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   EuG, 20.06.2018 - T-325/16   

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EuG, 20.06.2018 - T-325/16 (https://dejure.org/2018,16494)
EuG, Entscheidung vom 20.06.2018 - T-325/16 (https://dejure.org/2018,16494)
EuG, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - T-325/16 (https://dejure.org/2018,16494)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ceské dráhy / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Willkür - Begründungspflicht - Hinreichend ernsthafte Indizien - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Recht auf Achtung des Privatlebens - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ceské dráhy / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ceské dráhy / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Willkür - Begründungspflicht - Hinreichend ernsthafte Indizien - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Recht auf Achtung des Privatlebens - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ceské dráhy / Kommission

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss,

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses hat (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sich daher ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar braucht die Kommission grundsätzlich dem Adressaten eines solchen Beschlusses weder alle Informationen zu geben, über die sie im Zusammenhang mit vermuteten Zuwiderhandlungen verfügt, noch den relevanten Markt genau abzugrenzen, eine exakte rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlungen vorzunehmen oder den Zeitraum ihrer mutmaßlichen Begehung anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck muss die Kommission in einem Nachprüfungsbeschluss außerdem die wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung beschreiben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, indem sie erläutert, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, und indem sie angibt, welche Befugnisse die Prüfer der Union haben (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 und 171 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch auch wenn die Kommission, um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen muss, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), kann von ihr nicht verlangt werden, im Stadium des Abschnitts der Voruntersuchung außer den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtigt, auch die Indizien anzugeben, d. h. die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV in Betracht zieht.

    Daher dürfen nach diesem Grundsatz die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verletzt ein Nachprüfungsbeschluss nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er es der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Verletzung des Vertrags zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft zur Ermittlung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erforderlich ist; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie daher zu der Annahme berechtigt sein, dass die Anordnung zusätzlicher Nachprüfungen erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 200 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den Zeitraum anzugeben, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse bei einem Unternehmen einen offensichtlichen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65), ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss die in Art. 52 Abs. 1 der Charta und in Art. 8 Abs. 2 EMRK festgelegten Bedingungen erfüllt.

  • EuG - T-290/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses hat (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sich daher ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar braucht die Kommission grundsätzlich dem Adressaten eines solchen Beschlusses weder alle Informationen zu geben, über die sie im Zusammenhang mit vermuteten Zuwiderhandlungen verfügt, noch den relevanten Markt genau abzugrenzen, eine exakte rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlungen vorzunehmen oder den Zeitraum ihrer mutmaßlichen Begehung anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck muss die Kommission in einem Nachprüfungsbeschluss außerdem die wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung beschreiben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, indem sie erläutert, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, und indem sie angibt, welche Befugnisse die Prüfer der Union haben (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 und 171 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch auch wenn die Kommission, um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen muss, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), kann von ihr nicht verlangt werden, im Stadium des Abschnitts der Voruntersuchung außer den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtigt, auch die Indizien anzugeben, d. h. die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV in Betracht zieht.

    Daher dürfen nach diesem Grundsatz die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verletzt ein Nachprüfungsbeschluss nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er es der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Verletzung des Vertrags zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft zur Ermittlung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erforderlich ist; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie daher zu der Annahme berechtigt sein, dass die Anordnung zusätzlicher Nachprüfungen erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 200 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den Zeitraum anzugeben, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse bei einem Unternehmen einen offensichtlichen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65), ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss die in Art. 52 Abs. 1 der Charta und in Art. 8 Abs. 2 EMRK festgelegten Bedingungen erfüllt.

