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   EuG, 19.12.2019 - T-504/18   

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https://dejure.org/2019,44182
EuG, 19.12.2019 - T-504/18 (https://dejure.org/2019,44182)
EuG, Entscheidung vom 19.12.2019 - T-504/18 (https://dejure.org/2019,44182)
EuG, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - T-504/18 (https://dejure.org/2019,44182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    XG/ Kommission

    Mitarbeiter einer privaten Gesellschaft, die innerhalb des Organs als IT-Dienstleisterin tätig ist - Verweigerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Kommission - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts

  • Wolters Kluwer

    Mitarbeiter einer privaten Gesellschaft, die innerhalb des Organs als IT-Dienstleisterin tätig ist; Verweigerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Kommission; Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Charakter der angefochtenen Maßnahme ist vielmehr auch nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann eine Maßnahme, mit der ein Antrag beschieden wird, in dem die Behörde unter Berufung auf neue wesentliche Tatsachen um eine Überprüfung der früheren Entscheidung ersucht wird, nicht als rein bestätigend angesehen werden, wenn sie eine Entscheidung in Bezug auf diese Tatsachen trifft und damit gegenüber der früheren Entscheidung einen neuen Gesichtspunkt enthält (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 46).

    Eine Tatsache ist nur dann neu, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entscheidung weder der Kläger noch die Verwaltung von ihr Kenntnis hatten oder Kenntnis haben konnten; diese Bedingung ist ganz besonders dann erfüllt, wenn die fragliche Tatsache erst nach dem Erlass der früheren Entscheidung zu Tage getreten ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wesentlich ist eine Tatsache dann, wenn sie die Lage des Klägers, auf der der ursprüngliche Antrag beruhte, der zu der bestandskräftig gewordenen Entscheidung führte, wesentlich verändern kann (vgl. Urteil 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.10.2011 - T-335/09

    Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril / Kommission - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Unter diesen Umständen ist eine vom Adressaten der Handlung erhobene Nichtigkeitsklage als zulässig anzusehen (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2011, Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril/Kommission, T-335/09, EU:T:2011:614, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang sind die "eigenen Befugnisse eines Organs" als die sich aus den Verträgen oder aus dem davon abgeleiteten Recht ergebenden Befugnisse zu verstehen, die zu seinen hoheitlichen Befugnissen gehören und die es ihm somit ermöglichen, einseitig Rechte und Pflichten gegenüber einem Dritten zu begründen oder zu verändern (Beschluss vom 21. Oktober 2011, Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril/Kommission, T-335/09, EU:T:2011:614, Rn. 33).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Es muss jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, und vom 18. März 2010, Centre de Coordination Carrefour/Kommission, T-94/08, EU:T:2010:98, Rn. 49).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 266 AEUV, dass der Kläger ein Interesse, die Aufhebung einer Handlung eines Organs zu beantragen, auch behält, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, sofern eine solche Möglichkeit unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 bis 52).

  • EuG, 18.03.2010 - T-94/08

    Centre de coordination Carrefour / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 18. März 2010, Centre de Coordination Carrefour/Kommission, T-94/08, EU:T:2010:98, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es muss jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, und vom 18. März 2010, Centre de Coordination Carrefour/Kommission, T-94/08, EU:T:2010:98, Rn. 49).

  • EuG, 24.10.2014 - T-29/11

    Technische Universität Dresden / Kommission - Schiedsklausel - Aktionsprogramm

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Dagegen gehören diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung durch das Gericht nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann (Urteile vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T-428/07 und T-455/07, EU:T:2010:240, Rn. 52, vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T-29/11, EU:T:2014:912, Rn. 29, und Beschluss vom 6. Januar 2015, St'art u. a./Kommission, T-36/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:13, Rn. 30).
  • EuG, 17.06.2010 - T-428/07

    CEVA / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des spezifischen Programms für

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Dagegen gehören diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung durch das Gericht nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann (Urteile vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T-428/07 und T-455/07, EU:T:2010:240, Rn. 52, vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T-29/11, EU:T:2014:912, Rn. 29, und Beschluss vom 6. Januar 2015, St'art u. a./Kommission, T-36/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:13, Rn. 30).
  • EuG, 06.01.2015 - T-36/14

    'St''art u.a. / Kommission'

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Dagegen gehören diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung durch das Gericht nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann (Urteile vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T-428/07 und T-455/07, EU:T:2010:240, Rn. 52, vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T-29/11, EU:T:2014:912, Rn. 29, und Beschluss vom 6. Januar 2015, St'art u. a./Kommission, T-36/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:13, Rn. 30).
  • EuG, 10.05.2004 - T-314/03

    Musée Grévin / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft diese Zuständigkeit nur die in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakte, die die Organe unter den im AEU-Vertrag vorgesehenen Bedingungen erlassen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T-314/03 und T-378/03, EU:T:2004:139, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.02.2007 - T-118/04

    Caló / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Insoweit ist festzustellen, dass in einem Rechtsstreit zwischen einem Organ und seinen Bediensteten, bei dem durch das Statut der Beamten der Europäischen Union gewährte Garantien oder eine Regel der ordnungsgemäßen Verwaltung in Rede stehen, eine fehlende Zuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Maßnahme nicht zwangsläufig deren Nichtigerklärung nach sich zieht, wenn der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass zu seinen Lasten eine Garantie beeinträchtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T-118/04 und T-134/04, EU:T:2007:37, Rn. 67 und 68, und vom 13. Dezember 2018, Pipiliagkas/Kommission, T-689/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:925, Rn. 62).
  • EuG, 13.12.2018 - T-689/16

    Pipiliagkas / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-504/18
    Insoweit ist festzustellen, dass in einem Rechtsstreit zwischen einem Organ und seinen Bediensteten, bei dem durch das Statut der Beamten der Europäischen Union gewährte Garantien oder eine Regel der ordnungsgemäßen Verwaltung in Rede stehen, eine fehlende Zuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Maßnahme nicht zwangsläufig deren Nichtigerklärung nach sich zieht, wenn der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass zu seinen Lasten eine Garantie beeinträchtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T-118/04 und T-134/04, EU:T:2007:37, Rn. 67 und 68, und vom 13. Dezember 2018, Pipiliagkas/Kommission, T-689/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:925, Rn. 62).
  • EuG, 17.11.2017 - T-555/16

    Teeäär / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Unterstützung bei

  • EuG, 11.09.2018 - T-504/18

    XG/ Kommission

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Es muss jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, XG/Kommission, T-504/18, EU:C:2019:883, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Personal der Europäischen Zentralbank (EZB) -

    9 In ihrer Gegenerwiderung beruft sich die EZB auf die Urteile vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission (T-118/04 und T-134/04, EU:T:2007:37, Rn. 67 und 68), vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 52), und vom 19. Dezember 2019, XG/Kommission (T-504/18, EU:T:2019:883, Rn. 93).
  • EuG, 08.09.2021 - T-52/19

    AH/ Eurofound

    So verlangt insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass die Verteilung der Zuständigkeiten und der Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Organe klar festgelegt und veröffentlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 53, und vom 19. Dezember 2019, XG/Kommission, T-504/18, EU:T:2019:883, Rn. 87).
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