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   EuG, 20.09.2007 - T-136/05   

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EuG, 20.09.2007 - T-136/05 (https://dejure.org/2007,8531)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2007 - T-136/05 (https://dejure.org/2007,8531)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2007 - T-136/05 (https://dejure.org/2007,8531)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Salvat père & fils u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Umstellung von Rebflächen - Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Beurteilung anhand von ...

  • EU-Kommission PDF

    Salvat père & fils u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Umstellung von Rebflächen - Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Beurteilung anhand von ...

  • EU-Kommission

    Salvat père & fils u.a. / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Salvat père & fils u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Umstellung von Rebflächen - Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Beurteilung anhand von ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der EARL Salvat Père et Fils u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. März 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 1 Absätze 1 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 über den "Plan Rivesaltes" und die von Frankreich durchgeführten steuerähnlichen Abgaben an das CIVDN, soweit dort festgestellt worden ist, dass einige dieser Maßnahmen ...

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    74 der Entscheidung verweist in Fn. 12 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139), Randnr. 75 in Fn. 13 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Freskot (C-355/00, Slg. 2003, I-5263).

    Es kann nicht als Begründungsmangel angesehen werden, dass sie lediglich auf das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) verwiesen hat und nicht in Einzelheiten des Beweises des Gegenteils eingetreten ist.

    Die Kläger stützen sich auf das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt), aus dem sie analog ableiten, dass die betreffende Maßnahme nicht "aus Mitteln finanziert wurde, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen wurden".

    Im Übrigen kann das von den Klägern zitierte Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ihnen nicht von Nutzen sein, weil es sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.

    Es lässt sich daher im vorliegenden Fall nicht entsprechend dem Urteil Pearle u. a. sagen, dass, weil die Aufwendungen der Einrichtung durch die bei den Unternehmen erhobenen Abgaben, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt worden seien, das Tätigwerden des CIVDN nicht die Schaffung einer Vergünstigung bezweckt hätte, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung dargestellt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 36).

    Drittens lässt sich anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ergangen ist, den Akten ebenso wenig entnehmen, dass die Initiative für die Organisation und Durchführung der Stilllegungsprämie von irgendeiner privaten Vereinigung und nicht vom CIVDN ausgegangen wäre, das lediglich "als Instrument für die Erhebung und Verwendung der eingenommenen Mittel [diente]" (vgl. in diesem Sinne Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 37).

    Was schließlich den Gedanken betrifft, dass bei der Stilllegungsprämie die Mittel wie in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ergangen ist, "zugunsten eines im Voraus festgelegten kommerziellen Zieles" beschafft worden seien, das "in keiner Weise Teil einer von den Behörden definierten Politik war" (Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 37), tragen die Kläger selbst das Gegenteil vor.

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    Dieser Standpunkt werde durch mehrere Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts bestätigt und durch die Urteile des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), sowie vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, im Folgenden: Urteil Alzetta), nicht in Frage gestellt.

    Ihre Lage entspreche der von Sardegna Lines, deren Klage vom Gerichtshof für zulässig erklärt worden sei (Urteil Sardegna Lines, oben in Randnr. 52 angeführt).

    7 und 28, sowie Sardegna Lines, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 32).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sardegna Lines (oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 34 und 35) entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines, weil es durch die in dieser Rechtssache streitige Entscheidung nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe betroffen war, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Alzetta, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn.

    Da Art. 2 der Entscheidung der Französischen Republik aufgibt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die u. a. in Art. 1 Abs. 1 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, und da Salvat eine solche Beihilfe erhalten und sie zurückzuzahlen hat, ist sie auch als durch diese Bestimmungen unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sardegna Lines, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 36).

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sich die Kommission auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnrn. 18 bis 25), und das Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission (T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnrn. 25 ff.).

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beide Parteien stützen ihre jeweilige Ansicht auf das Urteil Sniace/Kommission (oben in Randnr. 28 angeführt).

    Soweit es um eine etwaige Destabilisierung durch künftige Branchenmaßnahmen geht, können die Kläger zur Rechtfertigung ihres Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 26).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    Dieser Standpunkt werde durch mehrere Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts bestätigt und durch die Urteile des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), sowie vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, im Folgenden: Urteil Alzetta), nicht in Frage gestellt.

    Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteil Alzetta, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn.

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sardegna Lines (oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 34 und 35) entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines, weil es durch die in dieser Rechtssache streitige Entscheidung nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe betroffen war, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Alzetta, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sich die Kommission auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnrn. 18 bis 25), und das Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission (T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnrn. 25 ff.).

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen können (vgl. Beschluss Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    74 der Entscheidung verweist in Fn. 12 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139), Randnr. 75 in Fn. 13 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Freskot (C-355/00, Slg. 2003, I-5263).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    Nach ständiger Rechtsprechung können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust", C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    Nach ständiger Rechtsprechung darf aber nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe unmittelbar vom Staat gewährt wird oder ob sie über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, PreussenElektra, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 58, und vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 23).
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    Bei der Prüfung des Begründungserfordernisses im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ein Verfahren ist, das gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird, und dass die Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, zu denen der Beihilfeempfänger gehört, nicht selbst einen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 20.09.2007 - T-136/05
    Was drittens das geltend gemachte Erfordernis einer eigenständigen Begründung für jede der betreffenden Maßnahmen angeht, kann aus dem Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission (T-93/02, Slg. 2005, II-143), nicht hergeleitet werden, dass es für jede Maßnahme, die die Kommission als Beihilfe betrachtet, einer eigenen Begründung in Bezug auf jede der vier Voraussetzungen des Art. 87 EG bedarf.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 25, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 34).

