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   EuG, 20.04.2021 - T-539/13 RENV   

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EuG, 20.04.2021 - T-539/13 RENV (https://dejure.org/2021,11201)
EuG, Entscheidung vom 20.04.2021 - T-539/13 RENV (https://dejure.org/2021,11201)
EuG, Entscheidung vom 20. April 2021 - T-539/13 RENV (https://dejure.org/2021,11201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) - Projekte MARE, Senior und ECRN - Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Auf die ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage; Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013); Projekte MARE, Senior und ECRN; Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Auf die Ersuchen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) - Projekte MARE, Senior und ECRN - Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Auf die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.04.2021 - T-539/13
    Mit Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 16. Juli 2020, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2020:575), hat der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss mit der Begründung aufgehoben, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es entschieden hat, dass es im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen habe und eine Nichterfüllung der Klauseln des betreffenden Vertrags oder ein Verstoß gegen das auf diesen Vertrag anwendbare Recht nur im Rahmen einer Klage nach Art. 272 AEUV geltend gemacht werden könne.

    Vor diesem Hintergrund hat sich die Kanzlei des Gerichts mit E-Mail vom 16. Oktober 2020 an Herrn Famiani, der im Verfahren, in dem der ursprüngliche Beschluss und der Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), ergangen sind, und - zunächst - im Verfahren, in dem das Rechtsmittelurteil ergangen ist, der Anwalt der Klägerin war, gewandt, um ihn zu fragen, ob er sie weiterhin vertritt.

    Im Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und anschließend im Rechtsmittelurteil ist die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

    Somit hat das Gericht im vorliegenden Beschluss über die Kosten zu entscheiden, die im vorliegenden Verfahren entstanden sind, sowie über die Kosten, die in den Verfahren entstanden sind, in denen der ursprüngliche Beschluss, der Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und das Rechtsmittelurteil ergangen sind.

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in dem Verfahren unterlegen ist, in dem der Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), ergangen ist.

    Daher ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, die im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren entstanden sind, in denen der ursprüngliche Beschluss, der Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und das Rechtsmittelurteil ergangen sind.

  • EuGH, 06.09.2016 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.04.2021 - T-539/13
    Mit Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

    Vor diesem Hintergrund hat sich die Kanzlei des Gerichts mit E-Mail vom 16. Oktober 2020 an Herrn Famiani, der im Verfahren, in dem der ursprüngliche Beschluss und der Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), ergangen sind, und - zunächst - im Verfahren, in dem das Rechtsmittelurteil ergangen ist, der Anwalt der Klägerin war, gewandt, um ihn zu fragen, ob er sie weiterhin vertritt.

    Im Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und anschließend im Rechtsmittelurteil ist die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

    Somit hat das Gericht im vorliegenden Beschluss über die Kosten zu entscheiden, die im vorliegenden Verfahren entstanden sind, sowie über die Kosten, die in den Verfahren entstanden sind, in denen der ursprüngliche Beschluss, der Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und das Rechtsmittelurteil ergangen sind.

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in dem Verfahren unterlegen ist, in dem der Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), ergangen ist.

    Daher ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, die im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren entstanden sind, in denen der ursprüngliche Beschluss, der Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668), und das Rechtsmittelurteil ergangen sind.

  • EuG, 22.06.2016 - T-409/14

    Marcuccio / Europäische Union

    Auszug aus EuG, 20.04.2021 - T-539/13
    In diesem Zusammenhang ist hier in Anbetracht der Untätigkeit der Klägerin und des Fehlens einer konkreten Begründung ihrerseits für diese Untätigkeit oder von Belegen zur Untermauerung der Gründe für die Untätigkeit gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen festzustellen, dass der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2016, Marcuccio/Europäische Union, T-409/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:398, Rn. 24 und 25).
  • EuG, 21.04.2016 - T-539/13

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.04.2021 - T-539/13
    Mit Beschluss vom 21. April 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (T-539/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: ursprünglicher Beschluss, EU:T:2016:235), wies das Gericht die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab.
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