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   EuG, 20.09.2017 - T-386/15   

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https://dejure.org/2017,35081
EuG, 20.09.2017 - T-386/15 (https://dejure.org/2017,35081)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2017 - T-386/15 (https://dejure.org/2017,35081)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2017 - T-386/15 (https://dejure.org/2017,35081)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Jordi Nogues / EUIPO - Grupo Osborne (BADTORO)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke BADTORO - Ältere Unionsbildmarke und ältere Unionswortmarke TORO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Jordi Nogues / EUIPO - Grupo Osborne (BADTORO)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke BADTORO - Ältere Unionsbildmarke und ältere Unionswortmarke TORO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 25.11.2014 - T-556/12

    Royalton Overseas / OHMI - S.C. Romarose Invest (KAISERHOFF)

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-386/15
    Die Frage, ob die Beschwerdekammer es fehlerhaft unterlassen hat, das bei ihr anhängige Verfahren auszusetzen, ist vor der Frage zu prüfen, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Urteil vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 52).

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird somit nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten vor dieser Kammer hin ausgesetzt (Urteil vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen sein (vgl. Urteil vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.10.2015 - T-664/13

    Petco Animal Supplies Stores / OHMI - Gutiérrez Ariza (PETCO) -

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-386/15
    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32).
  • EuG, 09.09.2010 - T-70/08

    Axis / OHMI - Etra Investigación y Desarrollo (ETRAX) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-386/15
    Im Übrigen kann das Gericht, da es eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen der Instanzen des EUIPO durchführt, nicht die von der zuständigen Instanz des EUIPO, des Urhebers der angefochtenen Handlung, gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (Urteil vom 9. September 2010, Axis/HABM - Etra Investigación y Desarrollo [ETRAX], T-70/08, EU:T:2010:375, Rn. 29).
  • EuG, 28.05.2020 - T-84/19

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (We IntelliGence the World)

    Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidung, ob sie ein laufendes Verfahren aussetzen soll, über ein weites Ermessen verfügt und dass die Aussetzung für sie lediglich eine Befugnis bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Jordi Nogues/EUIPO - Grupo Osborne [BADTORO], T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Frage, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens bestünde nämlich kein Interesse an einer Aussetzung des Verfahrens, wenn sich bei der Prüfung herausstellte, dass sich der Ausgang des Parallelverfahrens nicht auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens auswirken würde, was der Fall wäre, wenn dem Widerspruch aufgrund eines anderen, unstreitigen älteren Rechts stattgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 17) oder wenn im Gegenteil der Widerspruch in jedem Fall zurückgewiesen werden müsste, beispielsweise bei fehlender Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, wie sie die Widerspruchsabteilung in den Entscheidungen festgestellt hat, die im vorliegenden Fall vor der Beschwerdekammer angefochten wurden, nachdem sie befunden hatte, dass die einander gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien.

    Daher kann in allen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T-96/19 der Umstand, dass der Widerspruch auch auf andere ältere Marken als die ausschließlich von der Beschwerdekammer berücksichtigte gestützt war, nicht belegen, dass der sachliche Fehler, den die Beschwerdekammer durch die Nichtaussetzung der Verfahren begangen hat, keine konkrete Auswirkung auf diese Entscheidung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 32).

  • EuG, 20.09.2017 - T-350/13

    Jordi Nogues / EUIPO - Grupo Osborne (BADTORO) - Unionsmarke -

    aufgrund des Antrags nach Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-386/15 zu verbinden, und der Stellungnahmen der Parteien hierzu,.

    aufgrund der Entscheidung vom 13. Mai 2016, die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-386/15 abzulehnen,.

  • EuG, 10.10.2018 - T-374/17

    Cuervo y Sobrinos 1882/ EUIPO - A. Salgado Nespereira (Cuervo y Sobrinos LA

    En effet, dans le cas d'une marque complexe, l'élément figuratif peut détenir une place équivalente à celle de l'élément verbal [voir arrêt du 20 septembre 2017, Jordi Nogues/EUIPO - Grupo Osborne (BADTORO), T-386/15, EU:T:2017:632, point 49, non publié, et jurisprudence citée].
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