handeln - Fehlen

  • EU-Kommission PDF

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Luftverkehrssektor - Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Erledigung - Verpflichtung zum Handeln - Fehlen

  • EU-Kommission

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Luftverkehrssektor - Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Erledigung - Verpflichtung zum Handeln - Fehlen“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Luftverkehrssektor; Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München; Untätigkeitsklage; Ryanair Ltd gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Luftverkehrssektor; Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München; Untätigkeitsklage; Ryanair Ltd gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Luftverkehrssektor - Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Erledigung - Verpflichtung zum Handeln - Fehlen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Ryanair / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 15. November 2007 - Ryanair / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig keine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin betreffend eine Beihilfe erlassen habe, die Deutschland Lufthansa und deren Star-Alliance-Partnern in Form der ausschließlichen Nutzung ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.12.2000 - C-44/00

    Sodima v Commission

    Auszug aus EuG, 19.05.2011 - T-423/07
    In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso gegenstandslos geworden, wie wenn das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat, so dass die Hauptsache erledigt ist (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, Sodima/Kommission, C-44/00 P, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 19. Februar 2004, SIC/Kommission, T-297/01 und T-298/01, Slg. 2004, II-743, Randnr. 31).

    Der Umstand, dass die Stellungnahme des Organs die Klägerin nicht zufrieden stellt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn Art. 232 EG bezieht sich auf die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Unterlassen einer Stellungnahme, nicht dagegen auf den Erlass einer anderen als der von dieser Partei gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (vgl. Beschluss Sodima/Kommission, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.11.1995 - T-126/95

    Dumez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Weigerung der

    Auszug aus EuG, 19.05.2011 - T-423/07
    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T-126/95, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 44, vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 71).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-154/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuG, 19.05.2011 - T-423/07
    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die in Art. 232 EG vorgesehene Klagemöglichkeit, mit der andere Ziele verfolgt werden als mit der in Art. 226 EG eröffneten Klagemöglichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. April 2002, Kommission/Griechenland, C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28), darauf, dass bei rechtswidriger Untätigkeit des betreffenden Organs der Gerichtshof angerufen werden kann, um dessen Feststellung zu erwirken, dass die Unterlassung, wenn das betroffene Organ nicht doch noch tätig geworden ist, gegen den Vertrag verstößt.
  • EuG, 06.07.1998 - T-286/97

    Goldstein / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2011 - T-423/07
    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T-126/95, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 44, vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 71).
  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus EuG, 19.05.2011 - T-423/07
    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T-126/95, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 44, vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 71).
  • EuG, 19.02.2004 - T-297/01

    SIC / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus EuG, 19.05.2011 - T-423/07
    In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso gegenstandslos geworden, wie wenn das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat, so dass die Hauptsache erledigt ist (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, Sodima/Kommission, C-44/00 P, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 19. Februar 2004, SIC/Kommission, T-297/01 und T-298/01, Slg. 2004, II-743, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-38/08

    Sack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge -

    Auszug aus EuG, 19.05.2011 - T-423/07
    Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 hat die Kommission dem Gericht eine Kopie der Entscheidung vom 23. Juli 2008 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens C 38/08 (ex NN 53/07) Deutschland - Maßnahmen zugunsten des Flughafens München, Terminal T2, gemäß Art. 88 Abs. 2 EG (im Folgenden: Entscheidung vom 23. Juli 2008) übermittelt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

    35 Vgl. entsprechend, was die Rolle der Kommission anbelangt, Urteil vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission (T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 53).
  • EuG, 20.09.2011 - T-267/10

    Land Wien / Kommission - Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage -

    Im Übrigen ist, um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden können, zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 25 und 26).
  • EuG, 19.09.2016 - T-112/16

    Gaki / Parlament - Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Petition an das

    Erstens setzt die durch Art. 265 AEUV eröffnete Untätigkeitsklage nämlich voraus, dass eine Verpflichtung des betreffenden Organs zum Tätigwerden besteht, so dass die behauptete Unterlassung gegen das Unionsrecht verstößt (Beschluss vom 17. November 2010, Victoria Sánchez/Parlament und Kommission, T-61/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:473, Rn. 32, und Urteil vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 25 und 52).
  • EuG, 09.01.2012 - T-407/09

    Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft / Kommission - Nichtigkeitsklage -

    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, Slg. 2011, I-0000, Randnrn. 25 und 26).
  • EuG, 26.11.2018 - T-391/18

    Riesco García/ Parlament

    En effet, le recours en carence ouvert par l'article 265 TFUE est subordonné à l'existence d'une obligation d'agir pesant sur l'institution concernée, de telle manière que l'abstention alléguée soit contraire au droit de l'Union (ordonnance du 17 novembre 2010, Victoria Sánchez/Parlement et Commission, T-61/10, non publiée, EU:T:2010:473, point 32, et arrêt du 19 mai 2011, Ryanair/Commission, T-423/07, EU:T:2011:226, points 25 et 52).
  • EuG, 21.12.2022 - T-702/21

    Ekobulkos/ Kommission

    Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, EU:T:1998:206, Rn. 71, vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 28).
  • EuG, 14.12.2021 - T-161/21

    McCord/ Kommission

    Ainsi, afin de statuer sur le bien-fondé d'un tel recours, il y a lieu de vérifier si, au moment de la mise en demeure de ladite institution au sens de l'article 265 TFUE, il pesait sur celle-ci une obligation d'agir (voir arrêt du 19 mai 2011, Ryanair/Commission, T-423/07, EU:T:2011:226, point 25 et jurisprudence citée).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht