Rechtsprechung
   EuG, 19.10.2005 - T-324/00   

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EuG, 19.10.2005 - T-324/00 (https://dejure.org/2005,16267)
EuG, Entscheidung vom 19.10.2005 - T-324/00 (https://dejure.org/2005,16267)
EuG, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - T-324/00 (https://dejure.org/2005,16267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben

  • Europäischer Gerichtshof

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben

  • EU-Kommission PDF

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben

  • EU-Kommission

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt; Gewährung von Finanzhilfen in der Gründungsphase bzw. Umstrukturierungsphase eines Unternehmens; Voraussetzungen für die Rückforderung einer gewährten Beihilfe durch die Kommission; Aufforderung zur ...

  • Judicialis

    EG Art. 87; ; EG Art. ... 88; ; Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 5; ; Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 6; ; Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 10; ; Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 13 Abs. 1; ; Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 14; ; Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.08.2000)

    Subventionen - "Klassischer Konkursfall"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    13 und 20, sowie vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 73).

    77 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 76, Randnr. 74).

    79 Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 76).

    99 Dies gilt umso mehr, als, wie in der 103. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, die CDA für die Übernahme von Vermögenswerten der LCA einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat, so dass dieser Vorgang nicht dazu geführt hat, dass der CDA der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verblieben ist, der mit den der LCA gewährten Beihilfen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 92).

    Sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus bestimmten Aktenstücken und den Erklärungen des Freistaats Thüringen und der CDA in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 geht nämlich im Gegenteil hervor, dass der Erwerb der Vermögenswerte der LCA durch die CDA nicht sofort erfolgte, sondern erst nach fruchtlosen Versuchen, die gesamte LCA an Dritte, darunter die Muttergesellschaft der Streithelferin ODS, zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 95).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    84 Die ersten beiden Finanzhilfen waren, obwohl sie direkt an die PBK gezahlt wurden, unstreitig für die Finanzierung der Errichtung des CD-Werks in Albrechts bestimmt, so dass, sieht man von der Fehlleitung dieser Zuwendungen zugunsten anderer Unternehmen der Pilz-Gruppe ab, die Kommission grundsätzlich zu Recht die Rückforderung von der LCA angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus, um die Durchführung einer Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen angeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    59 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Klage mit der vom Freistaat Thüringen erhobenen Klage zu äußern, die bei der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-318/00 eingetragen worden ist und den gleichen Gegenstand betrifft.

    62 Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 ist die Verbindung der Rechtssachen T-318/00 und T-324/00 für die Verkündung der Urteile aufgehoben worden.

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    92 Obwohl aber die Kommission über die dafür erforderlichen Mittel verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 29), ergibt sich aus keinem Aktenstück, dass sie die deutschen Behörden aufgefordert hätte, ihr genaue Auskünfte zu diesem Punkt zu erteilen.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus, um die Durchführung einer Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen angeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus, um die Durchführung einer Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen angeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wird wiederhergestellt (Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    76 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    78 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-324/00
    58 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. September 2002 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-328/99 (Italien/Kommission) und C-399/00 (SIM 2 Multimedia/Kommission) ausgesetzt.
  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Kostenfestsetzung

    wegen Antrags auf Kostenfestsetzung, eingereicht von der CDA Datenträger Albrechts GmbH im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, Slg. 2005, II-4309),.

    Mit Urteilen vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179, im Folgenden: Urteil Freistaat Thüringen) und CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, Slg. 2005, II-4309, im Folgenden: Urteil CDA), erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten des Freistaats Thüringen (T-318/00) und von CDA (T-324/00) auf.

    In seinem in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführten Urteil CDA habe das Gericht somit entscheidend dazu beigetragen, die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb von Vermögenswerten eines beihilfebegünstigten Unternehmens eine Umgehung einer Rückforderungsanordnung sein und eine Erstreckung der Haftung auf den Erwerber der genannten Vermögenswerte rechtfertigen könne.

    Das in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführte Urteil CDA befasse sich im Wesentlichen mit faktischen Fragen und enthalte keine wesentlichen rechtlichen Neuerungen.

    Was erstens Gegenstand, Art, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache angeht, bestreitet die Kommission, dass der Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des gemeinschaftlichen Beihilferechts von Bedeutung gewesen sei, da zum einen wichtige rechtliche Vorfragen bereits vom Gerichtshof mit dem in Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses angeführten Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission entschieden worden seien und zum anderen das in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführte Urteil CDA keine wesentliche rechtliche Neuerung gebracht habe.

    Insbesondere lag dies zum einen an der Vielzahl staatlicher Finanzhilfen, die in verschiedener Gestalt und über verschiedene Einrichtungen während eines Zeitraums von mehreren Jahren gewährt wurden (Urteil CDA, in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnrn. 29 bis 51), sowie zum anderen am Prozess der Gründung, Übertragung und Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens, das wiederholt seine Anteilseigner - bisweilen nur für einen Teil seiner Aktiva - und seine Firma wechselte, ein Prozess, der parallel zur Gewährung der einzelnen Finanzhilfen stattfand (Urteil CDA, Randnrn. 12 bis 22).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin der Kommission im Stadium der Erwiderung vor, sie behaupte, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam "en bloc" bezwecke, deren Geschäftstätigkeit abzubrechen, während die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, selbst erklärt habe, dass die Wirkung einer solchen Veräußerung in der Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens bestanden habe.

    Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem zum einen gerügt wird, der Standpunkt, den die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertrete, weiche von dem Standpunkt ab, den sie in den Rechtssachen vertreten habe, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, zum anderen aber nicht aufgezeigt wird, wodurch das Gericht bei der Beurteilung des Ziels von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einen Fehler begangen haben soll, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 69).

    Zudem sei in den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), festgestellt worden, dass der Umstand, dass ein Verkauf nicht sofort vorgenommen worden sei, sondern erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einer anderen Gesellschaft, ein Anhaltspunkt dafür gewesen sei, dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren gehandelt habe.

    Was sodann den Übertragungspreis betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 255 des angefochtenen Urteils den für die Aktiva von Sernam bezahlten Marktpreis nicht berücksichtigt, obwohl dieses Kriterium u. a. gemäß den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 97 bis 99), eines der wichtigsten Kriterien für die Feststellung sei, dass keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe.

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission werde die Absicht, die Rückzahlungspflicht zu umgehen, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Logik der Übertragung/Umwandlung berücksichtigt (Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, T-324/00, Slg. 2005, II-4309, Randnrn.

    Übertrage ein durch eine Beihilfe begünstigtes Unternehmen einen Teil seiner Vermögenswerte auf eine dritte Person, um ihr zu ermöglichen, sich geschützt vor den rechtlichen und wirtschaftlichen Ungewissheiten, die die Fortsetzung dieses Teils ihres Geschäftsbetriebs gefährdeten, zu entwickeln, so beweise dies als solches jedoch nicht die Absicht, die Wirkungen der Rückforderung zu umgehen (Urteil CDA Datenträger Albrechts/Kommission, Randnr. 98).

    Die Hellenische Republik und NOA argumentieren, dass im vorliegenden Fall, wie in der Rechtssache, in der das Urteil CDA Datenträger Albrechts/Kommission ergangen sei, das Vermögen der Gesellschaft, der ein Teil ihrer Aktiva genommen worden sei, im vorliegenden Fall OA, nicht geringer geworden sei, weil ein entsprechender Teil ihrer Verbindlichkeiten übertragen worden sei.

    In dieser Hinsicht ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus dem Urteil CDA Datenträger Albrechts/Kommission nicht, dass eine Absicht vorliegen muss, um festzustellen, dass die Rückzahlungsverpflichtung durch die Übertragung der Aktiva umgangen wird.

