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   EuG, 19.06.2019 - T-353/15   

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EuG, 19.06.2019 - T-353/15 (https://dejure.org/2019,16547)
EuG, Entscheidung vom 19.06.2019 - T-353/15 (https://dejure.org/2019,16547)
EuG, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - T-353/15 (https://dejure.org/2019,16547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    NeXovation / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für die Errichtung eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für die Errichtung eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Nürburgrings

  • heise.de (Pressebericht, 19.06.2019)

    Verkauf des Nürburgrings war rechtens

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nürburgring-Verkauf billigt: Assets nicht "beihilfeinfiziert" erworben

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage müssen aber kumulativ erfüllt sein (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 199).

    Somit ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, mit der am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68), wobei, wenn ein Beteiligter eine Beschwerde eingelegt hat, die Ablehnung der Kommission, dieser Beschwerde stattzugeben, in jedem Fall als Ablehnung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 51 bis 54).

    Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte "Entscheidung, keine Einwände zu erheben"), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 52, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68).

    Dass die Kommission nach Ansicht der Klägerin auf einige von ihr erhobene Rügen nicht eingegangen ist, heißt nicht, dass sie sich nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der fraglichen Maßnahme äußern konnte und dass sie deshalb das förmliche Prüfverfahren einleiten musste, um ihre Untersuchung zu Ende zu führen (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 130).

    Erfolgt die Veräußerung der Vermögenswerte von Empfängern staatlicher Beihilfen hingegen zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis, kann damit ein ungerechtfertigter Vorteil auf den Erwerber übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161).

    Wären die Vermögenswerte des Nürburgrings, wie oben in Rn. 115 ausgeführt, unter dem Marktpreis veräußert worden, wäre dem Erwerber möglicherweise ein ungerechtfertigter Vorteil gewährt worden (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell von ihr betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 20).

    Das Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung ermöglicht es, Konkurrenten zu identifizieren, die durch eine Beihilfe dergestalt individualisiert werden, dass sie die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.

    Soweit die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass sie in der Lage gewesen wäre, die Vermögenswerte des Nürburgrings zu erwerben und damit in die relevanten Märkte einzutreten, wenn sie im Rahmen des Bietverfahrens nicht diskriminiert worden wäre (siehe oben, Rn. 10), und dass es für sie wegen des Ansehensverlustes und der negativen Öffentlichkeitswirkung, die sich aus dem erlittenen Rückschlag im Bietverfahren ergeben hätten, schwierig gewesen wäre, andere Rennstrecken zu erwerben oder zu betreiben, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen vor den Gerichten der Europäischen Union und in Anbetracht der oben in den Rn. 49 bis 51 angeführten Rechtsprechung nicht ausreichen kann, um sie in Bezug auf die Beihilfen an die Veräußerer und auf die erste angefochtene Entscheidung so zu individualisieren, dass sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wie sie im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), angeführt worden sind.

    Da aus den oben in den Rn. 55 bis 57 angeführten Gründen nicht angenommen werden kann, dass die Klägerin die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist zur Klärung der Frage, ob sie zur Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung befugt ist, zu prüfen, ob sie rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass sie eine Beteiligte ist.

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Es reicht aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im letzteren Fall kann die Maßnahme entweder keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43).

    Daher ist in einem ersten Schritt der erste Teil des vierten Klagegrundes und sodann im Licht dieses Teils, mit dem eine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin gerügt wird, der erste, der dritte und der fünfte Klagegrund zu untersuchen, um zu prüfen, ob das Vorbringen, auf das sie gestützt werden, ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme erkennen lässt, bei deren Bestehen die Kommission das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen, was zu prüfen die Rechtsprechung dem Gericht gestattet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 56 und 58).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Die Kommission hat dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 64, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89).

    Der erforderliche Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen und der Begründung der Entscheidung der Kommission kann nämlich nicht dazu führen, dass die Kommission jedes einzelne für die Beschwerdegründe vorgebrachte Argument widerlegen muss (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Nur im Rahmen des in letzterer Bestimmung vorgesehenen Verfahrens sieht der AEU-Vertrag die Verfahrensgarantie vor, die in der Verpflichtung der Kommission besteht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 35).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 36).

    Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte "Entscheidung, keine Einwände zu erheben"), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 52, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Nur im Rahmen des in letzterer Bestimmung vorgesehenen Verfahrens sieht der AEU-Vertrag die Verfahrensgarantie vor, die in der Verpflichtung der Kommission besteht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 35).

    Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens muss sich die Kontrolle des Unionsrichters darauf konzentrieren, ob die Beurteilungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Beihilfe gestützt hat, in Anbetracht der vom Kläger im konkreten Fall vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise Schwierigkeiten aufwarfen, die geeignet waren, Bedenken zu wecken und damit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 31, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 34).

    Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Entscheidung über Beihilfen handelt, die am Ende der Vorprüfungsphase ergeht, weil sie innerhalb kurzer Frist zu treffen ist und deshalb lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme sieht, die geeignet wären, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 48, und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell von ihr betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 20).

    Nur im Rahmen des in letzterer Bestimmung vorgesehenen Verfahrens sieht der AEU-Vertrag die Verfahrensgarantie vor, die in der Verpflichtung der Kommission besteht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 35).

    Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens muss sich die Kontrolle des Unionsrichters darauf konzentrieren, ob die Beurteilungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Beihilfe gestützt hat, in Anbetracht der vom Kläger im konkreten Fall vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise Schwierigkeiten aufwarfen, die geeignet waren, Bedenken zu wecken und damit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 31, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 34).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Die Kommission hat dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 64, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission die Beschwerden, mit denen sie auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen befasst wird, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was sie verpflichten kann, eine über die bloße Prüfung der ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hinausgehende Prüfung vorzunehmen und Gesichtspunkte zu untersuchen, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62, und vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90).

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass "Beteiligte" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein Interesse an der Nichtigerklärung einer am Ende des Vorprüfungsverfahrens ergangenen Entscheidung haben, da die Kommission im Fall einer solchen Nichtigerklärung nach Art. 108 AEUV das förmliche Prüfverfahren einleiten müsste und es ihnen dadurch ermöglicht würde, Stellung zu nehmen und so die neue Entscheidung der Kommission zu beeinflussen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 62 und 64).

    In einem solchen Fall darf die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-353/15
    Die Rechtsprechung hat auch befunden, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügte oder verfügen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", diejenigen sind, die für die vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71).

    Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Entscheidung über Beihilfen handelt, die am Ende der Vorprüfungsphase ergeht, weil sie innerhalb kurzer Frist zu treffen ist und deshalb lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme sieht, die geeignet wären, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 48, und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuGH, 02.09.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission

    die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:434), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1, im Folgenden: abschließender Beschluss) abgewiesen hat.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-353/15 erhobene Nichtigkeitsklage auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T - 353/15, EU:T:2019:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, EU:T:2004:348, Rn. 44), vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 73), vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 41), vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission (T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 47), vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 69), und Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission (T-321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 41).

    16 Urteil vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 69).

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, EU:T:2004:348, Rn. 44), vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 73), vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 41), vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission (T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 47), vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 69), und Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission (T-321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    28 Urteile vom 18. Januar 2017, Andersen/Kommission (T-92/11 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:14, Rn. 57), und vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 196).
  • EuG, 30.11.2023 - T-130/19

    Spadafora / Kommission

    Il importe de rappeler, en premier lieu, que la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (voir ordonnance du 16 octobre 2017, NeXovation/Commission, T-353/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:737, point 28 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (im Folgenden: abschließender Beschluss)(2) abgewiesen hat.
  • EuG, 03.08.2023 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der erteilten Informationen abhängt (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2017, NeXovation/Kommission, T-353/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:737, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.09.2021 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

    Es handelt sich zum Ersten um Fälle, in denen das förmliche Prüfverfahren, das die Kommission nach der Nichtigerklärung eines nach einer Vorprüfung erlassenen Beschlusses eröffnen muss, anders als im vorliegenden Fall nicht gegenstandslos geworden ist, weil von der streitigen Maßnahme in keinerlei Hinsicht Abstand genommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission, T-373/15, EU:T:2019:432, Rn. 15, 83 und 90 bis 92, und vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission, T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 14, 67 und 72 bis 74).
  • EuG, 14.12.2022 - T-173/21

    Novelis Deutschland/ EUIPO - CU.CO. (Plat pour gril) - Verfahren -

    Was die für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren angefallenen Kosten betrifft, so hält es das Gericht mangels einer Evaluierung der auf dieses Verfahren entfallenden erstattungsfähigen Kosten durch die Streithelferin für angemessen, die objektiv notwendigen Aufwendungen für die Verteidigung ihrer Interessen auf 250 Euro festzusetzen, was einer Arbeitsstunde ihrer Vertreter entspricht (Beschluss vom 16. Oktober 2017, NeXovation/Kommission, T-353/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:737, Rn. 43).
  • EuG, 29.06.2023 - T-165/20

    JC/ EUCAP Somalia

    À cet égard, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (voir ordonnance du 16 octobre 2017, NeXovation/Commission, T-353/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:737, point 28 et jurisprudence citée).
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