Rechtsprechung
   EuG, 20.05.2015 - T-456/10   

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https://dejure.org/2015,11125
EuG, 20.05.2015 - T-456/10 (https://dejure.org/2015,11125)
EuG, Entscheidung vom 20.05.2015 - T-456/10 (https://dejure.org/2015,11125)
EuG, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - T-456/10 (https://dejure.org/2015,11125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Timab Industries und CFPR / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Tierfutterphosphate - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Zuweisung von Absatzquoten, Preisabsprachen, Absprachen über die Verkaufsbedingungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - ...

  • Betriebs-Berater

    Festlegung einer Kartellgeldbuße - Verhältnis zwischen einem ordentlichen Verfahren und einem Vergleichsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate erstmals Stellung zum Verhältnis zwischen einem ordentlichen Verfahren und einem Vergleichsverfahren und bestätigt die der Roullier-Gruppe auferlegte Geldbuße von nahezu 60 Millionen ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kartellabsprachen: Zum Verhältnis zwischen ordentlichem Verfahren und Vergleichsverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kartellabsprachen: Zum Verhältnis zwischen ordentlichem Verfahren und Vergleichsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartellabsprache über Phosphate

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 1. Oktober 2010 - Timab Industries und CFPR/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung K (2010) 5001 endg. der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38866 - Futterphosphate) betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt der Futterphosphate über die Zuweisung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 608
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63 und 67).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Kommission/Sytraval und Brink"s France, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. die oben in Rn. 72 angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 132 und 166; vgl. auch Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen (Urteil Ziegler/Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, EU:C:2013:513, Rn. 167; vgl. Urteil Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, EU:C:2013:464, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Der Umstand, dass sich aufgrund der Anwendung der 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmte Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung auf den Betrag der gegen den an einer Zuwiderhandlung Beteiligten verhängten Geldbuße anders als bei anderen Teilnehmern, denen die Herabsetzung im Zusammenhang mit der besagten Grenze nicht zugutegekommen ist, nicht wirksam niederschlagen, ist nur die schlichte Folge der Anwendung dieser Grenze auf den Endbetrag der verhängten Geldbuße (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 279).

    Nach ständiger Rechtsprechung können eine Situation der Abhängigkeit, das Vorliegen von Drohungen und die Ausübung von Druck keinen mildernden Umstand darstellen, da sie Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften nicht rechtfertigen können (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 369 und 370).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. die oben in Rn. 72 angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 132 und 166; vgl. auch Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen (Urteil Ziegler/Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, EU:C:2013:513, Rn. 167; vgl. Urteil Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, EU:C:2013:464, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Vorab ist zur gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission, mit denen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängt wird, festzustellen, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, Slg, EU:C:2011:815, Rn. 53, 63 und 64).

    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß gegebenenfalls die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, KME u. a./Kommission, C-272/09 P, Slg, EU:C:2011:810, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 265).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg, EU:C:200:633, Rn. 36, vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg, EU:C:2007:277, Rn. 83, und vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg, EU:T:1998:93, Rn. 325).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2007:277, Rn. 81).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Wie im Übrigen ebenfalls aus der Rechtsprechung hervorgeht, würde die Angabe einer Bandbreite der Geldbußen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die rein vorbereitende Natur der Mitteilung unterlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Slg, EU:T:2005:220, Rn. 141, und vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg, EU:T:2006:396, Rn. 369).

    Jedenfalls stellt die Annahme, dass die Klägerinnen nicht immer die innerhalb des Kartells getroffenen Absprachen eingehalten haben, was in Kartellsachen keineswegs außergewöhnlich ist, ihre Beteiligung am Kartell nicht in Frage, und sie begründet keinen mildernden Umstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 74 und 297 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg, EU:T:2006:270, Rn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg, EU:T:2010:165, Rn. 171).
  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg, EU:T:2006:270, Rn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg, EU:T:2010:165, Rn. 171).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 20.05.2015 - T-456/10
    Dieser Ansatz steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, der zufolge die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium sind (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg, EU:C:2003:527, Rn. 118, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 96).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 28.04.2010 - T-448/05

    Oxley Threads / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Im Übrigen hat das Gericht bereits anerkannt, dass die Kommission berechtigt ist, auf ein solches "hybrides" Verfahren zurückzugreifen und gegen Unternehmen, die Vergleichsausführungen vorlegen, ein Vergleichsverfahren zu führen und gleichzeitig gegen Unternehmen, die keine solchen Vergleichsausführungen unterbreiten möchten, das Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 773/2004 anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 70, 71 und 104, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 119 und 136).

    Somit war die Kommission bei Erlass des Beschlusses gegenüber Scania nach Abschluss des ordentlichen Verwaltungsverfahrens zum einen nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden und zum anderen verpflichtet, unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle maßgeblichen Umstände, einschließlich aller von Scania in Wahrnehmung ihres Rechts auf Anhörung vorgetragenen Informationen und Argumente, zu berücksichtigen, so dass sie verpflichtet war, die Akte in Anbetracht dieser Beweise erneut zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 90, 96 und 107, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 119 und 136).

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Ziel dieses Verfahrens ist somit die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, damit die Kommission bei gleichbleibenden Ressourcen mehr Fälle bearbeiten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 60).

    Im Gegenzug kann die Kommission den Betrag der Geldbuße, die nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens unter Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen sowie der Mitteilung über Zusammenarbeit gegen die Unternehmen verhängt worden wäre, um 10 % herabsetzen (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 30 bis 33) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 61 und 62).

    Die Kommission hat somit einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslotung der Fälle, die für einen Vergleich geeignet erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 64).

    Dadurch können die Parteien zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission gegen sie erheben könnte, Stellung nehmen und ihren Beschluss zur Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens in Kenntnis des Sachverhalts fassen (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 16) (Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 66 und 67).

    Diese Vergleichsausführungen müssen u. a. Folgendes enthalten: ein klares und unmissverständliches Eingeständnis der Parteien, dass sie für die Zuwiderhandlung haftbar sind, eine Angabe des Höchstbetrags der Geldbußen, mit deren Verhängung durch die Kommission die Parteien rechnen und die sie im Rahmen eines Vergleichsverfahrens akzeptieren würden, sowie eine Bestätigung, dass sie nicht beabsichtigen, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung nicht wieder (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 20) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 68).

    Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die Parteien ihre Haftbarkeit eindeutig anerkannt haben, der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht widersprochen haben und ihre Vergleichszusage aufrechterhalten haben (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 23 bis 28) (Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 69).

    Dies gilt auch für den Fall, dass die Kommission beschließt, das Vergleichsverfahren zu beenden (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 19, 27 und 29) (Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 70).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Ziel des mit der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. 2008, L 171, S. 3) eingeführten Vergleichsverfahrens ist nämlich die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sowie die Reduzierung der vor den Unionsgerichten erhobenen Klagen, damit die Kommission bei gleichbleibenden Ressourcen mehr Fälle bearbeiten kann (Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 59 und 60).
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Wie das Gericht in seinem Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industrie und CFPR/Kommission (T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 71), festgestellt hat, darf zwar die Kommission, wenn der Vergleich nicht alle Teilnehmer einer Zuwiderhandlung erfasst, zum einen nach einem vereinfachten Verfahren einen Beschluss erlassen, der an diejenigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung, die sich für einen Vergleich entschieden haben, gerichtet ist und der Zusage jedes Einzelnen von ihnen Rechnung trägt, und zum anderen, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens, einen Beschluss, der an die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gerichtet ist, die sich gegen einen Vergleich entschieden haben.

    Folglich obliegt es der Kommission unter Umständen, unter denen sie sich nicht in der Lage sieht, sich zur Verantwortlichkeit der Unternehmen zu äußern, die am Vergleich teilnehmen, ohne sich auch zur Beteiligung des Unternehmens, das sich gegen einen Vergleich entschieden hat, an der Zuwiderhandlung zu äußern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen - darunter der etwaige gleichzeitige Erlass der Beschlüsse hinsichtlich der Gesamtheit der vom Kartell betroffenen Unternehmen, wie sie es in der Rechtssache tat, in der das Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, EU:T:2015:296), ergangen ist -, um die Unschuldsvermutung zu wahren.

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Vor allem Erklärungen, die im Rahmen eines Antrags auf Anwendung des Kronzeugenprogramms der Kommission abgegeben werden (vgl. dritter Erwägungsgrund der oben in Rn. 99 zitierten Verordnung 2015/1348), haben einen erhöhten Beweiswert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 205, 211 und 212, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 115).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 105, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 161).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße die Mitglieder ein und desselben Kartells im Hinblick auf die Grundlage und die Methoden der Berechnung, die mit den Besonderheiten des Vergleichsverfahrens - wie z. B. der Anwendung einer Ermäßigung von 10 % wegen Vergleichs gemäß Rn. 32 der Mitteilung über Vergleichsverfahren - nichts zu tun haben, nicht ungleich behandeln darf (vgl. Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, die Timab Industries (im Folgenden: Timab) und die Cie financière et de participations Roullier (CFPR), in erster Linie die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:296), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 5001 endgültig der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38866 - Futterphosphate) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat, und Zurückverweisung der Sache an das Gericht zur angemessenen Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-411/15

    Timab Industries und CFPR / Kommission

    Diese Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Gesellschaften Timab Industries und Cie financière et de participations Roullier (CFPR) (im Folgenden: Timab u. a.) gegen das Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 5001 endg.

    2 - EU:T:2015:296.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

    59 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 60).
  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    En effet, la procédure de transaction, qui a été instituée par le règlement (CE) n o 622/2008 de la Commission, du 30 juin 2008, modifiant le règlement (CE) n o 773/2004 en ce qui concerne les procédures de transaction engagées dans les affaires d'entente (JO 2008, L 171, p. 3), a pour objectif de simplifier et d'accélérer les procédures administratives ainsi que de réduire le nombre de recours introduits devant le juge de l'Union, en vue de permettre à la Commission de traiter davantage d'affaires avec les mêmes ressources (arrêt du 20 mai 2015, Timab Industries et CFPR/Commission, T-456/10, EU:T:2015:296, points 59 et 60).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen (vgl. Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-341/17

    British Airways / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-343/18

    Tokin/ Kommission

  • EuG, 22.05.2012 - T-211/11

    Timab Industries und CFPR / Kommission

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