Rechtsprechung
   EuG, 19.06.2019 - T-307/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16545
EuG, 19.06.2019 - T-307/17 (https://dejure.org/2019,16545)
EuG, Entscheidung vom 19.06.2019 - T-307/17 (https://dejure.org/2019,16545)
EuG, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - T-307/17 (https://dejure.org/2019,16545)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,16545) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adidas/ EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke mit der Darstellung dreier paralleler Streifen - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Adidas 3-Streifen-Marke war wegen Nichtigkeit zu löschen / ACHTUNG: Urteil bezieht sich auf bestimmte 3-Streifen-Marke!

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unionsmarke von Adidas bestehend aus drei parallelen in beliebiger Richtung angebrachten Streifen mangels Unterscheidungskraft nichtig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Löschung der für Adidas eingetragenen Unionsmarke "Drei Streifen"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Adidas verliert (überraschend) Rechtsstreit um 3-Streifen-Marke

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Adidas-Streifen nicht markenfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Adidas-Marke (Drei Streifen) nichtig

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Adidas verliert Streit um Drei-Streifen Unionsmarke

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Marke von Adidas nichtig!

  • junit.de (Kurzinformation)

    Adidas - Streit um Drei-Streifen-Marke

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht der Europäischen Union bestätigt Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas - Erlangung von Unterscheidungskraft der Marke im gesamten EU-Gebiet nicht nachgewiesen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Adidas unterliegt in Markenstreit: Streifen sind nicht gleich Streifen

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-84/17

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Aus der Einheitlichkeit der Unionsmarke folgt, dass ein Zeichen in der gesamten Union originäre oder durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft haben muss, um zur Eintragung zugelassen zu werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 68).

    Daraus folgt, dass eine Marke, die keine originäre Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten hat, nach dieser Bestimmung nur eingetragen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung im gesamten Hoheitsgebiet der Union Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gewiss muss zwar der infolge der Benutzung erfolgte Erwerb von Unterscheidungskraft durch eine Marke für den Teil der Union nachgewiesen werden, in dem die Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, doch ginge es zu weit, zu verlangen, dass der Nachweis eines solchen Erwerbs für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss (Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist nicht auszuschließen, dass Beweismittel dafür, dass ein bestimmtes Zeichen infolge der Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, für mehrere Mitgliedstaaten, ja sogar die gesamte Union, einen Aussagewert haben (Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 80).

    In einem solchen Fall können die Beweise für die Benutzung eines Zeichens auf einem solchen grenzüberschreitenden Markt für alle betreffenden Mitgliedstaaten aussagekräftig sein (Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 81).

    Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der geografischen, kulturellen oder sprachlichen Nähe zweier Mitgliedstaaten die maßgeblichen Verkehrskreise des einen Mitgliedstaats über ausreichende Kenntnisse der Waren oder Dienstleistungen verfügen, die es auf dem nationalen Markt des anderen Mitgliedstaats gibt (Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 82).

    Nach diesen Erwägungen ist es zwar nicht erforderlich, dass für die Eintragung einer Marke gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, die keine originäre Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union hat, für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, jedoch müssen die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde (Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 83).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Ferner besagt die - originäre oder durch Benutzung erworbene - Unterscheidungskraft einer Marke, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Beurteilung, ob eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware oder die Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 51, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 60).

    Die oben in den Rn. 109 und 110 genannten Gesichtspunkte müssen umfassend geprüft werden (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 49, und vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Erkennen die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise auf der Grundlage der genannten Faktoren die Ware dank der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 52).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Ferner besagt die - originäre oder durch Benutzung erworbene - Unterscheidungskraft einer Marke, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35).

    Diese - originäre oder durch Benutzung erworbene - Unterscheidungskraft ist in Bezug auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und in Bezug darauf, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie wahrnehmen, zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und 75).

    Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Beurteilung, ob eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware oder die Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 51, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 60).

  • EuG, 13.09.2016 - T-146/15

    hyphen / EUIPO - Skylotec (Représentation d'un polygone) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Es ist jedoch entschieden worden, dass sich Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf Situationen bezieht, in denen das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Formen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2015, LTJ Diffusion/HABM - Arthur et Aston [ARTHUR & ASTON], T-83/14, EU:T:2015:974, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO - Skylotec [Darstellung eines Vielecks], T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 27).

    Je einfacher nämlich eine Marke ist, desto weniger ist sie geeignet, Unterscheidungskraft zu entfalten, und desto eher kann eine Änderung der Marke eines ihrer wesentlichen Merkmale beeinträchtigen und somit die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise verändern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 33 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/13

    Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Die Klägerin beanstandet dennoch diese Auslegung der streitigen Marke und erklärt, zum einen könne eine Bildmarke ohne Angabe ihrer Dimensionen oder Proportionen eingetragen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Apple, C-421/13, EU:C:2014:2070, Rn. 19 und 27) und zum anderen handle es sich bei der streitigen Marke um eine Mustermarke.

    Dieses Ergebnis wird durch das von der Klägerin angeführte Urteil vom 10. Juli 2014, Apple (C-421/13, EU:C:2014:2070, Rn. 19 und 27), nicht in Frage gestellt.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Deshalb ist in Bezug auf die Formen der Benutzung davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Prüfung der ernsthaften Benutzung einer Marke denen entsprechen, die für den Erwerb der Unterscheidungskraft eines Zeichens durch Benutzung im Hinblick auf dessen Eintragung gelten (Urteil vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 33 und 34; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:61, Nr. 24).

    Die oben in den Rn. 109 und 110 genannten Gesichtspunkte müssen umfassend geprüft werden (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 49, und vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 31).