    Die bloße Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und somit für die Kläger in der Rechtssache T-443/08 grundsätzlich keine Beschwer darstellt, enthebt jedoch den Unionsrichter nicht der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieser Kläger beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnr. 38, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, Sniace/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 26, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 34).

    Diese Fallgestaltung unterscheidet sich somit auch von derjenigen, bei der sich der Gemeinschaftsrichter veranlasst gesehen hat, die Nichtigkeitsklage des Beihilfebegünstigten gegen eine Entscheidung der Kommission mangels Klageinteresses für unzulässig zu erklären, soweit in einer spezifischen Bestimmung des verfügenden Teils dieser Entscheidung eine der drei streitigen Finanzierungsmaßnahmen für sich genommen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde (Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 48).

    Der Rechtsprechung im Rahmen von Nichtigkeitsklagen des Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die fragliche Beihilfe insgesamt oder eine von drei streitigen Finanzierungsmaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, ist zu entnehmen, dass sich das Klageinteresse daraus ergeben kann, dass die "Gefahr" einer Beeinträchtigung der Rechtslage der Kläger durch Klageerhebungen erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 43), oder aber daraus, dass die "Gefahr" von Klageerhebungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Gemeinschaftsrichter bestehend und gegenwärtig ist (Urteil Sniace/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 28).

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sardegna Lines (oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 34 und 35) entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines, weil es durch die in dieser Rechtssache streitige Entscheidung nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe betroffen war, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war (Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 69).

    Da Art. 3 Abs. 2 der streitigen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Art. 1 dieser Entscheidung genannten Beihilfen zu ergreifen, und da Fineco eine solche Beihilfe erhalten und sie zurückzuzahlen hat, ist sie als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 36, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 75).

    Die beiden in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die unmittelbare Betroffenheit, dass die betreffende Handlung erstens unmittelbare Folgen für die Rechtsstellung des Einzelnen haben muss und zweitens denjenigen, die sie durchzuführen haben, kein Ermessen lassen darf, sind nämlich im vorliegenden Fall erfüllt (Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 76).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Dagegen lässt sich den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission (oben in Randnr. 52 angeführt) sowie Italien/Kommission (oben in Randnr. 53 angeführt) eindeutig entnehmen, dass dann, wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer rechtswidrigen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen anordnet, alle durch diese Regelung tatsächlich Begünstigten von ihrer Entscheidung individuell betroffen sind (vgl. auch Urteile des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 25, vom 12. September 2007, 1talien und Brandt Italia/Kommission, T-239/04 und T-329/04, Slg. 2007, I-3265, Randnr. 44, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 25, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 34).

    Die bloße Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und somit für die Kläger in der Rechtssache T-443/08 grundsätzlich keine Beschwer darstellt, enthebt jedoch den Unionsrichter nicht der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieser Kläger beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnr. 38, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, Sniace/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 26, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

    Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin tatsächlich Empfängerin einer im Rahmen einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70).

    Da Art. 3 der angefochtenen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 2 der Entscheidung genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern, und die Klägerin, der die Beihilfe zugutegekommen ist, diese zurückzahlen muss, ist die Klägerin auch als von der Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

    39 - T-136/05, EU:T:2007:295.

    41 - Urteile Sniace/Kommission (T-141/03, EU:T:2005:129, Rn. 28), Salvat père & fils u. a./Kommission (T-136/05, EU:T:2007:295, Rn. 43) und TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 79).

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Deshalb sind die begünstigten Unternehmen als von diesen Entscheidungen unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 36, Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 75).
  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin tatsächlich Empfängerin einer im Rahmen einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70).

    Da Art. 3 der angefochtenen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 2 der Entscheidung genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern, und die Klägerin, der die Beihilfe zugutegekommen ist, diese zurückzahlen muss, ist die Klägerin auch als von der Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin tatsächlich Empfängerin einer im Rahmen einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70).

    Da Art. 3 der angefochtenen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 2 der Entscheidung genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern, und die Klägerin, der die Beihilfe zugutegekommen ist, diese zurückzahlen muss, ist die Klägerin auch als von der Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 09.09.2014 - T-461/12

    Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte -

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 25.03.2019 - T-186/18

    Abaco Energy u.a./ Kommission

  • EuG, 25.03.2019 - T-190/18

    Solwindet las Lomas/ Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • EuG, 11.06.2009 - T-300/02

    AMGA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Acegas / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuG, 15.10.2013 - T-13/12

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

  • EuG, 14.05.2008 - T-383/06

    Icuna.Com/Parlement - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2007 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Fischerei - Mehrjährige

  • EuGH, 17.03.2009 - C-251/08

    Ayyanarsamy / Kommission und Deutschland - Offensichtlich unzulässiges und

  • EuG, 16.06.2009 - T-383/06

    Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 06.04.2017 - T-220/14

    Saremar / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Ausgleichsleistung für

  • EuG, 03.09.2014 - T-112/11

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 03.09.2014 - T-113/11

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2007 - C-379/06

    Murphy / Kommission - Rechtsmittel - Fischerei - Mehrjährige

  • EuG, 21.03.2012 - T-174/11

    Modelo Continente Hipermercados / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 01.04.2008 - T-412/07

    Ayyanarsamy / Kommission und Deutschland - Zulässigkeit - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 20.12.2023 - T-457/22

    EIB/ Syrien

  • EuG, 06.11.2014 - T-64/13

    ANKO / Kommission

  • EuG, 26.03.2014 - T-321/13

    Adorisio u.a. / Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-456/22

    EIB/ Syrien

  • EuG, 22.09.2016 - T-750/15

    Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 06.11.2014 - T-17/13

    ANKO / Kommission

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