Rechtsprechung
   EuG, 20.09.1990 - T-37/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1550
EuG, 20.09.1990 - T-37/89 (https://dejure.org/1990,1550)
EuG, Entscheidung vom 20.09.1990 - T-37/89 (https://dejure.org/1990,1550)
EuG, Entscheidung vom 20. September 1990 - T-37/89 (https://dejure.org/1990,1550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament.

    Beamter - In die Eignungsliste aufgenommener Bewerber - Aufhebung eines zweiten Auswahlverfahrens durch das Gericht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergehen der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens auf Grund von Unregelmäßigkeiten; Eröffnung eines neuen Auswahlverfahrens zur Einstellung eines Abteilungsleiters für das Informationsbüro von London durch das Europäische Parlament; Anforderungen an die Begründungspflicht ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 33; ; EWG Art. 176 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 09.02.1984 - 316/82

    Kohler / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    Auch in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 ( Urteil vom 9. Februar 1984, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, 657 ff.) hat das beklagte Organ nachträglich, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, mehrere Begründungen für seine Entscheidung vorgetragen.

    47 Weite und Grenzen des Entscheidungsspielraums der Anstellungsbehörde bei der Entscheidung, ein Stellenbesetzungsverfahren nicht durch die Ernennung des Bestplazierten eines zu diesem Zweck durchgeführten Auswahlverfahrens abzuschließen - um diese Frage geht es hier -, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 ( Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, 658 ) näher dargelegt.

    72 Unter diesen Umständen war die Anstellungsbehörde verpflichtet, dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 ( Kohler ) zu folgen.

    Mit diesem Vorgehen verkannte die Anstellungsbehörde somit die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach sie, soweit dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstanden, die Möglichkeit einer Ernennung des Klägers prüfen musste ( vergleiche Urteil vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler ).

  • EuGH, 08.06.1988 - 135/87

    Vlachou / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    27 Das Parlament hält unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87 ( Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, 2915 ) dagegen, es stehe der Anstellungsbehörde frei, ein Einstellungsverfahren abzubrechen.

    45 In seiner Klagebeantwortung hat das Parlament zunächst die Begründung vorgebracht, da es über die Einleitung eines Einstellungsverfahrens frei entscheiden könne, könne es dieses auch wieder abbrechen ( vergleiche Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof ).

    46 In dem Urteil vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87 ( Vlachou ) hat der Gerichtshof der Anstellungsbehörde in der Tat einen weiten Ermessensspielraum zuerkannt, wenn es darum geht, in der Reihenfolge des Artikels 29 Beamtenstatut die angemessenste Art der Besetzung einer freien Stelle zu wählen.

  • EuGH, 23.10.1986 - 322/85

    Hoyer u.a. / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85 ( Hoyer/Rechnungshof, Slg. 1986, 3215, 3227 ) sei es verpflichtet gewesen, das Auswahlverfahren durch eine mit Gründen versehene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren vollständig neu zu beginnen.

    Sie ist dann verpflichtet, diese Situation durch eine mit Gründen versehene Entscheidung festzustellen und das Auswahlverfahren nach einer neuen Ausschreibung in vollem Umfang wieder aufzunehmen ( vergleiche Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199, 3211 ff., sowie in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85, Hoyer/Rechnungshof, Slg. 1986, 3215, 3227 ff.).

    71 Überträgt man die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 ( Schwiering ) sowie in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85 ( Hoyer ) gefundenen Lösungen auf den vorliegenden Fall, in dem das Auswahlverfahren teilweise rechtsfehlerhaft war, so kommt man zu dem Ergebnis, daß die Anstellungsbehörde durch die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nicht gebunden war, soweit diese rechtswidrig waren.

  • EuGH, 23.10.1986 - 321/85

    Schwiering / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    Sie ist dann verpflichtet, diese Situation durch eine mit Gründen versehene Entscheidung festzustellen und das Auswahlverfahren nach einer neuen Ausschreibung in vollem Umfang wieder aufzunehmen ( vergleiche Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199, 3211 ff., sowie in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85, Hoyer/Rechnungshof, Slg. 1986, 3215, 3227 ff.).

    71 Überträgt man die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 ( Schwiering ) sowie in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85 ( Hoyer ) gefundenen Lösungen auf den vorliegenden Fall, in dem das Auswahlverfahren teilweise rechtsfehlerhaft war, so kommt man zu dem Ergebnis, daß die Anstellungsbehörde durch die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nicht gebunden war, soweit diese rechtswidrig waren.

  • EuGH, 11.07.1988 - 176/88

    Hanning / Parlament

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    15 Einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung insoweit, als durch sie ein neues Einstellungsverfahren anstelle des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A eröffnet wurde, den der Kläger am selben Tage stellte, hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes am 11. Juli 1988 zurückgewiesen ( Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915 ).

    Daher sind ihm die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 176/88 R aufzuerlegen.

