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   EuG, 20.02.2013 - T-378/11   

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EuG, 20.02.2013 - T-378/11 (https://dejure.org/2013,2013)
EuG, Entscheidung vom 20.02.2013 - T-378/11 (https://dejure.org/2013,2013)
EuG, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - T-378/11 (https://dejure.org/2013,2013)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEDINET - Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke MEDINET - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke - Ältere farbige Marken und angemeldete ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Langguth Erben / HABM (MEDINET)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEDINET - Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke MEDINET - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke - Ältere farbige Marken und angemeldete ...

  • EU-Kommission

    Langguth Erben / HABM (MEDINET)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEDINET - Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke MEDINET - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke - Ältere farbige Marken und angemeldete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEDINET - Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke MEDINET - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke - Ältere farbige Marken und angemeldete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 454
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    Wie das HABM in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bezieht sich der "Hinweis auf das "Arthur-et-Felicie"-Urteil des [Gerichtshofs]" auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, LTJ Diffusion (C-291/00, Slg. 2003, I-2799).

    In der mündlichen Verhandlung hat das HABM jedoch darauf hingewiesen, dass das Urteil LTJ Diffusion sehr wohl als Grundlage der angefochtenen Entscheidung gedient habe, dass aber für den Begriff der Identität der Marken, wie er im Rahmen der Anwendung von Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 definiert sei, zwar die Verbraucherwahrnehmung berücksichtigt werden könne, doch auch ein anderes Element berücksichtigt werden müsse, nämlich der Schutzumfang der streitigen Marken.

    Zudem verlangt die zu diesen beiden Artikeln ergangene Rechtsprechung eine restriktive Auslegung des Begriffs der Identität der Marken (Urteil LTJ Diffusion, Randnr. 50, und Urteil justing, Randnr. 17).

    Schließlich ist, auch wenn weder in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 noch in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ausdrücklich auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise Bezug genommen wird, festzustellen, dass der Gerichtshof sie im Urteil LTJ Diffusion bei der näheren Ausgestaltung seiner Definition des Begriffs der Identität der Marken berücksichtigt hat, was den Schluss zulässt, dass eine solche Identität vorliegt, wenn die Marken so geringfügige Unterschiede aufweisen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.

    Daher ist die Auslegung des Begriffs der Identität der Marken, die der Gerichtshof im Urteil LTJ Diffusion für die Anwendung des mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gleichlautenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 vorgenommen hat, für die Anwendung von Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblich.

    Insofern ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vorbringen des HABM in der mündlichen Verhandlung Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdekammer tatsächlich die aus dem Urteil LTJ Diffusion (Randnr. 54) hervorgehende Definition des Begriffs der Identität der Marken zugrunde gelegt hat.

  • EuG, 12.05.2009 - T-410/07

    Jurado Hermanos / OHMI (JURADO) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zwar in den Richtlinien für die Verfahren vor dem HABM zu Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt: "Sofern es sich um Bildmarken handelt, sind offensichtliche Abweichungen in der Wiedergabe der Marken vom Prüfer zu beanstanden." Doch sind diese Richtlinien lediglich die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der das HABM folgen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T-410/07, Slg. 2009, II-1345, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010, Valigeria Roncato/HABM - Roncato [CARLO RONCATO], T-124/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuG, 07.07.2010 - T-124/09

    Valigeria Roncato / OHMI - Roncato (CARLO RONCATO)

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zwar in den Richtlinien für die Verfahren vor dem HABM zu Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt: "Sofern es sich um Bildmarken handelt, sind offensichtliche Abweichungen in der Wiedergabe der Marken vom Prüfer zu beanstanden." Doch sind diese Richtlinien lediglich die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der das HABM folgen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T-410/07, Slg. 2009, II-1345, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010, Valigeria Roncato/HABM - Roncato [CARLO RONCATO], T-124/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuG, 03.02.2011 - T-299/09

    Gühring / HABM () und de gris argent) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    Die Beschwerdekammer verfügt dabei über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob eine mündliche Verhandlung wirklich notwendig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2011, Gühring/HABM [Kombination von Ginstergelb und Silbergrau und Kombination von Ockergelb und Silbergrau], T-299/09 und T-300/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.05.2012 - T-179/11

    Sport Eybl & Sports Experts / OHMI - Seven (SEVEN SUMMITS)

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    Zwar muss das HABM nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, Sport Eybl & Sports Experts/HABM - Seven [SEVEN SUMMITS], T-179/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.06.2009 - T-418/07

    LIBRO / OHMI - Causley (LiBRO) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    Die Beschwerdekammer wies außerdem den Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2009, LIBRO/HABM - Causley (LiBRO) (T-418/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit der Begründung zurück, er gehe fehl, "denn auch dort ging es nur um die Prüfung der Verwechslungsgefahr und in diesem Rahmen [um] die Prüfung des Grades der Ähnlichkeit der ... Marken" (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung).
  • EuG, 19.01.2012 - T-103/11

