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   EuG, 19.09.2019 - T-476/17   

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EuG, 19.09.2019 - T-476/17 (https://dejure.org/2019,30006)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2019 - T-476/17 (https://dejure.org/2019,30006)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2019 - T-476/17 (https://dejure.org/2019,30006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Überprüfung der Genehmigung - Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Verteidigungsrechte - Überschreitung von Befugnissen - Offenkundiger Ermessensfehler - Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung - Art. 14 der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Wie die mündlichen Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung zeigen, ist darüber hinaus festzustellen, dass die Stellungnahme der Klägerin zur wissenschaftlichen Grundlage für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens für Diflubenzuron gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Beantwortung der seitens des Gerichts im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen ergangenen Aufforderung abgegeben worden ist, sich in der Sitzung zur Relevanz der Ausführungen in den Rn. 88 bis 90 des Urteils vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission (T-584/13, EU:T:2018:279), für den vorliegenden Fall zu äußern.

    Daher hat der Antragsteller, um die Genehmigung zu erlangen, nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Genehmigung erfüllt sind, und nicht die Kommission den Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt sind, um sie verweigern zu können (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 86 und 88).

    In diesem Zusammenhang geht genauer aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009 hervor, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln angewandt werden sollten, "wenn nachgewiesen ist", dass sie u. a. voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 87).

    Außerdem hat grundsätzlich die Partei, die sich auf eine Rechtsvorschrift beruft, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 88).

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    So ist bereits entschieden worden, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 172).

    Dieser Schutz der öffentlichen Gesundheit hat Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er negative wirtschaftliche Auswirkungen, auch wenn sie beträchtlich sind, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, EU:C:1996:308, Rn. 93, und Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 456 und 457).

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Dieser Schutz der öffentlichen Gesundheit hat Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er negative wirtschaftliche Auswirkungen, auch wenn sie beträchtlich sind, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, EU:C:1996:308, Rn. 93, und Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 456 und 457).
  • EuG, 06.09.2013 - T-483/11

    Sepro Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Nach der Rechtsprechung ist der Kommission, damit sie die ihr durch die Verordnung Nr. 1107/2009 gesetzten Ziele wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 74 und 75, sowie vom 6. September 2013, Sepro Europe/Kommission, T-483/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:407, Rn. 38).
  • EuG, 22.06.2018 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Mit Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission (T-476/17 R, EU:T:2018:407), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, C-258/90 und C-259/90, EU:C:1992:199, Rn. 26, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, EU:C:2008:613, Rn. 56).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, EU:C:2006:408, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines offenkundigen Ermessensfehlers durch den Unionsrichter ist zu präzisieren, dass ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtfertigender offenkundiger Ermessensfehler der Kommission bei der Würdigung komplexer Tatsachen nur festgestellt werden kann, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Tatsachenwürdigung in dem Rechtsakt als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-326/05

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Nichtaufnahme von

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Nach der Rechtsprechung ist der Kommission, damit sie die ihr durch die Verordnung Nr. 1107/2009 gesetzten Ziele wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 74 und 75, sowie vom 6. September 2013, Sepro Europe/Kommission, T-483/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:407, Rn. 38).
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle insoweit überprüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, EU:C:1979:14, Rn. 5, vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 12, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-75/06, EU:T:2008:317, Rn. 83).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 15.10.2009 - C-425/08

    Enviro Tech (Europe) - Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und

  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

  • EuG, 29.03.2023 - T-868/19

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

    Abgesehen von dieser Plausibilitätskontrolle darf das Gericht seine Beurteilung hochkomplexer Tatsachen nicht an die Stelle der Beurteilung des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17, EU:T:2019:618, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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