  • EuG - T-521/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses hat (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sich daher ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar braucht die Kommission grundsätzlich dem Adressaten eines solchen Beschlusses weder alle Informationen zu geben, über die sie im Zusammenhang mit vermuteten Zuwiderhandlungen verfügt, noch den relevanten Markt genau abzugrenzen, eine exakte rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlungen vorzunehmen oder den Zeitraum ihrer mutmaßlichen Begehung anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck muss die Kommission in einem Nachprüfungsbeschluss außerdem die wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung beschreiben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, indem sie erläutert, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, und indem sie angibt, welche Befugnisse die Prüfer der Union haben (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 und 171 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch auch wenn die Kommission, um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen muss, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), kann von ihr nicht verlangt werden, im Stadium des Abschnitts der Voruntersuchung außer den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtigt, auch die Indizien anzugeben, d. h. die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV in Betracht zieht.

    Daher dürfen nach diesem Grundsatz die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verletzt ein Nachprüfungsbeschluss nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er es der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Verletzung des Vertrags zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft zur Ermittlung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erforderlich ist; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie daher zu der Annahme berechtigt sein, dass die Anordnung zusätzlicher Nachprüfungen erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 200 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den Zeitraum anzugeben, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse bei einem Unternehmen einen offensichtlichen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65), ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss die in Art. 52 Abs. 1 der Charta und in Art. 8 Abs. 2 EMRK festgelegten Bedingungen erfüllt.

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union darstellt (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes muss daher eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch stellt die Überprüfung, ob die Kommission im Besitz hinreichend ernsthafter Indizien war, die es erlaubten, vor dem Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu vermuten, nicht das einzige Mittel dar, das es dem Gericht ermöglicht, sich zu vergewissern, dass diese Entscheidung nicht willkürlich ist (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 87).

    Die Kontrolle der Begründung eines Beschlusses erlaubt es dem Richter nämlich auch, über die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Maßnahmen zu wachen, indem sie es ermöglicht, die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufzuzeigen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann auf das Fehlen von Willkür bei einem Nachprüfungsbeschluss schließen, ohne dass es erforderlich ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Nachprüfungsbeschlusses im Besitz der Kommission befindlichen Indizien inhaltlich zu überprüfen, wenn es feststellt, dass die Vermutungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt, und die Punkte, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll, hinreichend genau bestimmt sind (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 91).

    Was das Vorbringen der Klägerin zum Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission (T-402/13, EU:T:2014:991), angeht, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Untersuchung der im Besitz der Behörde befindlichen Akte keine Alternative zum Rückgriff auf eine Nachprüfungsmaßnahme darstellte, weil die Behörde keine Nachprüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens durchgeführt hatte und weil ihre Entscheidung somit nur auf der Grundlage von Informationen getroffen worden war, die von der Klägerin freiwillig herausgegeben worden waren, ist anzumerken, dass das Gericht diese Überlegung angestellt hat, um darüber hinwegzukommen, dass sich die Kommission in dieser Rechtssache für eine Nachprüfungsmaßnahme entschieden hatte, ohne vorher die Auskünfte zu überprüfen, die die nationale Wettbewerbsbehörde im Hinblick auf ähnliche Verhaltensweisen hatte einholen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 55 und 56).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04
    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche damit noch vor ihr verborgen werden können (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gewiss implizieren die von der Kommission im Abschnitt der Voruntersuchung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Nachprüfungsmaßnahmen und die Auskunftsverlangen gemäß den Art. 18 und 20 der Verordnung Nr. 1/2003, naturgemäß den Vorwurf einer Zuwiderhandlung und können erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 50).

    Denn auch wenn das betroffene Unternehmen aus formeller Sicht während des Abschnitts der Voruntersuchung nicht den Status eines "Beschuldigten" hat, lässt sich die Einleitung einer Untersuchung gegen dieses Unternehmen, insbesondere dadurch, dass eine es betreffende Ermittlungsmaßnahme getroffen wird, aus materieller Sicht in aller Regel nicht vom Vorliegen eines Verdachts und damit von einem implizierten Vorwurf trennen, der es rechtfertigt, dass diese Maßnahme getroffen wird (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 52).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss die Begründung das Unternehmen insbesondere in die Lage versetzen, den Zweck und den Gegenstand der Ermittlungen nachzuvollziehen, was voraussetzt, dass die vermutete Zuwiderhandlung benannt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen in Bezug auf diese eventuelle Zuwiderhandlung Vorwürfen ausgesetzt sein kann, damit es die Maßnahmen, die es zu seiner Entlastung für sachdienlich hält, ergreifen und somit seine Verteidigung im kontradiktorischen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens vorbereiten kann (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 56).