  • EuG, 20.03.2024 - T-519/14

    Grupo Morera & Vallejo und DSA / Kommission

    Ainsi, dans le cadre d'un recours introduit en vertu de l'article 263 TFUE, il a été jugé que l'annulation de la décision attaquée en cours d'instance privait de son objet le recours en ce qui concerne les conclusions tendant à l'annulation de ladite décision (voir, en ce sens, arrêts du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, point 37, et du 19 octobre 2005, CDA Datenträger Albrechts/Commission, T-324/00, EU:T:2005:364, points 116 et 117).
  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist nämlich die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

    Die Kläger betonen, sie stellten die im Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, Slg. 2005, II-4309), angeführte ständige Rechtsprechung nicht in Frage.

    Hierzu ist der ständigen Rechtsprechung zu Beihilfeempfängern, die in Konkurs gefallen sind, zu entnehmen, dass die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung einer Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Tabelle der gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen bestehenden Forderungen erfolgen kann, soweit nicht diese Beihilfen einem anderen Unternehmen zugutegekommen sind (vgl. Urteil CDA Datenträger Albrechts/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.07.2009 - T-291/06

    Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von

    Zweitens ist eine Erweiterung des Kreises der zur Rückzahlung der Beihilfe verpflichteten Unternehmen nur gerechtfertigt, wenn die Übertragung von Vermögenswerten die Gefahr einer Umgehung der Wirkungen der Rückforderungsanordnung nach sich zieht, und insbesondere, wenn der ursprüngliche Empfänger der Beihilfe aufgrund der Veräußerung der Vermögenswerte als "leere Hülle" verbleibt, von der die rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückerlangt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, T-324/00, Slg. 2005, II-4309, Randnrn.

    Speziell in Bezug auf den Erwerb von Vermögenswerten hat das Gericht in seinem Urteil CDA Datenträger Albrechts/Kommission (oben in Randnr. 66 angeführt) entschieden, dass dem Erwerber der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils, der mit den dem Veräußerer gewährten Beihilfen verbunden ist, nicht verblieben ist, wenn er für die Übernahme von Vermögenswerten einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat.

  • EuG, 09.02.2024 - T-432/14

    Remolcadores Nosa Terra und Hospital Povisa / Kommission

    Ainsi, dans le cadre d'un recours introduit en vertu de l'article 263 TFUE, il a été jugé que l'annulation de la décision attaquée en cours d'instance privait de son objet le recours en ce qui concerne les conclusions tendant à l'annulation de ladite décision (voir, en ce sens, arrêts du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, point 37, et du 19 octobre 2005, CDA Datenträger Albrechts/Commission, T-324/00, EU:T:2005:364, points 116 et 117).
  • EuG, 09.02.2024 - T-500/14

    Derivados del Flúor / Kommission

    Ainsi, dans le cadre d'un recours introduit en vertu de l'article 263 TFUE, il a été jugé que l'annulation de la décision attaquée en cours d'instance privait de son objet le recours en ce qui concerne les conclusions tendant à l'annulation de ladite décision (voir, en ce sens, arrêts du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, point 37, et du 19 octobre 2005, CDA Datenträger Albrechts/Commission, T-324/00, EU:T:2005:364, points 116 et 117).
  • EuG, 16.09.2014 - T-405/10

    Justice & Environment / Kommission

    Ainsi, il a été jugé que l'annulation de la décision attaquée en cours d'instance prive de son objet le recours en ce qui concerne les conclusions tendant à l'annulation de ladite décision (voir, en ce sens, arrêts du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, Rec, EU:C:2004:234, point 37, et du 19 octobre 2005, CDA Datenträger Albrechts/Commission, T-324/00, Rec, EU:T:2005:364, points 116 et 117).

    Dès lors, il n'y a plus lieu de se prononcer sur les moyens avancés par la requérante afin d'établir l'illégalité des décisions 2010/135 et 2010/136 (voir, par analogie, arrêt CDA Datenträger Albrechts/Commission, point 19 supra, EU:T:2005:364, points 116 et 117).

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.02.2024 - T-29/14

    Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios/ Kommission

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00
  • EuG, 06.12.2023 - T-3/14

    Anudal Industrial / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-423/05

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-416/05

    Olympiakes Aerogrammes / Kommission

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