    Shang / HABM (justing) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    Dem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke im Rahmen der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ist stattzugeben, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die ältere Marke und die angemeldete Gemeinschaftsmarke müssen identisch sein, die Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke müssen mit denen, die von der älteren Marke erfasst sind, identisch oder in diesen enthalten sein, und der Inhaber der fraglichen Marken muss derselbe sein (Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2012, Shang/HABM [justing], T-103/11, Randnr. 14).
  • EuG, 12.07.2012 - T-346/09

    Winzer Pharma / OHMI - Alcon (BAÑOFTAL)

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    Soweit sich die Klägerin also nicht auf bestimmte Punkte ihrer Schriftsätze bezieht, die die im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM vorgetragenen Argumente enthalten, sind die allgemeinen Bezugnahmen auf diese Schriftsätze für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Winzer Pharma/HABM - Alcon [BAÑOFTAL], T-346/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2012 - T-389/11

    Gucci / OHMI - Chang Qing Qing (GUDDY)

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-378/11
    Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Gucci/HABM - Chang Qing Qing [GUDDY], T-389/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2016 - T-563/15

    Paglieri Sell System / EUIPO (APOTEKE)

    La motivation peut donc être implicite à condition qu'elle permette aux intéressés de connaître les raisons pour lesquelles la décision de la chambre de recours a été adoptée et à la juridiction compétente de disposer des éléments suffisants pour exercer son contrôle [voir arrêt du 20 février 2013, Langguth Erben/OHMI (MEDINET), T-378/11, EU:T:2013:83, point 14 et jurisprudence citée].

    Si ces motifs sont entachés d'erreurs, celles-ci entachent la légalité au fond de la décision, mais non la motivation de celle-ci, qui peut être suffisante tout en exprimant des motifs erronés (voir arrêt du 20 février 2013, MEDINET, T-378/11, EU:T:2013:83, point 15 et jurisprudence citée).

    Or, il y a lieu de rappeler que, au regard de la jurisprudence citée au point 17 ci-dessus, la question du bien-fondé des motifs est à distinguer de l'obligation de motivation (voir, en ce sens, arrêt du 20 février 2013, MEDINET, T-378/11, EU:T:2013:83, point 20).

  • EuG, 31.01.2024 - T-188/23

    IU Internationale Hochschule/ EUIPO (IU International University of Applied

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.01.2024 - T-60/23

    Ilovepdf/ EUIPO (ILOVEPDF)

    Si ces motifs sont entachés d'erreurs, celles-ci entachent la légalité au fond de la décision, mais non la motivation de celle-ci, qui peut être suffisante tout en exprimant des motifs erronés [voir arrêt du 20 février 2013, Langguth Erben/OHMI (MEDINET), T-378/11, EU:T:2013:83, point 15 et jurisprudence citée].
  • EuG, 14.07.2017 - T-214/16

    Sata / EUIPO (4600) - Unionsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2021 - T-32/21

    Daw/ EUIPO (Muresko) - Unionsmarke - Unionswortmarke Muresko - Ältere nationale

    Nach der letztgenannten Bestimmung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer identischen älteren nationalen Marke lediglich zur Folge, dass der Inhaber der Unionsmarke, dem die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke bewilligt wurde, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte geltend machen kann, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre (Urteile vom 19. Januar 2012, justing, T-103/11, EU:T:2012:19, Rn. 17, und vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 28).
  • EuGH, 28.03.2022 - C-781/21

    Daw/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b

    Die Urteile vom 19. Januar 2012, Shang/HABM (justing) (T-103/11, EU:T:2012:19), und vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM (MEDINET) (T-378/11, EU:T:2013:83), in denen tatsächlich von einer "restriktiven Auslegung" die Rede sei, beträfen nur die Voraussetzungen der Identität des Zeichens und der Marke, die so auszulegen seien, nicht aber das Erfordernis, dass die nationale Marke noch eingetragen sein müsse.
  • EuGH, 10.04.2014 - C-412/13

    Langguth Erben / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Langguth Erben/HABM (MEDINET) (T-378/11, EU:T:2013:83, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Mai 2011 (Sache R 1598/2010-4) über die Inanspruchnahme des Zeitrangs älterer Marken im Rahmen der Anmeldung des Bildzeichens MEDINET als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 13.12.2017 - T-114/16

    Delfin Wellness/ EUIPO - Laher () und de sauna) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Sowohl aus dem Wortlaut dieser Vorschrift als auch aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Beschwerdekammer über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage verfügt, ob eine mündliche Verhandlung wirklich notwendig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 72).
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