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    In Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes hat das Gericht den fraglichen Beschluss in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), ergangen ist, für nichtig erklärt, soweit er andere Stromkabel als Hochspannungssee- und -erdkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betraf, nachdem es festgestellt hatte, dass die Kommission zwar zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, um eine Nachprüfung über die Hochspannungssee- und -erdkabel und das dazugehörige Material anzuordnen, dass sie jedoch nicht über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, um eine Nachprüfung über die Gesamtheit der Stromkabel und das dazugehörige Material anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 91 bis 94).

    Wenn der Unionsrichter, wie im vorliegenden Fall, eine Kontrolle des Nachprüfungsbeschlusses vornimmt, um zu prüfen, ob dieser nicht willkürlich erlassen worden ist, muss er sich vergewissern, dass ernsthafte Indizien vorliegen, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, zumindest wenn die Unternehmen, an die eine Entscheidung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ergeht, bestimmte Umstände darlegen, welche die hinreichende Ernsthaftigkeit der Indizien, die der Kommission für den Erlass der Entscheidung vorlagen, in Frage stellen, der Unionsrichter diese Indizien untersuchen und prüfen muss, ob sie hinreichend ernsthaft sind (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 72).

    Dies ist nicht der Fall, wenn er auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet ist, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu überprüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann die Kommission ihre Nachprüfungsbefugnisse nur für die Aufdeckung solcher Verhaltensweisen einsetzen (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 99).

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Daher kann das Argument der Klägerin nicht greifen, wonach die Kommission unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weniger einschneidende Mittel, wie ein Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003, hätte anwenden müssen, und zwar umso weniger, als unter den Umständen des vorliegenden Falles die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin offensichtlich von Informationen abhängt, die der Kommission sicherlich nicht freiwillig übermittelt worden wären und die sie sich daher nicht anders als durch eine Nachprüfung verschaffen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, EU:T:2007:81, Rn. 150 und 153, sowie vom 12. Juli 2007, CB/Kommission, T-266/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:223, Rn. 65).

    Erst recht muss die Kommission in der Lage sein, eine Nachprüfung vorzunehmen, da eine Entscheidung, durch die eine Nachprüfung angeordnet wird, nur eine Handlung zur Vorbereitung der Sachbehandlung des Falles ist, die keine förmliche Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, EU:T:2007:81, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erst recht muss die Kommission in der Lage sein, eine Nachprüfung vorzunehmen, da ein Beschluss, durch den eine Nachprüfung angeordnet wird, nur eine Handlung zur Vorbereitung der Sachbehandlung des Falles ist, die keine förmliche Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, EU:T:2007:81, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Zur ersten Voraussetzung ist vorab darauf hinzuweisen, dass zwar Verhaltensweisen, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken, unter den Geltungsbereich der nationalen Rechtsordnung und nicht unter den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 1979, Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission, 22/78, EU:C:1979:138, Rn. 17), dass jedoch dann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Konkurrenten den Zugang zum Markt verwehrt, der Umstand, dass sich dieses Verhalten auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, keine Rolle spielt, wenn es Auswirkungen auf die Handelsströme und auf den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts haben kann (Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 103).

    Im Übrigen verlangt Art. 102 AEUV nicht den Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt hat, sondern den Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 104).

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Im Übrigen genügt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die von der tschechischen Wettbewerbsbehörde gesammelten Beweise zeigten, dass ihre Einnahmen auf der Strecke Prag-Ostrava stets höher als die variablen Kosten gewesen seien, begründet ist, der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung auch Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten - das heißt Fixkosten plus variable Kosten -, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, mit Art. 102 AEUV unvereinbar sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 72).