  • EuG, 30.11.2017 - T-101/15

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Ist die Marke eingetragen, kann der Markeninhaber keinen Schutz beanspruchen, der über den durch die grafische Darstellung gewährten Schutz hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum Mark [Kombination der Farben Blau und Silber], T-101/15 und T-102/15, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2017:852, Rn. 71).

    Regel 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt: "Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten." Folglich muss dann, wenn eine Anmeldung eine Beschreibung enthält, diese Beschreibung zusammen mit der grafischen Darstellung geprüft werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. November 2017, Kombination der Farben Blau und Silber, T-101/15 und T-102/15, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2017:852, Rn. 79).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Insoweit ist festzustellen, dass die Regelung über Unionsmarken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 65).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Somit können der von der Marke gehaltene Marktanteil sowie der Anteil an den Gesamtwerbeausgaben für den fraglichen Produktmarkt, den die Werbeausgaben für diese Marke bilden, für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, relevante Angaben sein (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 76 und 77).
  • EuGH, 22.10.2014 - C-466/13

    Repsol / HABM

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-307/17
    Folglich ist die streitige Marke allein auf der Grundlage der maßgeblichen Unionsregelung zu beurteilen, und die Entscheidungen der nationalen Gerichte können jedenfalls die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen (Beschluss vom 22. Oktober 2014, Repsol YPF/HABM, C-466/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2331, Rn. 90; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 91).
  • EuG, 15.12.2015 - T-83/14

    LTJ Diffusion / OHMI - Arthur und Aston (ARTHUR & ASTON) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03

    Nestlé

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

  • EuG, 21.05.2015 - T-145/14

    adidas / OHMI - Shoe Branding Europe (Deux bandes parallèles sur une chaussure)

  • EuG, 09.11.2016 - T-579/14

    Birkenstock Sales / EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées

  • EuG, 19.09.2012 - T-326/10

    Fraas / HABM () und brun) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

  • EuG, 28.10.2009 - T-137/08

    BCS / OHMI - Deere () und jaune) - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 15.12.2016 - T-112/13

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 25.11.2015 - T-629/14

    Jaguar Land Rover / HABM (Forme d'une voiture)

  • EuG, 14.12.2017 - T-304/16

    bet365 Group/ EUIPO - Hansen (BET 365) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

  • EuGH, 21.01.2016 - C-170/15

    Enercon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    Sobald eine Marke eingetragen ist, kann ihr Inhaber nicht einen Schutz beanspruchen, der über den durch diese grafische Darstellung gewährten Schutz hinausgeht oder dieser Darstellung nicht entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum Mark [Kombination der Farben Blau und Silber], T-101/15 und T-102/15, EU:T:2017:852, Rn. 71, und vom 19. Juni 2019, adidas/EUIPO - Shoe Branding Europe (Darstellung dreier paralleler Streifen), T-307/17, EU:T:2019:427, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, EU:C:2003:244), ergibt sich, dass eine Beschreibung eines Zeichens erforderlich sein kann, um den Anforderungen von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2017, Kombination der Farben Blau und Silber, T-101/15 und T-102/15, EU:T:2017:852, Rn. 79 und 80, und vom 19. Juni 2019, Darstellung dreier paralleler Streifen, T-307/17, EU:T:2019:427, Rn. 31).

    Die Vorschrift, wonach die Benutzung einer Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, auch als Benutzung dieser Marke anzusehen ist, kann der Kürze halber auch "Gesetz der zulässigen Varianten" genannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Darstellung dreier paralleler Streifen, T-307/17, EU:T:2019:427, Rn. 48).

    Je einfacher nämlich eine Marke ist, desto weniger ist sie geeignet, Unterscheidungskraft zu entfalten, und desto eher kann eine Änderung der Marke eines ihrer wesentlichen Merkmale beeinträchtigen und somit die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 33 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juni 2019, Darstellung dreier paralleler Streifen, T-307/17, EU:T:2019:427, Rn. 72).

  • EuG, 06.03.2024 - T-652/22

    Lidl Stiftung/ EUIPO - MHCS (Nuance de couleur orange)

    À cet égard, elle se réfère à l'arrêt du 19 juin 2019, adidas/EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles) (T-307/17, EU:T:2019:427).

    Dès lors, dans l'hypothèse où une description est présente dans la demande d'enregistrement, cette description doit être examinée conjointement avec la représentation graphique (voir arrêt du 19 juin 2019, Représentation de trois bandes parallèles, T-307/17, EU:T:2019:427, point 31 et jurisprudence citée).

  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Sie entspreche auch der ständigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Zeichen, z. B. BPatG, Beschluss vom 28.06.2006, 26 W (pat) 40/03; Beschluss vom 16.02.2011, 28 W (pat) 551/10; Beschluss vom 05.04.2004, 30 W (pat) 17/04; EuG, Urteil vom 21.04.2015, T-359/12; Urteil vom 19.09.2012, T-326/10; Urteil vom 19.06.2019, T-307/17.
  • EuG, 07.12.2022 - T-487/21

    Neoperl/ EUIPO (Représentation d´un insert sanitaire cylindrique) - Unionsmarke -

    Folglich muss, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht (siehe oben, Rn. 51), wenn eine Anmeldung eine Beschreibung enthält, diese Beschreibung zusammen mit der grafischen Darstellung geprüft werden (vgl. Urteil vom 19. Juni 2019, adidas/EUIPO - Shoe Branding Europe [Darstellung dreier parallel laufender Streifen], T-307/17, EU:T:2019:427, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 22.01.2020 - 2a O 288/18
    Der Ähnlichkeit im Gesamteindruck steht auch nicht das von der Beklagten angeführte Urteil des EuG vom 19.06.2019, Az. T-307/17, zu der Bildmarke der Klägerin unter der Registernummer 12442166 entgegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht