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   EuG, 19.06.2019 - T-479/18   

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EuG, 19.06.2019 - T-479/18 (https://dejure.org/2019,16538)
EuG, Entscheidung vom 19.06.2019 - T-479/18 (https://dejure.org/2019,16538)
EuG, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - T-479/18 (https://dejure.org/2019,16538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Multifit/ EUIPO (Premiere)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Premiere - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Multifit/ EUIPO (Premiere)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Multifit/ EUIPO (Premiere)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Premiere - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Weiter bedeutet nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).

    Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, wonach das angemeldete Zeichen gleichzeitig als Qualitätsangabe und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden könne, darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätsangaben oder Aufforderungen zum Kauf der von der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29" Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663" Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252" Rn. 22).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Der Unionsrichter hat insbesondere festgestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Folglich ist es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, sowie vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Weiter bedeutet nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, wonach das angemeldete Zeichen gleichzeitig als Qualitätsangabe und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden könne, darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätsangaben oder Aufforderungen zum Kauf der von der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29" Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663" Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252" Rn. 22).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Weiter bedeutet nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).

    Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, wonach das angemeldete Zeichen gleichzeitig als Qualitätsangabe und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden könne, darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätsangaben oder Aufforderungen zum Kauf der von der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29" Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663" Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252" Rn. 22).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuG, 31.05.2016 - T-301/15

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Der Unionsrichter hat insbesondere festgestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuG, 11.12.2013 - T-123/12

    Smartbook / HABM (SMARTBOOK) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Zwischen dem Geltungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und dem von deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c besteht eine gewisse Überschneidung, da die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Smartbook/HABM [SMARTBOOK], T-123/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:636, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einem Zeichen kann aber aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, SMARTBOOK, T-123/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:636, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.07.2018 - T-222/14

    Deluxe Entertainment Services Group/ EUIPO (deluxe)

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung ein Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 4. Juli 2018, Deluxe Entertainment Services Group/EUIPO [deluxe], T-222/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:402" Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese zunächst im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend auch für Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 4. Juli 2018, deluxe, T-222/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:402" Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE), T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE), T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuG, 15.09.2005 - T-320/03

    Citicorp / HABM (LIVE RICHLY) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY -

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Die Unterscheidungskraft einer Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 beurteilt sich danach, ob sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. oben, Rn. 44), und die fehlende vorherige Benutzung ist insoweit nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird (Urteil vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHELY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 88).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 19.06.2019 - T-479/18
    Folglich ist es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, sowie vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).
  • EuG, 28.10.2009 - T-273/08

    X-Technology R & D Swiss / OHMI - Ipko-Amcor (First-On-Skin) - Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 17.01.2013 - T-582/11

    Solar-Fabrik / HABM (Premium XL) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen der

  • EuG, 01.03.2005 - T-185/03

    Fusco / OHMI - Fusco International (ENZO FUSCO) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 06.10.2021 - T-3/21

    Power Horse Energy Drinks/ EUIPO - Robot Energy Europe (UNSTOPPABLE) -

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 19. Juni 2019, Multifit/EUIPO [Premiere], T-479/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:430, Rn. 43).
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