    Ebenso geht aus der Rechtsprechung hervor, dass auch Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten - das heißt Fixkosten plus variable Kosten -, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, mit Art. 102 AEUV unvereinbar sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 72).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-3/14

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog - Vorlage zur

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hemmen könnte (vgl. Urteil vom 16. April 2015, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog, C-3/14, EU:C:2015:232, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuG, 12.07.2007 - T-266/03

    CB / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • EuG, 29.07.2011 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuGH, 18.06.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Or, il ressort d'une jurisprudence constante se prononçant sur les éléments devant être communiqués à l'entreprise inspectée en vue d'assurer la protection de ses droits de la défense à l'égard de la Commission que cette dernière n'est pas tenue de lui indiquer, dans la décision d'inspection ou au cours de l'inspection, les indices ayant justifié ladite inspection (voir, en ce sens, arrêts du 17 octobre 1989, Dow Chemical Ibérica e.a./Commission, 97/87 à 99/87, EU:C:1989:380, points 45, 50 et 51 ; du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, EU:T:2008:256, point 48 ; du 14 novembre 2012, Nexans France et Nexans/Commission, T-135/09, EU:T:2012:596, point 69 ; du 14 mars 2014, Cementos Portland Valderrivas/Commission, T-296/11, EU:T:2014:121, point 37 ; du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 81, et du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, points 45 et 46).

    En effet, une telle obligation remettrait en cause l'équilibre que la jurisprudence établit entre la préservation de l'efficacité de l'enquête et la préservation des droits de la défense de l'entreprise concernée (voir arrêt du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, point 45 et jurisprudence citée ; voir, également, point 83 ci-dessus).

    Il ressort effectivement d'une jurisprudence constante qu'une entreprise ne saurait se prévaloir de l'illégalité dont serait entaché le déroulement de procédures d'inspection au soutien de conclusions en annulation dirigées contre l'acte sur le fondement duquel la Commission a procédé à cette inspection (arrêts du 20 avril 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij e.a./Commission, T-305/94 à T-307/94, T-313/94 à T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 et T-335/94, EU:T:1999:80, point 413 ; du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, point 55, et du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, point 22).

    S'agissant plus particulièrement des pouvoirs d'inspection conférés à la Commission par l'article 20, paragraphe 4, du règlement n o 1/2003, en cause en l'espèce, il a été jugé que l'exercice de tels pouvoirs constituait une ingérence évidente dans le droit de l'entreprise inspectée au respect de sa sphère d'activité privée, de son domicile et de sa correspondance (arrêts du 6 septembre 2013, Deutsche Bahn e.a./Commission, T-289/11, T-290/11 et T-521/11, EU:T:2013:404, point 65, et du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, point 169).

    Il appartient alors au juge de l'Union, aux fins de s'assurer que la décision d'inspection ne présente pas un caractère arbitraire, c'est-à-dire qu'elle n'a pas été adoptée en l'absence de toute circonstance de fait et de droit susceptible de justifier une inspection, de vérifier si la Commission disposait d'indices suffisamment sérieux permettant de suspecter une infraction aux règles de concurrence par l'entreprise concernée (voir, en ce sens, arrêts du 14 novembre 2012, Nexans France et Nexans/Commission, T-135/09, EU:T:2012:596, point 43, et du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, point 48).

    En revanche, pour adopter une décision d'inspection en vertu de l'article 20 du règlement n o 1/2003, il suffit que la Commission dispose d'éléments et d'indices matériels sérieux l'amenant à suspecter l'existence d'une infraction (arrêts du 29 février 2016, EGL e.a./Commission, T-251/12, non publié, EU:T:2016:114, point 149, et du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, point 66).

    Ont ainsi été considérées comme pouvant, en principe, constituer des indices justifiant valablement une inspection une dénonciation faite dans le cadre d'une plainte écrite (voir, en ce sens, arrêt du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, point 95), laquelle peut conduire à l'ouverture d'une enquête par la Commission même si elle ne remplit pas les conditions prévues pour les plaintes à l'article 7, paragraphe 2, du règlement n o 1/2003 [paragraphe 4 de la communication de la Commission relative au traitement par la Commission des plaintes déposées au titre des articles [101 et 102 TFUE] (JO 2004, C 101, p. 65)], de même qu'une dénonciation orale dans le cadre d'une demande de clémence (voir, en ce sens, arrêt du 14 novembre 2012, Nexans France et Nexans/Commission, T-135/09, EU:T:2012:596, point 74).

    Or, contrairement à ce que prétend la requérante, ces données, reprises en annexe au courrier du directeur (annexes Q.15, Q.16, p. 1, et Q.18 de la réponse de la Commission du 10 janvier 2019), peuvent utilement, par leur caractère objectif, compléter d'autres informations plus subjectives issues de l'interprétation desdites données (voir, pour la prise en compte de données publiques en plus d'une dénonciation, arrêts du 14 novembre 2012, Nexans France et Nexans/Commission, T-135/09, EU:T:2012:596, point 84, et du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, point 57).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anhaltspunkten, die dem überprüften Unternehmen mitzuteilen sind, um den Schutz seiner Verteidigungsrechte gegenüber der Kommission zu gewährleisten, ist die Kommission nicht verpflichtet, diesem Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder im Laufe der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die diese Nachprüfung gerechtfertigt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45, 50 und 51; vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48; vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69; vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37; vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und 46).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; siehe auch oben, Rn. 85).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen (Urteile vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, EU:T:1999:80, Rn. 413; vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22).

    Insbesondere zur Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse, um die es hier geht, wurde festgestellt, dass die Ausübung dieser Nachprüfungsbefugnisse einen offensichtlichen Eingriff in das Recht des überprüften Unternehmens auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteile vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 169).

    Es ist daher Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob die Kommission über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen, um sich zu vergewissern, dass der Nachprüfungsbeschluss selbst nicht willkürlich, d. h. nicht ohne Vorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die eine Nachprüfung rechtfertigen könnten, erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 48).

    Hingegen reicht es für den Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 aus, dass die Kommission über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, die bei ihr den Verdacht begründen, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt (Urteile vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T-251/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:114, Rn. 149, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 66).

    Als Indizien, die eine Nachprüfung rechtfertigen, wurden so grundsätzlich anerkannt eine Anzeige im Rahmen einer schriftlichen Beschwerde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 95), die zur Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission führen kann, auch wenn sie die Anforderungen für Beschwerden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht erfüllt (Nr. 4 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel [101] und [102 AEUV] [ABl. 2004, C 101, S. 65]), sowie eine mündliche Anzeige im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 74).

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Nach diesem Grundsatz dürfen die Handlungen der Unionsorgane insbesondere nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 71, vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 104, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 113).
  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

    Le 24 juin 2016, 1a requérante a introduit un recours tendant à l'annulation de la décision ordonnant cette inspection (affaire T-325/16, Ceské dráhy/Commission).

    Or, la décision ordonnant l'inspection Falcon, attaquée par la requérante dans l'affaire T-325/16, Ceské dráhy/Commission, serait illégale.

    Toutefois, par l'arrêt de ce jour, Ceské dráhy/Commission (T-325/16), le Tribunal n'a annulé que partiellement la décision ordonnant l'inspection Falcon, à savoir « pour autant qu'elle concerne des liaisons autres que la liaison Prague-Ostrava et un comportement autre que la prétendue pratique de prix inférieurs aux coûts de revient ".

    Par conséquent, il convient en l'espèce d'examiner les trois documents invoqués par la Commission afin de déterminer s'ils relèvent bien de l'objet de l'inspection Falcon, et ce compte tenu de l'arrêt de ce jour, Ceské dráhy/Commission (T-325/16).

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