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   EuG, 20.03.2002 - T-16/99   

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EuG, 20.03.2002 - T-16/99 (https://dejure.org/2002,2355)
EuG, Entscheidung vom 20.03.2002 - T-16/99 (https://dejure.org/2002,2355)
EuG, Entscheidung vom 20. März 2002 - T-16/99 (https://dejure.org/2002,2355)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Boykott - Akteneinsicht - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen

  • Europäischer Gerichtshof

    Lögstör Rör / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Lögstör Rör (Deutschland) GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnungen Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2, und Nr. 4064/89, Artikel 5
    Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Berücksichtigter Umsatz - Wert interner Lieferungen des Unternehmens - Einbeziehung - Keine Auswirkung des Ausschlusses von Innenumsätzen bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlüssen

  • EU-Kommission

    Lögstör Rör (Deutschland) GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Boykott - Akteneinsicht - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsstreitigkeit auf dem Gebiet der Fernwärmeröhrentechnik; Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft; Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlungen und deren Merkmale; Existenz eines europäischen Kartells; Leitlinien für das Verfahren zur ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81; ; EGV Art. 85; ; Entscheidung 1999/60/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21).

    Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19).

    Insbesondere brauchte die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik bezüglich des Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhing, die mit den Besonderheiten der vorliegenden Fälle nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteil Solvay/Kommission vom 10. März 1992, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteil Solvay/Kommission vom 10. März 1992, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

    Nach der Rechtsprechung kann die Kommission bei der Ermittlung der Höhe einer Geldbuße einen Umsatz heranziehen, der nicht nur den durch den Verkauf des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses an Dritte erzielten Umsatz umfasst, sondern auch den Wert interner Lieferungen dieses Erzeugnisses an Betriebe, die, da sie dem Unternehmen gehören, keine eigenen juristischen Personen darstellen (Urteil Europa Carton/Kommission, Randnrn. 121 und 122).

    Zum anderen soll durch die für Geldbußen geltende Obergrenze, die 10 % des Umsatzes des Unternehmens beträgt, verhindert werden, dass die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen; da dafür allein der Gesamtumsatz einen ungefähren Anhaltspunkt liefern kann, muss davon ausgegangen werden, dass sich der fragliche Prozentsatz auf den Gesamtumsatz bezieht (Urteil Europa Carton/Kommission, Randnrn. 123 bis 125).

    Der aus dem Kartell gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, so dass das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 62; Urteil Europa Carton/Kommission, Randnr. 128).

    Zur Berufung auf die für Unternehmenszusammenschlüsse geltende Regelung genügt die Feststellung, dass der in einigen Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehene Ausschluss etwaiger "Innenumsätze" bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlüssen darauf beruht, dass die Einbeziehung solcher Transaktionen zu einer doppelten Berücksichtigung des gleichen Umsatzes führen würde (Urteil Europa Carton/Kommission, Randnr. 130).

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    54 und 55; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998in den Rechtssachen T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331, Randnrn.

    Außerdem zeigt nach der Rechtsprechung dieEinführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zwar, dass das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines solchen Programms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einem bestimmten Fall ebenso vorzugehen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, Randnr. 83, und in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 417).

    Im Übrigen ist die Kommission zwar nach Artikel 190 EG-Vertrag verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteile Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15, und Fiskeby Board/Kommission, Randnr. 127).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19).

    Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 235); gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (vgl. analog dazu Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 7).

    Im Übrigen ist die Kommission zwar nach Artikel 190 EG-Vertrag verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteile Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15, und Fiskeby Board/Kommission, Randnr. 127).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    Zum berechtigten Vertrauen in Bezug auf die Zusammenarbeit ist festzustellen, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (vgl. in Bezug auf einen mildernden Umstand das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 368).

    Jedenfalls kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 368).

    Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die Geldbuße eines anderen Unternehmens zu stark herabgesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile SCA Holding/Kommission, Randnr. 160, und Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334).

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    Es gibt jedoch keine Bestimmung, die es der Kommission verbietet, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 29).

    Würde das Gemeinschaftsrecht Maßnahmen zum Ausgleich des Vorteils, den ein Unternehmen aus der verspäteten Zahlung einer Geldbuße ziehen kann, nicht zulassen, so schüfe dies einen Anreiz zur Erhebung offensichtlich unbegründeter Klagen, deren ausschließliches Ziel darin bestünde, die Zahlung der Geldbuße zu verzögern (Urteil AEG/Kommission, Randnr. 141).

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    So hat der Gemeinschaftsrichter eine Berechnungsmethode für zulässig erachtet, bei der die Kommission zunächst den Gesamtbetrag der festzusetzenden Geldbußen ermittelt und ihn dann auf die betroffenen Unternehmen aufteilt, wobei sie auf deren Aktivitäten in der fraglichen Branche (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. u. a. Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759,Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14).

    In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteil Kremzow, Randnr. 14).

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    Gruber & Weber / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54; Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 163).

    Die Kommission habe insoweit ein weites Ermessen bei der Festlegung des angemessenen Betrages (Urteil Buchmann/Kommission, Randnr. 164).

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-16/99
    Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 muss die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen entgegenhalten will, mitteilen; sie darf in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen diese Unternehmen und Vereinigungen Gelegenheit zur Äußerung hatten (Urteil CB und Europay/Kommission, Randnr. 47).

    Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63, durch den sichergestellt werden soll, dass den Adressaten der Beschwerdepunkte eine für die sachdienliche Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ausreichende Frist gewährt wird, muss die Kommission bei der Festsetzung dieser Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung tragen.

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    BASF / Kommission

  • EuG, 19.05.1999 - T-175/95

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 09.07.1999 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    KE KELIT / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    Sigma Tecnologie / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-28/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    WETTBEWERB

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    2 Mit ihren Rechtsmitteln haben diese Unternehmen jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2002 beantragt, d. h. der Urteile in der Rechtssache T-21/99 (Dansk Rørindustri/Kommission, Slg. 2002, II-1681), in der Rechtssache T-9/99 (HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487), in der Rechtssache T-17/99 (KE KELIT/Kommission, Slg. 2002, II-1647), in der Rechtssache T-23/99 (LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705), in der Rechtssache T-15/99 (Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613), in der Rechtssache T-16/99 (Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633) und in der Rechtssache T-31/99 (ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881) (im Folgenden bei Bezugnahmen auf eines dieser Urteile z. B.: angefochtenes Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, bei Bezugnahmen auf sämtliche Urteile: angefochtene Urteile).

    - das angefochtene Urteil Lögstör Rör/Kommission aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig wie folgt zu entscheiden: die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie diese Rechtsmittelführerin betrifft, oder hilfsweise die Geldbuße herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;.

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 193, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, insbesondere Randnr. 428).

    49 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 194).

    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob und inwieweit die in der Entscheidung verhängten Geldbußen tatsächlich angesichts ihrer Höhe eine neue Etappe dieser Politik bedeuten, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach der Rechtsprechung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik in Bezug auf das allgemeine Niveau der Geldbußen hinzuweisen braucht, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der konkreten Rechtssache abhängt (oben in Randnr. 48 angeführte Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22, und Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).

    Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 311, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).

    Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 200).

    149 Auch die von der Klägerin angeführten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 303).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht in seinem zum Fernwärmerohre-Kartell ergangenen Urteil vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99 (Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnrn. 319 und 320) entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln.
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

    Aus diesem Grund haben die Unionsgerichte, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 34 seiner Schlussanträge hinweist, stets die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen vertikal integrierte Hersteller versucht haben, zu erreichen, dass ihre internen Verkäufe von dem als Grundlage für die Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße dienenden Umsatz ausgeschlossen werden (Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62; vgl. auch Urteile Europa Carton/Kommission, EU:T:1998:89, Rn. 128, KNP BT/Kommission, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, EU:T:2002:72, Rn. 360 bis 363, und Tokai Carbon u. a./Kommission, EU:T:2005:220, Rn. 260).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern (Urteile IBM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 96, Randnr. 18, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 95, Randnr. 47) oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-217/00 P, Buzzi Unicem/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65, sowie Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 168).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Was schließlich die von der Ersten Bank angeführte strukturelle Krise im österreichischen Bankensektor angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte Finanzlage des betroffenen Sektors als mildernden Umstand zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnrn. 319 und 320).
  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und des Gerichts vom 20. März 2002, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 368).
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    323 bis 335, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 251).
  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    166 Unabhängig von der formalen Einstufung als "Verwaltungsverfahren" und nicht als "Strafverfahren" müssen zwar in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen beachtet werden (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 202; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 218, und LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 220), zu denen auch das Rückwirkungsverbot gehört.

    Aus diesem Grund ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln (Urteile Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnrn. 319 und 320, und Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Hoechst könne mit ihren Ausführungen, dass der Ausgangsbetrag für die Unternehmen der zweiten Kategorie mit einem Drittel ihres eigenen Ausgangsbetrags zu niedrig angesetzt sei, nicht gehört werden, da sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen könne (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 350).

    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, und Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 329 angeführt, Randnr. 350).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-208/02

    LR af 1998 (Deutschland) / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-206/02

    LR af 1998 / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-205/02

    Ke Kelit / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-189/02

    Dansk Rørindustri / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    Reynier / Kommission der EWG

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99
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