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   EuG, 20.09.2011 - T-267/10   

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https://dejure.org/2011,4725
EuG, 20.09.2011 - T-267/10 (https://dejure.org/2011,4725)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2011 - T-267/10 (https://dejure.org/2011,4725)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2011 - T-267/10 (https://dejure.org/2011,4725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen - Untätigkeitsklage - Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Wien / Kommission

    Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen - Untätigkeitsklage - Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben ...

  • EU-Kommission

    Land Wien gegen Europäische Kommission.

  • lda.brandenburg.de PDF

    Bestimmtheit des Antrags, Durchführung des Antragsverfahrens, Internationale Beziehungen, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    Durchführung des Antragsverfahrens - Konkurrierende Rechtsvorschriften - Prozessuales - Internationale Beziehungen - Bestimmtheit des Antrags

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Konkurrierende Rechtsvorschriften, Bestimmtheit des Antrags, Prozessuales, Durchführung des Antragsverfahrens, Internationale Beziehungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zum einen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über die Beschwerde der Klägerin betreffend den Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce in der Slowakei einzustellen, und zum anderen Untätigkeitsklage, gerichtet ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T-89/07, Slg. 2009, II-1403, Randnr. 96).

    Es ist zwar zulässig, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen, und es kann ausreichen, dass das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen (Beschluss De Hoe/Kommission, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 26. März 2010, Proges/Kommission, T-577/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Da Entscheidungen, mit denen ein Zweitantrag ausdrücklich oder stillschweigend beschieden wird, Rechtswirkungen erzeugen können, die geeignet sind, die Interessen des Antragstellers zu beeinträchtigen, ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV die gegen sie gegebene Klagemöglichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 48, und vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2011 - T-423/07

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Im Übrigen ist, um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden können, zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 25 und 26).
  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Da Entscheidungen, mit denen ein Zweitantrag ausdrücklich oder stillschweigend beschieden wird, Rechtswirkungen erzeugen können, die geeignet sind, die Interessen des Antragstellers zu beeinträchtigen, ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV die gegen sie gegebene Klagemöglichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 48, und vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.05.2009 - T-89/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES PARLAMENTS, EINEN AUFTRAG FÜR DIE

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T-89/07, Slg. 2009, II-1403, Randnr. 96).
  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Hierzu ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sind, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegeben ist (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Connaughton u. a./Rat, T-541/93, Slg. 1997, II-549, Randnr. 30, und vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission, T-122/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).
  • EuG, 16.10.2006 - T-173/06

    Aisne und Nature / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Denn die einzige Art und Weise, in der die Kommission der Beschwerde des Klägers hätte stattgeben können, hätte darin bestanden, gegenüber der Slowakischen Republik ein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung einzuleiten (vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2006, Aisne et Nature/Kommission, T-173/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/06

    Finnland / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung eine Handlung, die lediglich der Information dient und sich darauf beschränkt, den Stand des Rechts zu erläutern, weder die Interessen des Adressaten beeinträchtigen noch seine Rechtsstellung gegenüber der vor der Vornahme dieser Handlung bestehenden Lage ändern (Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Finnland/Kommission, C-457/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).
  • EuG, 26.02.2007 - T-205/05

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Zudem ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C-160/03, Slg. 2005, I-2077, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-205/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuGH, 12.06.1992 - C-29/92

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.09.2011 - T-267/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der eine natürliche oder juristische Person beantragt, die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21, und Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, T-139/02, Slg. 2004, II-875, Randnr. 76).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-160/03

    DIE KLAGE SPANIENS GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN VON EUROJUST IST UNZULÄSSIG

  • EuG, 26.03.2010 - T-577/08

    Proges / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-122/06

    Helkon Media / Kommission - Schiedsklausel - Programm zur Förderung von

  • EuG, 15.03.2004 - T-139/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

  • EuG, 20.11.2017 - T-618/15

    Voigt / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung der

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Klagegrund anhand seines Inhalts ausgelegt werden und zulässig sein kann, wenn er mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. September 2011, Land Wien/Kommission, T-267/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:499, Rn. 18).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/11

    Land Wien / Kommission - Rechtsmittel - Kernenergie - Erweiterung des

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Wien (Österreich) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011, Land Wien/Kommission (T-267/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über seine Beschwerde betreffend das Vorhaben der Erweiterung der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce (Slowakische Republik) (im Folgenden: streitige Entscheidung) einzustellen, und auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV, da dem Land Wien die zu diesem Vorhaben angeforderten Unterlagen unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) nicht übermittelt worden seien, abgewiesen hat.
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