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   EuG, 19.06.2019 - T-213/18   

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https://dejure.org/2019,16543
EuG, 19.06.2019 - T-213/18 (https://dejure.org/2019,16543)
EuG, Entscheidung vom 19.06.2019 - T-213/18 (https://dejure.org/2019,16543)
EuG, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - T-213/18 (https://dejure.org/2019,16543)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Brita/ EUIPO (Forme d'un robinet)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Brita/ EUIPO (Forme d'un robinet)

    Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Getränkeausgabehahns - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 19.05.2021 - T-535/20

    Müller/ EUIPO (TIER SHOP) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke TIER SHOP

    Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32, und vom 19. Juni 2019, Brita/EUIPO [Form eines Getränkeausgabehahns], T-213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 36).

    Außerdem hat die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind und die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind (Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33, und vom 19. Juni 2019, Form eines Getränkeausgabehahns, T-213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 37).

  • EuG, 08.11.2023 - T-114/23

    Papier-Mettler/ EUIPO (Forme d´un sac) - Unionsmarke - Anmeldung einer

    Es genügt nicht, dass die Form, die die angemeldete Marke bildet, sich in Bezug auf bestimmte physische Merkmale der Ware von anderen auf dem Markt erhältlichen Formen der gleichen Ware unterscheidet, sondern diese Merkmale müssen zudem hinreichend ausgeprägt sein, damit die Verbraucher die mit dem in Betracht gezogenen Zeichen ausgestattete Ware allein anhand ihrer Form von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Brita/EUIPO [Form eines Getränkeausgabehahns], T-213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 63).

    Wie oben in den Rn. 46 und 47 ausgeführt, müssen für die Annahme, dass ein aus der Form der fraglichen Ware bestehendes dreidimensionales Zeichen Unterscheidungskraft hat, seine Merkmale hinreichend ausgeprägt sein, damit die Verbraucher die mit dem in Betracht gezogenen Zeichen ausgestattete Ware allein anhand ihrer Form von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Form eines Getränkeausgabehahns, T-213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 63).

  • EuG, 08.11.2023 - T-113/23

    Papier-Mettler/ EUIPO (Forme d´un sac) - Unionsmarke - Anmeldung einer

    Es genügt nicht, dass die Form, die die angemeldete Marke bildet, sich in Bezug auf bestimmte physische Merkmale der Ware von anderen auf dem Markt erhältlichen Formen der gleichen Ware unterscheidet, sondern diese Merkmale müssen zudem hinreichend ausgeprägt sein, damit die Verbraucher die mit dem in Betracht gezogenen Zeichen ausgestattete Ware allein anhand ihrer Form von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Brita/EUIPO [Form eines Getränkeausgabehahns], T-213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 63).

    Wie oben in den Rn. 48 und 49 ausgeführt, müssen für die Annahme, dass ein aus der Form der fraglichen Ware bestehendes dreidimensionales Zeichen Unterscheidungskraft hat, seine Merkmale hinreichend ausgeprägt sein, damit die Verbraucher die mit dem in Betracht gezogenen Zeichen ausgestattete Ware allein anhand ihrer Form von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Form eines Getränkeausgabehahns, T-213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 63).

  • EuG, 14.11.2019 - T-669/18

    Neoperl/ EUIPO (Représentation de quatre trous comblés dans un motif à trous

    Wie das EUIPO zutreffend hervorhebt, kann sich die gesteigerte Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise vorliegend gegebenenfalls darin niederschlagen, dass sie die vier ausgefüllten Löcher des Siebs eines sanitären Auslaufteils überhaupt wahrnehmen - wie die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat -, doch kann angesichts der ebenfalls gesteigerten Umsicht und Erfahrung, die mit dieser Aufmerksamkeit einhergehen, im vorliegenden Fall nicht der Schluss gezogen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit den Branchennormen und der Branchenüblichkeit vertraut sind, diese Löcher schon deshalb zwangsläufig eher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Azur Space Solar Power/EUIPO [Darstellung schwarzer Linien und Steine], T-614/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:675, Rn. 30, und vom 19. Juni 2019, Brita/EUIPO [Form eines Getränkeausgabehahns], T-213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 56) und nicht als funktionelles oder rein dekoratives Element.
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