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   EuG, 20.05.2020 - T-530/19   

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EuG, 20.05.2020 - T-530/19 (https://dejure.org/2020,11599)
EuG, Entscheidung vom 20.05.2020 - T-530/19 (https://dejure.org/2020,11599)
EuG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - T-530/19 (https://dejure.org/2020,11599)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Nord Stream/ Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Energie - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie (EU) 2019/692 - Einfügung des den Erlass von Entscheidungen über Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG betreffenden Art. 49a in diese Richtlinie - Anwendung der Richtlinie 2009/73 auf ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 07.07.2014 - T-202/13

    'Group''Hygiène / Kommission'

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Eine Richtlinie kann nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass sich die nationalen Behörden den Wirtschaftsteilnehmern gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen können, wenn sie keine Maßnahmen zu deren Umsetzung ergriffen haben (Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20 und 25).

    Folglich können die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie ungeachtet dessen, ob sie hinreichend klar und genau sind, vor dem Erlass staatlicher Umsetzungsmaßnahmen und unabhängig von diesen keine unmittelbare oder direkte Quelle von Verpflichtungen für die Klägerin sein und deren Rechtsstellung deshalb nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 3 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 54, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33).

    Vorliegend ist somit festzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie nur auf dem Weg über die von den Mitgliedstaaten, hier im Fall der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland, zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie zu ergreifenden bzw. bereits ergriffenen nationalen Maßnahmen unterworfen werden bzw. wurden, und zwar nach Maßgabe der von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, EU:T:2002:205, Rn. 47, und vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33 und 36).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Denn die Verfasser des Vertrags von Lissabon wollten in Bezug auf die Klagebefugnis von Einzelpersonen gegen Gesetzgebungsakte einen restriktiven Ansatz in Form des Nachweises, dass diese Akte sie "unmittelbar und individuell betreffen", beibehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 59 und 60, sowie Sekretariat des Europäischen Konvents, Schlussbericht des Arbeitskreises über die Arbeitsweise des Gerichtshofs vom 25. März 2003, CONV 636/03, Rn. 22, und Übermittlungsvermerk des Präsidiums des Konvents vom 12. Mai 2003, CONV 734/03, S. 20).

    Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 zweite Alternative AEUV nachgewiesen hat, dass die angefochtene Richtlinie sie unmittelbar und individuell betrifft, wobei der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit dem Begriff in Art. 230 Abs. 4 EG entspricht, den die Verfasser des Vertrags von Lissabon nicht ändern wollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 70 und 71).

    Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen, die nicht Adressaten einer Unionshandlung sind, die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Sinne der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV nur dann erfüllen, wenn sie von der angefochtenen Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 72).

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Soweit die Klägerin schließlich die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Richtlinie auf ihre Tätigkeiten als Betreiberin der Gasfernleitung "Nord Stream" anführt, ist zu beachten, dass es nicht genügt, wenn bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, um sie gegenüber diesen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren, sofern jedenfalls die Anwendung dieses Aktes wie im vorliegenden Fall nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, EU:C:1997:635, Rn. 37; Urteile vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 106, und vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T-291/04, EU:T:2011:760, Rn. 110).

    Ein Kläger muss nämlich vor dem Gericht Umstände nachweisen - woran es im vorliegenden Fall fehlt -, die den Schluss zulassen, dass der angeblich erlittene Schaden dergestalt ist, dass er dadurch gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften in gleicher Weise wie er betroffen ist, individualisiert wird (Urteil vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T-291/04, EU:T:2011:760, Rn. 110).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-342/18

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission - Rechtsmittel-

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem angefochtenen Unionsrechtsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt Folge zu leisten, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2008, US Steel Kosice/Kommission, C-6/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:356, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem verfügen die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung dieser Voraussetzungen über ein weites Ermessen bezüglich der Erteilung solcher Ausnahmen und der etwaigen besonderen Bedingungen, von denen diese Ausnahmen abhängig gemacht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 48 bis 53).

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Bei der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist zu beachten, dass selbst ein Gesetzgebungsakt, der für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einzelne von ihnen unmittelbar und individuell im Sinne dieser Bestimmung betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11 bis 32, und vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 30).

    Folglich können die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie ungeachtet dessen, ob sie hinreichend klar und genau sind, vor dem Erlass staatlicher Umsetzungsmaßnahmen und unabhängig von diesen keine unmittelbare oder direkte Quelle von Verpflichtungen für die Klägerin sein und deren Rechtsstellung deshalb nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 3 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 54, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33).

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Die Unionsorgane können nämlich den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die natürlichen oder juristischen Personen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, EU:T:2002:205, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorliegend ist somit festzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie nur auf dem Weg über die von den Mitgliedstaaten, hier im Fall der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland, zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie zu ergreifenden bzw. bereits ergriffenen nationalen Maßnahmen unterworfen werden bzw. wurden, und zwar nach Maßgabe der von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, EU:T:2002:205, Rn. 47, und vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33 und 36).

  • EuGH, 19.06.2008 - C-6/08

    US Steel Kosice / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die in der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von dem klagegegenständlichen Unionsrechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, erfordert, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich dieser Akt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, und zum anderen, dass er den mit seiner Durchführung betrauten Adressaten keinerlei Ermessensspielraum lässt, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Beschluss vom 19. Juni 2008, US Steel Kosice/Kommission, C-6/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:356, Rn. 60, und Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42).

    Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem angefochtenen Unionsrechtsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt Folge zu leisten, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2008, US Steel Kosice/Kommission, C-6/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:356, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.10.2009 - T-380/06

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Änderung

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Lösung berufen, zu der das Gericht im Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission (T-380/06, EU:T:2009:392), gelangt ist.
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Soweit die Klägerin schließlich die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Richtlinie auf ihre Tätigkeiten als Betreiberin der Gasfernleitung "Nord Stream" anführt, ist zu beachten, dass es nicht genügt, wenn bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, um sie gegenüber diesen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren, sofern jedenfalls die Anwendung dieses Aktes wie im vorliegenden Fall nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, EU:C:1997:635, Rn. 37; Urteile vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 106, und vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T-291/04, EU:T:2011:760, Rn. 110).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-530/19
    Soweit die Klägerin schließlich die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Richtlinie auf ihre Tätigkeiten als Betreiberin der Gasfernleitung "Nord Stream" anführt, ist zu beachten, dass es nicht genügt, wenn bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, um sie gegenüber diesen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren, sofern jedenfalls die Anwendung dieses Aktes wie im vorliegenden Fall nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, EU:C:1997:635, Rn. 37; Urteile vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 106, und vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T-291/04, EU:T:2011:760, Rn. 110).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuG, 07.07.2014 - T-231/13

    Wepa Lille / Kommission

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuG, 06.09.2013 - T-483/11

    Sepro Europe / Kommission

  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

  • EuG, 07.01.2015 - T-185/14

    Freitas / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

    31 Beschlüsse des Gerichts vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat (T-530/19, EU:T:2020:213), und Nord Stream 2/Parlament und Rat (T-526/19, EU:T:2020:210), gegen den in der noch anhängigen Rechtssache C-348/20 P, Nord Stream 2/Parlament und Rat, ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
  • EuG, 08.06.2021 - T-252/20

    Silver u.a./ Rat

    Erstens wurde nämlich der angefochtene Beschluss, soweit er den britischen Staatsangehörigen den Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Rechte entziehen sollte, unter Berücksichtigung ihrer objektiven Eigenschaft als Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, der aus der Union austritt (siehe oben, Rn. 56), und im Übrigen unter Außerachtlassung der Besonderheiten ihrer jeweiligen individuellen Situation erlassen, so dass diese Staatsangehörigen von dem Beschluss nicht spezifisch betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 66 und 67, sowie Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat, T-530/19, EU:T:2020:213, Rn. 64).
  • EuG, 26.03.2021 - T-484/20

    SATSE / Kommission - Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen

    En effet, les institutions de l'Union ne sauraient, par le seul choix de la forme de l'acte en cause, exclure la protection juridictionnelle qu'offre aux personnes physiques ou morales cette disposition du traité (ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream/Parlement et Conseil, T-530/19, EU:T:2020:213, point 22).
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