  • EuGH, 24.06.1969 - 26/68

    Fux / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann die streitige Entscheidung den Kläger beschweren ( vergleiche Urteil vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 26/68, Fux/Kommission, Slg. 1969, 145, 153 ).

    Auch in seinem Urteil vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 26/68 ( Fux/Kommission, Slg. 1969, 145, 154 ) hat der Gerichtshof der Anstellungsbehörde einen weiten Entscheidungsspielraum zuerkannt, indem er ausführte, die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung des freigewordenen Dienstpostens abzuschließen.

  • EuGH, 28.03.1979 - 90/78

    Granaria / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß es in bestimmten Sonderfällen, insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern sei, nicht unabdingbar sei, in der Klageschrift den genauen Umfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern ( vergleiche Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, 543, und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, 1090 ).
  • EuGH, 18.12.1986 - 246/84

    Kotsonis / Rat

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    Sie musste demnach zunächst die Möglichkeit prüfen, den Kläger als Bestplazierten auf der Eignungsliste zu ernennen ( vergleiche Urteile vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65, Serio/Kommission der EAG, Slg. 1966, 843, 856 ff.; vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 246/84, Kotsonis/Rat, Slg. 1986, 3989, 4005 ff.).
  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß es in bestimmten Sonderfällen, insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern sei, nicht unabdingbar sei, in der Klageschrift den genauen Umfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern ( vergleiche Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, 543, und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, 1090 ).
  • EuGH, 26.02.1981 - 34/80

    Authié / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.1990 - T-37/89
    Kein Bewerber hat nämlich das Recht, zu Unrecht zu einem Auswahlverfahren zugelassen zu werden mit der Begründung, daß der Prüfungsausschuß andere Bewerber zu Unrecht zugelassen habe ( vergleiche Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 34/80, Authié/Kommission, Slg. 1981, 665, 680 ).
  • EuGH, 15.12.1966 - 62/65

    Serio / Kommission EAG

  • EuGH, 09.07.1987 - 44/85

    Hochbaum und Rawes / Kommission

  • EuGH, 09.06.1983 - 225/82

    Verzyck / Kommission

  • EuGH, 06.02.1986 - 143/84

    Vlachou / Rechnungshof

  • EuGH, 12.07.1989 - 225/87

    Belardinelli / Gerichtshof

  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

  • EuGH, 19.05.1983 - 306/81

    Verros / Parlament

  • EuGH, 01.07.1986 - 185/85

    Usinor / Kommission

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 21.06.1984 - 69/83

    Lux / Rechnungshof

  • EuGH, 20.03.1959 - 18/57

    Firma J. Nold KG, Kohlen-und Baustoffgrosshandlung, gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 13.07.1989 - 108/88

    Jaenicke Cendoya / Kommission

  • EuGH, 08.03.1988 - 64/86

    Sergio / Kommission

  • EuGH, 30.05.1984 - 111/83

    Picciolo / Parlament

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Demzufolge entspricht der Antrag auf Ersatz des fraglichen materiellen Schadens nicht den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung und ist somit als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C-150/03 P, Slg. 2004, I-8691, Randnr. 62; Urteile des Gerichts vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T-37/89, Slg. 1990, II-463, Randnr. 82, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, Slg. 2006, II-1173, Randnr. 166).
  • EuG, 08.03.2012 - T-126/11

    Marcuccio / Kommission

    Orbene, solo quando la decisione contestata contiene almeno un principio di motivazione precedentemente alla proposizione del ricorso l'amministrazione può legittimamente fornire informazioni complementari in corso di causa e adempiere il proprio obbligo di motivazione (v., in tal senso, sentenza del Tribunale di primo grado 20 settembre 1990, causa T-37/89, Hanning/Parlamento, Racc. pag. II-463, punti 41 e 44).

    Al riguardo, è sufficiente sottolineare che, ai sensi di una consolidata giurisprudenza, solo quando la decisione contestata contiene almeno un principio di motivazione precedentemente alla proposizione del ricorso l'amministrazione può legittimamente fornire informazioni complementari in corso di causa e adempiere al suo obbligo di motivazione (sentenze del Tribunale del 20 settembre 1990, Hanning/Parlamento, T-37/89, Racc. pag. II-463, punti 41 e 44, e del 2 marzo 2010, Doktor/Consiglio, T-248/08 P, non pubblicata nella Raccolta, punto 93).

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Die Anstellungsbehörde ist zwar verpflichtet, wenn sie eine Entscheidung über die Besetzung von Dienstposten trifft, für die ein Auswahlverfahren eröffnet wurde, die Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens zu berücksichtigen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463).

    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht von Amts wegen untersuchen muß, ob der Pflicht genügt worden ist, die Entscheidung, den Kläger nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, zu begründen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde, Slg. 1959, 91, 114, und vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 185/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 2079, 2098, sowie das Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning, a. a. O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht