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   EuG, 19.11.2018 - T-494/17   

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EuG, 19.11.2018 - T-494/17 (https://dejure.org/2018,39512)
EuG, Entscheidung vom 19.11.2018 - T-494/17 (https://dejure.org/2018,39512)
EuG, Entscheidung vom 19. November 2018 - T-494/17 (https://dejure.org/2018,39512)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Iccrea Banca/ Kommission und CRU

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Iccrea Banca/ Kommission und CRU

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 12.05.2016 - T-468/14

    Holistic Innovation Institute / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, sie kann auf diesem Wege aber nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Holistic Innovation Institute/Kommission, T-468/14, EU:T:2016:296, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Klägerin mit einer Schadensersatzklage ein Ergebnis erreichen möchte, das dem entspricht, das sie erreicht hätte, wenn die Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre, die sie nicht rechtzeitig eingereicht hat (Urteil vom 12. Mai 2016, Holistic Innovation Institute/Kommission, T-468/14, EU:T:2016:296, Rn. 47).

    In einem solchen Fall ist es jedoch nötig, das Vorhandensein eines engen Zusammenhangs zwischen der Schadensersatzklage und der Nichtigkeitsklage festzustellen, damit die Unzulässigkeit Ersterer festgestellt werden kann (Beschluss vom 13. Januar 2014, 1nvestigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, T-134/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:31, Rn. 62, und Urteil vom 12. Mai 2016, Holistic Innovation Institute/Kommission, T-468/14, EU:T:2016:296, Rn. 48).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-626/10

    Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 128).

    Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19, vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 131 und 132).

  • EuGH, 05.03.1993 - C-102/92

    Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25).

    Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19, vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 131 und 132).

  • EuG, 15.09.2016 - T-392/13

    La Ferla / Kommission und ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Europäischen Union zu richten, das bzw. die die in Rede stehende Handlung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C-445/00, EU:C:2003:445, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2016, La Ferla/Kommission und ECHA, T-392/13, EU:T:2016:478, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede andere Auslegung würde den Umstand in Frage stellen, dass die Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nach Art. 277 AEUV geltend zu machen, kein eigenständiges Klagerecht darstellt (vgl. Urteil vom 15. September 2016, La Ferla/Kommission und ECHA, T-392/13, EU:T:2016:478, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.10.2012 - T-466/11

    Ellinika Nafpigeia und Hoern / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Dem Antrag, mit dem die Klägerin begehrt, dass das Gericht dem SRB aufgeben möge, ihr zu gestatten, die für die Wirtschaftsjahre 2015 bis 2017 in Bezug auf sie erlassenen Beschlüsse zu prüfen und davon Kopien anzufertigen, ist daher nicht stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Oktober 2012, Ellinika Nafpigeia und Hoern/Kommission, T-466/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:558, Rn. 28).
  • EuG, 13.01.2014 - T-134/12

    Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    In einem solchen Fall ist es jedoch nötig, das Vorhandensein eines engen Zusammenhangs zwischen der Schadensersatzklage und der Nichtigkeitsklage festzustellen, damit die Unzulässigkeit Ersterer festgestellt werden kann (Beschluss vom 13. Januar 2014, 1nvestigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, T-134/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:31, Rn. 62, und Urteil vom 12. Mai 2016, Holistic Innovation Institute/Kommission, T-468/14, EU:T:2016:296, Rn. 48).
  • EuG, 06.06.2013 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Landwirtschaft - Sondermaßnahmen

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Wie bereits oben in Rn. 21 ausgeführt worden ist, stellt die Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung nach Art. 277 AEUV zu berufen, kein selbständiges Klagerecht dar und kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Recht aus der Hauptklage nicht besteht (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, T-279/11, EU:T:2013:299, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2017 - T-149/15

    Ben Ali / Rat

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Nach Art. 76 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand enthalten; diese Angabe muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen (Urteile vom 23. Mai 2014, European Dynamics Luxembourg/EZB, T-553/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:275, Rn. 53, und vom 5. Oktober 2017, Ben Ali/Rat, T-149/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:693, Rn. 33).
  • EuG, 24.03.1993 - T-72/92

    Hartwig Benzler gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Daher kann ein Kläger, der die oben genannte Bestimmung zu beachten hat, nicht das Gericht damit beauftragen, und Letzteres kann auch nicht dazu verpflichtet sein, an seiner Stelle den Streitgegenstand zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 24. März 1993, Benzler/Kommission, T-72/92, EU:T:1993:27, Rn. 18 und 19; Urteile vom 30. November 2009, Ridolfi/Kommission, F-3/09, EU:F:2009:162, Rn. 81, und vom 5. März 2015, Gyarmathy/FRA, F-97/13, EU:F:2015:7, Rn. 29).
  • EuG, 15.07.1998 - T-155/95

    LPN und GEOTA / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-494/17
    Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1998, LPN und GEOTA/Kommission, T-155/95, EU:T:1998:167, Rn. 44, und vom 18. Mai 2010, Abertis Infraestructuras/Kommission, T-200/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:200, Rn. 63).
  • EuGöD, 05.03.2015 - F-97/13

    Gyarmathy / FRA

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

  • EuGöD, 30.11.2009 - F-3/09

    Ridolfi / Kommission

  • EuGH, 19.02.1998 - C-309/95

    Kommission / Rat

  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

  • EuG, 18.05.2010 - T-200/09

    Abertis Infraestructuras / Kommission

  • EuG, 23.05.2014 - T-553/11

    European Dynamics Luxembourg / EZB

  • EuG, 26.06.2019 - T-466/16

    NRW. Bank / CRU - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Dass zwischen dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

    Die nationalen Abwicklungsbehörden sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

    Die Feststellung, dass die nationalen Abwicklungsbehörden die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

    Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die "angemessene Frist" dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, keine im Vorhinein festgelegte Frist ist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

    Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

    Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

    Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die "angemessene Frist" dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, ist keine im Vorhinein festgelegte Frist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

    Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

    Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

  • EuG, 28.11.2019 - T-323/16

    Banco Cooperativo Español / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

    Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

    Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Insoweit wird in dem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB (T-494/17, EU:T:2018:804), festgestellt, dass Iccrea Banca der Betrag ihres für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF, wie er vom SRB berechnet worden war, am 3. Mai 2016 von der Banca d'Italia mitgeteilt wurde und dass sie gegen den Beschluss des SRB vom 15. April 2016 verspätet eine Nichtigkeitsklage erhob.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des

    30 Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB (T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 26), und drei Beschlüsse desselben Datums in den Rechtssachen Credito Fondiario/SRB (T-661/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:806), Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-14/17, nicht veröffentlich, EU:T:2018:812) und VR-Bank Rhein-Sieg/SRB (T-42/17, nicht veröffentlich, EU:T:2018:813).

    35 Dem Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB (T-494/17, EU:T:2018:804), zufolge hatte die Iccrea Banca durch das bei ihr am 3. Mai 2016 eingegangene Schreiben der Banca d'Italia vom selben Tag Kenntnis von der Existenz des Beschlusses des SRB erlangt.

  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    En tout état de cause, il convient d'ajouter que, conformément à une jurisprudence constante, l'indication, dans la requête, de l'objet du litige et l'exposé sommaire des moyens invoqués, prévus par l'article 76 du règlement de procédure du Tribunal, doivent être suffisamment clairs et précis pour permettre à la partie défenderesse de préparer sa défense et au Tribunal de statuer sur le recours, le cas échéant, sans autres informations à l'appui (voir, en ce sens, arrêt du 5 octobre 2017, Ben Ali/Conseil, T-149/15, non publié, EU:T:2017:693, point 33, et ordonnance du 19 novembre 2018, 1ccrea Banca/Commission et CRU, T-494/17, EU:T:2018:804, point 51).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2023 - 2 L 86/21

    Bestandskräftige Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur über die

    Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor, weil die Klägerin mit ihrer Entscheidung vom 9. August 2016 bereits einen Leistungsbescheid erlassen hat, der der Bestandskraft fähig ist (vgl. EuG, Beschluss vom 19. November 2018 - T-494/17 - juris Rn. 63).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 2 L 86/21

    Darstellen der bestandskräftigen Entscheidungen der Europäischen

    Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor, weil die Klägerin mit ihrer Entscheidung vom 9. August 2016 bereits einen Leistungsbescheid erlassen hat, der der Bestandskraft fähig ist (vgl. EuG, Beschluss vom 19. November 2018 - T-494/17 - juris Rn. 63).
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