Rechtsprechung
   EuG, 20.09.2017 - T-402/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36168
EuG, 20.09.2017 - T-402/16 (https://dejure.org/2017,36168)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2017 - T-402/16 (https://dejure.org/2017,36168)
EuG, Entscheidung vom 20. September 2017 - T-402/16 (https://dejure.org/2017,36168)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,36168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berliner Stadtwerke / EUIPO (berlinGas)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke berlinGas - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 06.03.2015 - T-513/13

    Braun Melsungen / HABM (SafeSet) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Dies muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Begriffe anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 6. März 2015, SafeSet, T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann nur in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehenden angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2015, SafeSet, T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die angemeldete Marke im Wörterbuch steht oder im gewöhnlichen Sprachgebrauch verwendet wird, um von der Eintragung ausgeschlossen zu sein (vgl. Urteil vom 6. März 2015, SafeSet, T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des EUIPO (vgl. Urteil vom 6. März 2015, SafeSet, T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da bereits festgestellt wurde, dass die Beschwerdekammer angesichts des konkreten Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angemeldete Marke für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend ist, hätte sie auch bei Berücksichtigung einer etwa erfolgten Eintragung einer identischen Marke für identische Dienstleistungen nicht anders entscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Grundig Multimedia/HABM [GentleCare], T-188/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:34, Rn. 44, und vom 6. März 2015, SafeSet, T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 47).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Diese Vorschrift verfolgt also das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 17; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 18; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

    Jedenfalls ist ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 25. September 2015, BSH/HABM [PerfectRoast], T-591/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:700, Rn. 28).

  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Diese Vorschrift verfolgt also das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 17; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 18; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 16, vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19, und vom 22. März 2017, 1ntercontinental Exchange Holdings/EUIPO [BRENT INDEX], T-430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 18).

  • EuG, 02.12.2015 - T-529/14

    adp Gauselmann / HABM (Multi Win) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Die grammatikalisch fehlerhafte Struktur des fraglichen Zeichens genügt nämlich als solche nicht, um zu dem Schluss zu gelangen, das Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32), da es in der Werbe- und Marketingbranche üblich ist, Leerzeichen, bestimmte Artikel, Fürwörter, Bindewörter oder Präpositionen zwischen Begriffen auszulassen (Beschluss vom 26. Januar 2017, Topera/EUIPO [RHYTHMVIEW], T-119/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:38, Rn. 24).

    Hingegen ist, anders als in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, im vorliegenden Fall die Struktur der Anmeldemarke keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2015, Multi Win, T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Des Weiteren muss das EUIPO nach der Rechtsprechung zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75).

    Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 bis 77).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Sie fordert die Anwendung des Urteils vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C-383/99 P, EU:C:2001:461), auf den konkreten Fall.

    Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C-383/99 P, EU:C:2001:461), stützen, da der Gerichtshof in Rn. 43 jenes Urteils in Bezug auf das Zeichen Baby-dry festgestellt hat, dass zwar jedes der beiden Wörter, aus denen dieses Gesamtzeichen bestehe, Teil im üblichen Sprachgebrauch verwendeter Ausdrücke zur Bezeichnung der Funktion von Babywindeln sein könne, ihre Verbindung jedoch der Struktur nach ungewöhnlich sei.

  • EuG, 27.02.2015 - T-106/14

    Universal Utility International / HABM (Greenworld) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 16, vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19, und vom 22. März 2017, 1ntercontinental Exchange Holdings/EUIPO [BRENT INDEX], T-430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 18).

    Ein Zeichen ist allerdings bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt (Urteil vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 40).

  • EuG, 27.06.2017 - T-685/16

    Jiménez Gasalla / EUIPO (B2B SOLUTIONS) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Hierzu genügt die Feststellung, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T-236/12, EU:T:2013:343, Rn. 34, und vom 27. Juni 2017, Jiménez Gasalla/EUIPO [B2B SOLUTIONS], T-685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 29).
  • EuG, 26.01.2017 - T-119/16

    Topera / EUIPO (RHYTHMVIEW) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Die grammatikalisch fehlerhafte Struktur des fraglichen Zeichens genügt nämlich als solche nicht, um zu dem Schluss zu gelangen, das Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32), da es in der Werbe- und Marketingbranche üblich ist, Leerzeichen, bestimmte Artikel, Fürwörter, Bindewörter oder Präpositionen zwischen Begriffen auszulassen (Beschluss vom 26. Januar 2017, Topera/EUIPO [RHYTHMVIEW], T-119/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:38, Rn. 24).
  • EuG, 29.09.2016 - T-337/15

    Bach Flower Remedies / EUIPO - Durapharma (RESCUE)

    Auszug aus EuG, 20.09.2017 - T-402/16
    Nach der Rechtsprechung sind die Beschwerdekammern indessen nicht an die Entscheidungen unterer Instanzen des EUIPO gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Bach Flower Remedies/EUIPO - Durapharma [RESCUE], T-337/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:578, Rn. 43).
  • EuG, 25.09.2015 - T-591/14

    BSH / HABM (PerfectRoast) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 21.01.2015 - T-188/14

    Grundig Multimedia / HABM (GentleCare)

  • EuG, 03.07.2013 - T-236/12

    Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

  • EuG, 22.03.2017 - T-430/16

    Intercontinental Exchange Holdings / EUIPO (BRENT INDEX)

  • EuG, 07.06.2016 - T-220/15

    Beele Engineering / EUIPO (WE CARE)

  • EuG, 20.09.2017 - T-719/16

    Berliner Stadtwerke / EUIPO (berlinWärme) - Unionsmarke - Anmeldung der

    - gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-402/16, Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas), zu verbinden;.

    Unter diesen Umständen ist die vorliegende Rechtssache nicht mit der Rechtssache T-402/16, Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas), zu verbinden.

  • EuG, 04.04.2019 - T-804/17

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (Représentation de deux arches opposées) - Unionsmarke

    In Bezug auf frühere Entscheidungen eines Prüfers ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammern nicht an die Entscheidungen unterer Instanzen des EUIPO gebunden sind (Urteil vom 29. September 2016, Bach Flower Remedies/EUIPO - Durapharma [RESCUE], T-337/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:578, Rn. 43, und Beschluss vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO [berlinGas], T-402/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:655, Rn. 32).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-656/17

    Berliner Stadtwerke/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Berliner Stadtwerke GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas) (T-402/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:655), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2016 (Sache R 291/2016-1) über die Anmeldung des Wortzeichens "berlinGas" als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht