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   EuG, 20.07.2000 - T-169/00 R   

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EuG, 20.07.2000 - T-169/00 R (https://dejure.org/2000,3859)
EuG, Entscheidung vom 20.07.2000 - T-169/00 R (https://dejure.org/2000,3859)
EuG, Entscheidung vom 20. Juli 2000 - T-169/00 R (https://dejure.org/2000,3859)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Esedra / Kommission

  • EU-Kommission

    Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verfahren der einstweiligen Anordnung - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs von Entscheidungen der Kommission betreffend die Vergabe eines Auftrags für die Dienstleistungen zur Bewirtschaftung eines Kindergartens; Gefahr der Beschädigung des Rufes und der Glaubwürdigkeit im Rahmen der Dringlichkeit einer einstweiligen ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 02.05.1994 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Falls das Gericht die Klage für begründet hält, hätte die Kommission die Maßnahmen zu erlassen, die für einen angemessenen Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich sind (Beschlußdes Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994 in der Rechtssache T-108/94 R, Candiotte/Rat, Slg. 1994, II-249, Randnr. 27).
  • EuG, 10.02.1999 - T-211/98

    Claude Willeme gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine Voraussetzung nicht vorliegt (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18).
  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Ein solcher Schaden stellt nämlich einen wirtschaftlichenVerlust dar, der im Rahmen der im Vertrag, insbesondere in Artikel 235 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 38).
  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Der Schaden, der der Antragstellerin durch den Vollzug dieser Entscheidungen entstehen könnte, ist daher rein hypothetischer Natur (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 31).
  • EuG, 09.08.1999 - T-38/99

    Sociedade Agrícola dos Arinhos / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, vom 9. August 1999 in den Rechtssachen T-38/99 R bis T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2567, Randnr. 42, und vom 14. April 2000 in der Rechtssache T-144/99 R, IMA/Kommission, Slg. 2000, II-2067, Randnr. 42).
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Was den von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Schaden angeht, so ist festzustellen, daß, wie die Kommission vorgetragen hat, ein solcher Schaden nach feststehender Rechtsprechung grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden anzusehen ist, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 128).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, vom 9. August 1999 in den Rechtssachen T-38/99 R bis T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2567, Randnr. 42, und vom 14. April 2000 in der Rechtssache T-144/99 R, IMA/Kommission, Slg. 2000, II-2067, Randnr. 42).
  • EuGH, 22.04.1994 - C-87/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Schließlich sei die Kommission von der Absicht der Antragstellerin, die Entscheidungen über die Vergabe und die Nichtvergabe anzufechten, unterrichtet gewesen; zwar habe sie die Durchführung dieser Entscheidungen durch Abschluß des Vertrages fortgesetzt, dies könne aber kein Hindernis dafür sein, daß dem vorliegenden Antrag stattgegeben werde (in entsprechender Anwendung Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. April 1994 in der Rechtssache C-87/94 R, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1395).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59).
  • EuG, 14.04.2000 - T-144/99

    Institut des mandataires agréés / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.07.2000 - T-169/00
    Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, vom 9. August 1999 in den Rechtssachen T-38/99 R bis T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2567, Randnr. 42, und vom 14. April 2000 in der Rechtssache T-144/99 R, IMA/Kommission, Slg. 2000, II-2067, Randnr. 42).
  • EuGH, 27.09.1988 - 194/88

    Kommission / Italien

  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 31.01.1992 - C-272/91

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.08.1983 - 118/83

    CMC / Kommission

  • EuGH, 16.02.1987 - 45/87

    Kommission / Irland

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Wenn die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgrund der Klage eines abgelehnten Bieters aufgehoben wird, der öffentliche Auftraggeber aber das Ausschreibungsverfahren für den fraglichen Auftrag nicht mehr wiederaufnehmen kann, können die Interessen dieses Bieters z. B. durch einen Ausgleich in Geld sichergestellt werden, der dem Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, oder, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Bieter den Zuschlag hätte erhalten müssen, dem entgangenen Gewinn entspricht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994, Candiotte/Rat, T-108/94 R, Slg. 1994, II-249, Randnr. 27, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, und European Dynamics/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 83).

    Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie auf die Anträge der Klägerin um ergänzende Angaben vor allem mit ihrem Schreiben vom 1. August 2008 geantwortet habe (Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 192).

  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Prämisse, dass ein finanzieller Schaden, der durch die Durchführung des Endurteils nicht beseitigt wird, einen wirtschaftlichen Verlust darstellt, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden kann (Beschluss Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 38, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 47).
  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Im Übrigen hätten sie nicht darzutun, dass sie wahrscheinlich zahlungsunfähig würden, wenn die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht angeordnet würde, sondern nur, dass sie ohne eine solche Anordnung in eine Lage gerieten, in der möglicherweise ihre "Marktanteile irreversibel geändert würden" (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 107, und vom 5. August 2003, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, T-158/03 R, Slg. 2003, II-3041, Randnr. 69), oder ihre "Marktstellung" oder ihr Ruf beschädigt würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    74 Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachend angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, II-1479, Randnr. 119), doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Hinsichtlich der behaupteten Irreparabilität des Schadens steht fest, dass ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P(R), Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 128, vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 44, und vom 15. Juni 2001 in der Rechtssache T-339/00 R, Bactria Industriehygiene-Service/Kommission, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94).
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Ein finanzieller Schaden rechtfertigt den Erlass einstweiliger Anordnungen nur dann, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor der Entscheidung in der Hauptsache seine Existenz gefährden könnte oder seine Marktstellung unwiederbringlich ändern würde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission , T-181/02 R, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 27. Juli 2004, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04 R, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 46, und vom 10. November 2004, Wam/Kommission , T-316/04 R, Slg .
  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

    Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass ein finanzieller Schaden, der nicht allein durch die Durchführung des Urteils über die Klage beseitigt wird, einen wirtschaftlichen Verlust darstellt, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 38, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 47).
  • EuG, 31.01.2005 - T-447/04

    Capgemini Nederland / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, ist dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43).
  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und Beschluss Österreichische Postsparkasse/Kommission, Randnr. 66).
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    67 Erstens ist die Kommission der Auffassung, falls das Gericht der Nichtigkeitsklage stattgebe, habe es die Maßnahmen zu erlassen, die für den Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich seien, was zu einer Aufhebung des bereits teilweise ausgeführten Vertrages und einem erneuten Ausschreibungsverfahren führen könne, wobei diese Maßnahmen gegebenenfalls mit der Zahlung einer Entschädigung verbunden werden könnten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 55, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 83).
  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 20.12.2001 - T-213/01

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

  • EuG, 20.12.2001 - T-214/01

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / Kommission

  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

  • EuG, 22.12.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 10.11.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 27.07.2004 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission

  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

  • EuG, 07.12.2001 - T-192/01

    Lior / Kommission

  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuG, 06.12.2002 - T-275/02

    D / EIB

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2002 - T-163/02

    Montan Gesellschaft Voss u.a. / Kommission

  • EuG, 10.11.2004 - T-316/04

    Wam / Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-373/00

    Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank. - Verfahren des

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