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   EuG, 19.05.2021 - T-218/18   

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EuG, 19.05.2021 - T-218/18 (https://dejure.org/2021,13385)
EuG, Entscheidung vom 19.05.2021 - T-218/18 (https://dejure.org/2021,13385)
EuG, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - T-218/18 (https://dejure.org/2021,13385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - Zulässigkeit - Leitlinien für ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen â€" Luftverkehrssektor â€" Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe â€" Beschluss, keine Einwände zu erheben â€" Nichtigkeitsklage â€" Eigenschaft als Beteiligter â€" Wahrung der Verfahrensrechte â€" Zulässigkeit â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - Zulässigkeit - Leitlinien für ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Flughafen Frankfurt-Hahn: EuG kippt Beihilfe-Genehmigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beihilfe-Genehmigung für Flughafen Frankfurt-Hahn ist nichtig

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Wie oben in Rn. 100 betont worden ist, verfügt die Kommission hierbei über keinen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob Bedenken vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63, sowie vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss die Kommission nicht nur prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen auf Unionsebene bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt die Kommission nämlich selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde - es sei denn, sie gibt Gründe an, die im Hinblick auf diese Grundsätze eine Abweichung von ihren eigenen Normen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin macht daher zu Recht geltend, dass sich die Kommission, da sie die nach den Leitlinien für Luftverkehrsbeihilfen für ihre Beurteilung vorgeschriebenen Kriterien hinsichtlich des Einzugsgebiets nicht berücksichtigt hat, nicht in die Lage versetzt hat, alle Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu beseitigen, was die negativen Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Handel betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 97).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 erlässt, nicht nur die betreffenden Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sondern implizit auch die Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ablehnt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist einem Kläger die besondere Eigenschaft eines Beteiligten zuerkannt, genügt diese somit, um ihn im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren, und jeder Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ist von einem Beschluss, keine Einwände zu erheben, unmittelbar und individuell betroffen, soweit der Beteiligte im Hinblick auf den Schutz seiner Verfahrensrechte Nichtigkeitsgründe gegen den Beschluss geltend macht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 44 und 128).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Begriff unter bestimmten Voraussetzungen etwa Gewerkschaften (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33) und indirekte Wettbewerber des Empfängers der streitigen Beihilfe (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132) umfassen kann.

    Konkret hat der Gerichtshof hinsichtlich der indirekten Wettbewerber entschieden, dass ein solches Unternehmen als "Beteiligter" betrachtet werden kann, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten, und hierfür in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu eröffnen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59, vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post und DHL International, C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 55, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 50).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Nach dem Wortlaut dieser letzteren Bestimmung werden in einem solchen Beschluss der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 46).

    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, den Beschluss, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Begriff unter bestimmten Voraussetzungen etwa Gewerkschaften (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33) und indirekte Wettbewerber des Empfängers der streitigen Beihilfe (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132) umfassen kann.

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu eröffnen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59, vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post und DHL International, C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 55, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 50).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren von Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass eine staatliche Beihilfemaßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem AEU-Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betreffenden Maßnahme auszuräumen, verpflichtet, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48).

    Diese Verpflichtung findet im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113).

    Wie oben in Rn. 100 betont worden ist, verfügt die Kommission hierbei über keinen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als Beteiligte weder über die Untersuchungsbefugnisse noch grundsätzlich über Ermittlungskapazitäten verfügt, die denen der Kommission vergleichbar sind, zumal die Kommission bei Bedarf die Kooperation des betreffenden Mitgliedstaats anfordern kann, um die Prüfung der angemeldeten Maßnahme durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission, T-793/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:790, Rn. 67).

    Sie ist daher nicht verpflichtet, alle Gesichtspunkte darzutun, die geeignet sind, die Unvereinbarkeit der angemeldeten Beihilferegelung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission, T-793/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:790, Rn. 68).

    Für den Beweis von Bedenken im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 reicht es aus, dass die Klägerin nachweist, dass die Kommission nicht alle Gesichtspunkte, die für diese Prüfung maßgeblich sind, zusammengetragen und sorgfältig und unparteiisch geprüft hat oder dass sie diese Gesichtspunkte nicht angemessen in einer Weise berücksichtigt hat, die jegliche Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt beseitigt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission, T-793/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:790, Rn. 70).

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    So kann die Klägerin zulässigerweise die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses angreifen, soweit sie mit der Klage den Schutz ihrer Verfahrensrechte sicherzustellen sucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 43).

    Vielmehr liegt im Bestehen von ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die im angefochtenen Beschluss durchgeführte Prüfung zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt ermöglichte es daher nicht, das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf diese Frage auszuschließen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 129).

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Es stellt nämlich einen Anhaltspunkt für das Bestehen von Schwierigkeiten dar, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen können, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2016, Søndagsavisen/Kommission, T-167/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:603, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oberflächliche und knappe Beurteilung der beiden Kriterien, auf die sich diese Prüfung gestützt hat, kommt nämlich einer unvollständigen Prüfung des Einzugsgebiets durch die Kommission gleich, spricht dafür, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Frage hätte haben müssen, ob es andere Flughäfen im selben Einzugsgebiet gab, und deutet auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten hin (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2016, Søndagsavisen/Kommission, T-167/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:603, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteile vom 12. Mai 2016, 1talien/Kommission, T-384/14, EU:T:2016:298, Rn. 38 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission, T-375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission, T-375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289, Rn. 68).

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, und sie kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ergeben (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 93).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-218/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Begriff unter bestimmten Voraussetzungen etwa Gewerkschaften (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33) und indirekte Wettbewerber des Empfängers der streitigen Beihilfe (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132) umfassen kann.
  • EuG, 15.10.2018 - T-79/16

    Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-325/10

    Iliad u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 22.09.2011 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuG, 12.05.2016 - T-384/14

    Italien / Kommission

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 30.01.2019 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 20.01.2022 - C-594/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Er ist Gegenstand der im Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-218/18 eingetragenen Klage.
  • EuGH, 14.09.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Rheinland-Pfalz (Deutschland, im Folgenden: Land) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-218/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:282), mit dem das Gericht den Beschluss C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (T - 218/18, EU:T:2021:282), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Rheinland-Pfalz (Deutschland, im Folgenden: Land) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-218/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:282), mit dem das Gericht den Beschluss C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.
  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15
    Er ist Gegenstand der im Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-218/18 eingetragenen Klage.
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