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   EuG, 19.07.2017 - T-432/16   

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https://dejure.org/2017,24988
EuG, 19.07.2017 - T-432/16 (https://dejure.org/2017,24988)
EuG, Entscheidung vom 19.07.2017 - T-432/16 (https://dejure.org/2017,24988)
EuG, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - T-432/16 (https://dejure.org/2017,24988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik v EUIPO (медведь)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke медведь - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik / EUIPO (медведь)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik / EUIPO (медведь)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke медведь - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 07.11.2014 - T-567/12

    Kaatsu Japan / HABM (KAATSU)

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Diese Bestimmung verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens kann jedoch nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorgenommen werden (vgl. Urteil vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Die Eintragung ist also bereits dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen, wenn die angemeldete Marke in zumindest einer ihrer Bedeutungen für die in Rede stehenden Waren beschreibend verwendet werden kann (vgl. Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Einschränkung aber, um das Fortbestehen von Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes zu vermeiden, nur eingetragen werden, wenn aus ihr klar das Verzeichnis der Waren hervorgeht, die im Register verbleiben; sie darf nicht zum Ziel haben, Waren mit bestimmten Merkmalen auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 115).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Die Eintragung einer Unionsmarke ist ausgeschlossen, wenn diese Marke in einer der Amtssprachen der Union beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

    In Bezug auf den zweiten Klagegrund, mit dem die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).

  • EuG, 05.05.2011 - T-41/10

    SIMS - École de ski internationale / OHMI - SNMSF (esf école du ski français)

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Eine Marke verliert diese Gewährleistungsfunktion, wenn die Verkehrskreise durch die Information, die sie enthält, getäuscht werden können (Urteil vom 5. Mai 2011, SIMS - École de ski internationale/HABM - SNMSF [esf école du ski français], T-41/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:200, Rn. 49 und 50).
  • EuG, 15.09.2005 - T-320/03

    Citicorp / HABM (LIVE RICHLY) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY -

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Insoweit ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass die Bedeutung einer Wortmarke nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf die in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 83).
  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Zudem müssen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit ihrem Art. 26 Abs. 1 Buchst. c die von der Anmeldung erfassten Waren klar und eindeutig angegeben werden, um in das Register eingetragen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 56).
  • EuG, 27.02.2015 - T-106/14

    Universal Utility International / HABM (Greenworld) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Sodann ist im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung der angemeldeten Marke zu prüfen, ob das Zeichen ¼µ´²µ´ÑŒ einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2011, ReValue Immobilienberatung/HABM [ReValue], T-487/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:317, Rn. 68, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2012 - T-72/11

    Sogepi Consulting y Publicidad / HABM (ESPETEC)

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Somit ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht allein anhand der Amtssprachen der Union vorzunehmen ist, sondern dass dabei sämtliche Sprachen herangezogen werden müssen, die zumindest in einem Teil der Union verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2012, 0rganismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM - Garmo [HELLIM], T-534/10, EU:T:2012:292, Rn. 38 und 39, und vom 13. September 2012, Sogepi Consulting y Publicidad/HABM [ESPETEC], T-72/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:424, Rn. 36).
  • EuG, 28.06.2011 - T-487/09

    ReValue Immobilienberatung / HABM (ReValue)

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Sodann ist im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung der angemeldeten Marke zu prüfen, ob das Zeichen ¼µ´²µ´ÑŒ einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2011, ReValue Immobilienberatung/HABM [ReValue], T-487/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:317, Rn. 68, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.06.2007 - T-339/05

    MacLean-Fogg / HABM (LOKTHREAD)

    Auszug aus EuG, 19.07.2017 - T-432/16
    Drittens sind nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die angesprochenen Verkehrskreise, auf die bei der Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses abzustellen ist, nach den von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellungen russischsprachig, da das in Rede stehende Zeichen aus einem Wortelement in kyrillischen Schriftzeichen besteht, das aus dem Russischen stammt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.06.2012 - T-534/10

    Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / OHMI - Garmo (HELLIM) -

  • EuG, 13.12.2018 - T-830/16

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Überdies kann Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auch nicht so verstanden werden, dass er sich im Fall eines Wortzeichens zwingend auf eine der Amtssprachen eines Mitgliedstaats oder der Union bezieht (Urteil vom 13. September 2012, ESPETEC, T-72/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:424, Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 19. Juli 2017, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO [¼µ´²µ´ÑŒ], T-432/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:527, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es, wie das Gericht vor Kurzem bestätigt hat, allgemein bekannt, dass ein erheblicher Teil der Bewohner der baltischen Staaten die russische Sprache beherrscht oder als Muttersprache hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2017, ¼µ´²µ´ÑŒ, T-432/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:527, Rn. 29).

  • EuGH, 16.01.2018 - C-570/17

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Art.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2017, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO (¼µ´²µ´ÑŒ) (T-432/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:527), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Mai 2016 (Sache R 240/2016-1) über die Anmeldung des Bildzeichens "¼µ´²µ´ÑŒ" als Unionsmarke abgewiesen hat.
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