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   EuG, 19.05.2021 - T-256/20   

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https://dejure.org/2021,13382
EuG, 19.05.2021 - T-256/20 (https://dejure.org/2021,13382)
EuG, Entscheidung vom 19.05.2021 - T-256/20 (https://dejure.org/2021,13382)
EuG, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - T-256/20 (https://dejure.org/2021,13382)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Steinel/ EUIPO (GluePro)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke GluePro - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 17.05.2017 - C-437/15

    EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das letztgenannte Erfordernis betrifft, kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen dasselbe Eintragungshindernis entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt allerdings nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

    Daraus ergibt sich, dass eine solche Beurteilung konkret für die Prüfung jeder Anmeldung und gegebenenfalls für jedes der verschiedenen möglicherweise anwendbaren absoluten Eintragungshindernisse erfolgen muss (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

    Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum ersten Argument ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38).

  • EuG, 08.05.2019 - T-469/18

    Battelle Memorial Institute/ EUIPO (HEATCOAT) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Insoweit ist festzustellen, dass allein der Umstand, dass die Anmeldemarke für eine Beschreibung von Waren eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht den Schluss zulässt, dieses Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T-469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 29).

    Die angemeldete Marke besteht also nicht aus einem einzigen Wort, bei dem es sich um eine Wortneuschöpfung handeln würde, sondern aus der bloßen Aneinanderreihung zweier Begriffe, "glue" und "pro", die leicht und ohne Weiteres wiedererkennbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, HEATCOAT, T-469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.01.2019 - T-40/18

    Ecolab USA/ EUIPO (SOLIDPOWER)

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Das zweite Argument, wonach das Wort "pro" für sich allein als zu vage wahrgenommen werden könnte, um als beschreibend für die in Rede stehenden Waren angesehen zu werden, ist irrelevant, da bei sprachlichen Ausdrücken, die aus einer Kombination von Begriffen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Begriffe getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch diese gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, Ecolab USA/EUIPO [SOLIDPOWER], T-40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Gesamtwürdigung der Marke kann es sich nämlich als sinnvoll erweisen, jeden ihrer Wortbestandteile zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, SOLIDPOWER, T-40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.09.2015 - T-550/14

    Volkswagen / HABM (COMPETITION) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Dagegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T-550/14, EU:T:2015:640, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).
  • EuG, 31.01.2019 - T-427/18

    Geske/ EUIPO (SATISFYERMEN) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt zudem die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht von einem konkreten, aktuellen oder ernsthaften Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter ab, das den Nachweis der tatsächlichen beschreibenden Verwendung des in Rede stehenden Ausdrucks impliziert, und dass es ausreicht, dass der Ausdruck zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteile vom 15. März 2018, SSP Europe/EUIPO [SECURE DATA SPACE], T-205/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:150, Rn. 25, und vom 31. Januar 2019, Geske/EUIPO [SATISFYERMEN], T-427/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:41, Rn. 39).
  • EuG, 15.03.2018 - T-205/17

    SSP Europe/ EUIPO (SECURE DATA SPACE) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt zudem die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht von einem konkreten, aktuellen oder ernsthaften Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter ab, das den Nachweis der tatsächlichen beschreibenden Verwendung des in Rede stehenden Ausdrucks impliziert, und dass es ausreicht, dass der Ausdruck zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteile vom 15. März 2018, SSP Europe/EUIPO [SECURE DATA SPACE], T-205/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:150, Rn. 25, und vom 31. Januar 2019, Geske/EUIPO [SATISFYERMEN], T-427/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:41, Rn. 39).
  • EuG, 28.04.2015 - T-216/14

    Volkswagen / HABM (EXTRA) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.05.2021 - T-256/20
    Im vorliegenden Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der betreffenden Waren die Zusammensetzung "GluePro" ohne umfangreichere Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Professionalität und die Effizienz der betreffenden Waren und nicht als einen über eine Werbebotschaft hinausgehenden Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T-216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 27).
  • EuG, 29.01.2020 - T-42/19

    Volkswagen/ EUIPO (CROSS) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke CROSS -

  • EuG, 02.12.2015 - T-529/14

    adp Gauselmann / HABM (Multi Win) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 13.05.2020 - T-5/19

    Clatronic International/ EUIPO (PROFI CARE)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuG, 16.12.2010 - T-286/08

    Fidelio / OHMI (Hallux) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 09.03.2017 - T-400/16

    Maximum Play / EUIPO (MAXPLAY) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 27.10.2016 - T-37/16

    Caffè Nero Group / EUIPO (CAFFÈ NERO)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 12.01.2005 - T-334/03

    Deutsche Post EURO EXPRESS / HABM (EUROPREMIUM) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuG, 09.07.2010 - T-85/08

    Exalation / HABM (Vektor-Lycopin) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • EuG, 21.12.2021 - T-205/21

    Kewazo/ EUIPO (Liftbot) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Liftbot -

    Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Mai 2021, Steinel/EUIPO [GluePro], T-256/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:279, Rn. 16).

    Es ist daran zu erinnern, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Mai 2021, Steinel/EUIPO [GluePro], T-256/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:279, Rn. 18).

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